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Urteil

W 8 K 21.1594

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2022 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat ihren Verzicht im Schriftsatz vom 13. September 2022 erklärt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des AELF K… vom 13. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid der FüAk vom 8. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm nicht vorliegen, hat der Beklagte im Bescheid vom 13. Oktober 2020 und im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021, auf deren Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in seinen Schriftsätzen vom 15. März 2022, 27. Juli 2022 und 17. Oktober 2022 vertiefend erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte landwirtschaftliche Förderung nach dem Brandfall für die Wiedererrichtung bzw. für den Neubau des abgebrannten Mutterkuhstalles. Weder eine nationale Rechtsvorschrift noch das Europarecht sehen einen entsprechenden Rechtsanspruch vor. Ein solcher Anspruch auf Förderung folgt auch nicht aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der streitgegenständlichen Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung zur Wiedererrichtung bzw. zum Neubau des abgebrannten Mutterkuhstalles gemäß der Richtlinie und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Das Vorgehen des Beklagten verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung der Richtlinie ergibt - um eine Förderung nach Maßgabe der bayerischen Haushaltsordnung, insbesondere Art. 23 und 44 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 21 m.w.N.). Die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien gelten im Landwirtschaftsrecht für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 - 10 LC 76/21 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 - 10 LB 112/21 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 26). Die in der streitgegenständlichen Richtlinie genannten europarechtlichen Bestimmungen setzen lediglich den rechtlichen und strategischen Rahmen, dessen Ausfüllung den Mitgliedsstaaten, konkret in Deutschland dem jeweiligen Bundesland, überlassen bleibt. Damit gilt das vorstehend zu den landwirtschaftlichen Subventionen auf Basis von Richtlinien Gesagte auch in der streitgegenständlichen Konstellation für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm gemäß der einschlägigen Richtlinie (speziell zur AFP-Förderung VG Regensburg, U.v. 12.7.2016 - RN 5 K 15.593 - juris Rn. 47; U.v. 28.4.2016 - RN 5 K 15.25 - juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 20.11.2012 - Au 3 K 11.1249 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.6.2009 - Au 3 K 08.1702 juris Rn. 27; U.v.21.4.2009 - Au 3 K 08.1580 - juris Rn. 24 ff. sowie allgemein BayVGH B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 11 und 13). Dabei verbleibt den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Modalitäten der vorgesehenen Förderung ein Gestaltungsspielraum (EuGH, U.v. 1.12.2022 - C-409/21 - juris Rn. 27, 30, 33). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in der Richtlinie dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf W. oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder der Vollzugshinweise bzw. sonstiger Merkblätter usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der begehrten Förderung ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG München, U.v. 22.11.2022 - M 31 K 21.6438 - BeckRS 2022, 34340 Rn. 30 ff.; B.v. 25.6.2020 -M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2021 - 7 K 2197/20 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste der Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.). Neues Vorbringen im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 31 ff. m.w.N.). Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 13. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm nach der ständigen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig. Einschlägig ist die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) vom 01.06.2017, Az. …, Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP), insbesondere deren Nr. 8 und 8.3. Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat der Beklagte seine richtliniengeleitete Förderpraxis sowohl in den streitgegenständlichen Bescheiden als auch in den Schriftsätzen im Rahmen des Klageverfahrens plausibel begründet (siehe sowohl die im Tatbestand auf S. 3 bis 8 aufgeführten Bescheide sowie die auf S. 11 bis 18 des Tatbestandes im Urteilsabdruck referierten Schriftsätze vom 15.3.2022, 27.7.2022 und 17.10.2022). Er hat seine Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 - 10 LA 93/22 - juris Rn. 10). Zweifel am Vorliegen der von Beklagtenseite dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (vgl. zur „Feststellungslast“ des Beklagten VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 - 19 K 4392/20 - juris Rn. 29). Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung (NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31). Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob die Förderung ausgeschlossen ist, weil nicht die nötigen baren Eigenleistungen in Höhe des Betrages, den eine - hier nicht vorhandene - Brandversicherung bezogen auf den Neuwert gezahlt hätte, zum Ansatz gebracht wurden. Nach Nr. 8.3 der Richtlinie müssen im Brandfall bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde. Der Beklagte versteht und handhabt diese Regelung so, dass im Brandfall ohne vorhandene Brandversicherung der bei bestehender Neuwertversicherung theoretisch zu erwartende Entschädigungsbetrag gleichwohl anzusetzen ist und insoweit den Förderbedarf mindert. Er verweist insbesondere auf den Konjunktiv in Nr. 8.3 der Richtlinie am Ende „würde“. Der Beklagte bezieht sich zusätzlich auf Nr. 1.2 Satz 1 ANBest-P (siehe Anlage 2 zu Art. 44 BayHO iVm Nr. 5.1 der VV zu Art. 44 BayHO). Danach sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Nr. 1.2 ANBest und Nr. 8.3 der Richtlinie zielen laut dem Beklagten - wie in den Bescheiden und seinen Schriftsätzen wiederholt plausibel ausgeführt - darauf ab, dass für den Fall, dass ein Antragsteller, der in Eigenverantwortung auf eine gleitende Neuwertversicherung seiner Wirtschaftsgebäude verzichte, für die Vorgabe „bare Eigenleistungen müssen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden …“ der Gleichheitsgrundsatz gelte. Das heiße, Nichtversicherungsnehmer müssten Versicherungsnehmern gleichgestellt werden, da sie durchaus in der Lage und insofern auch gefordert gewesen seien, den Schadensfall adäquat abzusichern. Der zwingende Abschluss einer Brandversicherung bleibe im alleinigen Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers. Dies bedeute in der förderrechtlichen Umsetzung letztlich nur, dass keine öffentlichen Mittel für die reinen Wiederherstellungskosten bewilligt werden könnten, und stelle somit sicher, dass eine etwaige Unterversicherung nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Die richtliniengeleitete Förderpraxis nehme in Fallkonstellationen wie der vorliegenden einen Einbezug von bestimmten Eigenleistungen als Fördervoraussetzung bei Brandfällen vor. Dieses Verständnis der Fördervoraussetzungen seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden, weil ihm als Zuwendungsgeber allein obliegt, seine Richtlinie auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Dazu gehört auch, - wie hier - der Klägerin das Risiko einer fehlenden Gebäudebrandversicherung auf Neuwertbasis zu überbürden. Insofern geht die Argumentation der Klägerseite von vorneherein fehl, soweit sie eine eigene Auslegung der Richtlinie in ihrem Sinn vornimmt, wonach die Richtlinienbestimmung so zu verstehen sei, dass der Einsatz von Versicherungsleistungen nur dann und insoweit zu erfolgen hat, als eine Zahlung der Versicherung tatsächlich stattgefunden hat. Abgesehen davon ist eine solche Auslegung auch nicht zwingend, weil Wortlaut sowie Sinn und Zweck überzeugend für eine Auslegung im Sinne des Beklagten sprechen (Konjunktiv „wäre“, keine Überbürdung des Risikos und der Kosten auf Allgemeinheit bei fehlender Versicherung). Konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite wurden zudem nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass zu irgendeinem einem Zeitpunkt eine andere Förderpraxis vorgelegen hätte. Soweit auf eine E-Mail aus dem Jahr 2017 (vom 20.11.2017, vgl. Bl. 51 ff. der Behördenakte) Bezug genommen wird, handelt es sich laut Beklagtem lediglich um eine fachliche Nachfrage an das bayernweit hierfür zuständige Sachgebiet der FüAk, aus der keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden könne. Darüber hinaus betrifft die E-Mail die Unschädlichkeit einer fehlenden Inventarversicherung und im Umkehrschluss die Förderschädlichkeit der fehlenden Gebäudeversicherung. Die anschließend verneinte Frage ging lediglich dahin, ob eventuelle Teile förderfähig seien, wie Abbruch- und Aufräumungsarbeiten und eventuell eingebautes Inventar (Aufstallung). Der Beklagte hat dazu plausibel dargelegt, dass eine eventuelle Inventarversicherung irrelevant ist, weil sich diese ohnehin auf andere Fördergegenstände als die gleitende Gebäudeneuwertversicherung, welche ihrerseits bei einem Wiederaufbau alle anfallenden Kosten außer für Inventar erfasst, bezieht. Inventar gehört von vorneherein nicht zu den förderfähigen Gegenständen. Die mit der internen E-Mail vom 17. Juli 2020 aufgeworfene Frage wurde durch das zuständige Fachreferat klarstellend verneinend beantwortet (E-Mail vom 26.8.2020). Die Annahme, dass der Neubau des Kuhstalles „eins zu eins“ erfolgte, wird klägerseits nicht bestritten (vgl. auch E-Mail der Klägerin vom 21.8.2020, Bl. 61 sowie Bl. 144 der Behördenakte). Infolgedessen wäre bei einer Neuwertversicherung die daraus theoretisch geflossene Entschädigung im Brandfall ausreichend gewesen, die angefallenen Baukosten - bezogen auf den Kuhstall - gänzlich abzudecken. In der Konsequenz besteht zwar keine zwingende Pflicht zum Abschluss einer Brandversicherung. Gleichwohl sind aber Eigenmittel in entsprechender Höhe einzusetzen, sodass keine Förderfähigkeit besteht. Die von Klägerseite angesprochene - vermeintliche - unterschiedliche Argumentation zwischen ablehnenden Förderbescheid und Widerspruchsbescheid führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar mag die Formulierung im Förderbescheid ungenau sein, weil die Förderrichtlinie und die Förderpraxis nicht ausdrücklich den Nachweis des Abschlusses einer Gebäudeneuwertversicherung verlangen. Jedoch ist das Fehlen einer Neuwertversicherung gleichwohl förderschädlich, weil deren hypothetisch anzusetzende Leistung den Förderumfang schmälert, konkret eine Förderung sogar gänzlich ausschließt. Denn eine Neuwertversicherung hätte die theoretisch förderfähigen Kosten für den Mutterkuhstall in vollem Umfang abgedeckt. Deshalb bedarf es auch keiner hypothetischen Ermittlung einer möglichen Versicherungsleistung, um diese mit den von der Klägerin eingebrachten Eigenmitteln in Bezug zu setzen. Nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Berücksichtigung der hypothetischen Leistung einer gleitenden Neuwertversicherung, die - wie von Beklagtenseite plausibel zu seiner Verwaltungspraxis ausgeführt - sämtliche Positionen erfassen würde, die überhaupt förderfähig sind, bleibt zwangsläufig kein Betrag offen, der zusätzlich zur gleitenden Neuwertversicherung noch von Beklagtenseite zu fördern wäre. Die unter Nr. 16.2 des Antrags angeführten Eigenmittel in Höhe von 161.517,00 EUR (Bl. 112 der Behördenakte) betreffen zudem Leistungen aus der Brandversicherung für die Maschinenhalle und nicht für den Mutterkuhstall. Aber selbst, wenn diese Leistungen als Eigenmittel angerechnet würden, käme gleichwohl keine Förderung in Betracht, weil schon damit der angegebene Bedarf von 155.183,00 EUR abgedeckt wäre. Falls die von Klägerseite angesprochenen aufgebrachten Eigenmittel in Höhe von 155.183,00 EUR schon vollständig dem Wert einer eventuellen Versicherungsleistung der Gebäudeneuwertversicherung entsprächen, wäre damit die vollständigen Wiederaufbaukosten mit dem ortsüblichen gestiegenen Neubauwert (einschließlich Planungs- und Konstruktionskosten sowie sonstige Kosten für Reparatur, Abriss und Wiederaufbau) abgedeckt, ohne dass es noch einer Förderung bedarf. Denn damit blieben keine offenen förderfähigen Kosten mehr übrig. Falls die von der Klägerin aufgebrachten Eigenmittel gleichwohl nicht ausreichten oder wegen anderweitigen Bedarfs für nicht förderfähige Positionen eingesetzt würden (und damit entgegen den Förderbestimmungen gar nicht für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben verwendet würden), geht diese Finanzierungslücke infolge des Fehlens einer Gebäudeneuwertversicherung zu Lasten der Klägerin. Denn es kann - wie die Beklagtenseite zur eigenen Förderpraxis ausdrücklich angemerkt hat - nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, wenn sich die Klägerin erst die Kosten für eine zumutbare Versicherung erspart und dann im Schadensfall stattdessen vom Staat (von der Allgemeinheit, der öffentlichen Hand bzw. vom Steuerzahler) die Kostentragung verlangt. Schließlich muss sich die Klägerin auch nicht lediglich die ersparten Versicherungsbeiträge fördermindernd anrechnen lassen. Denn dann könnten Landwirte immer risikolos auf den Abschluss einer Versicherung verzichten und müssten diese Beiträge nur im Schadensfall im Nachhinein aufbringen. Vielmehr soll der Zuwendungsgeber nach der streitgegenständlichen Regelung und der damit verbundenen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis entlastet werden und von in zumutbarer Weise vermeidbaren Zahlungen verschont bleiben. Die Klägerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie sich bewusst nicht versichert und sich so Versicherungsbeiträge für die Gebäudeneuwertversicherung erspart hat und sich das einkalkulierte Risiko im Nachhinein verwirklicht hat. Wer sich als Landwirt nicht selbst gegen das Risiko eines Brandfalles abgesichert hat, darf nicht darauf hoffen, den Schaden dann seitens des Staates ersetzt zu bekommen (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.9.2022 - W 8 K 22.815 - juris Rn. 36 zur Verdienstausfallentschädigung). Der von Klägerseite angeführte Vertrauensschutz gebietet keine andere Beurteilung, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Vertrauenstatbestand der Klägerin gebildet haben könnte, insbesondere ist kein dahingehendes Verhalten des Beklagten angeführt oder sonst zu erkennen. Im Übrigen könnte die Klägerin allenfalls darauf vertrauen, genauso behandelt zu werden wie andere Antragsteller in vergleichbarer Situation (Gleichbehandlungsgrundsatz), sofern sich eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.6.2009 - Au K 08.1702 - juris Rn. 27), zumal die Klägerin offensichtlich im November 2018 zunächst nicht ausdrücklich angegeben hatte, dass der Kuhstall nicht versichert war, sondern erst nach Eingang der vervollständigten Unterlagen (April 2020) und nach Durchsicht dieser Unterlagen auf Nachfrage des Beklagten im August 2020 (Bl. 61 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund kann auch die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn keinen relevanten Vertrauenstatbestand begründet haben. In dem betreffenden Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine endgültige Entscheidung über die Förderwürdigkeit des Vorhabens erst nach Vervollständigung des Förderantrags getroffen werden kann. Soweit sich die Klägerin auf eine Falschberatung oder dergleichen stützen wollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren zudem irrelevant (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 21 ZB 13.155 - juris Rn. 19; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 - W 8 K 21.1488 - juris Rn 78). Das Verständnis der Richtlinie und die geübte Förderpraxis des Beklagten sind weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 - M 21 K 21.1483 - BayVBl. 2022, 717, 719/720), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die vom Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris m.w.N.). Die Entscheidung, keine ausreichende Gebäudebrandversicherung für den Mutterkuhstall abzuschließen, ist der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnen. Wird keine Versicherung abgeschlossen, wird bewusst die Entscheidung getroffen, im Schadensfall keine entsprechenden Leistungen zu erhalten. Wenn der Betreffende dieses Risiko mit einkalkuliert, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es nicht unbillig oder ermessensfehlerhaft ist, ihm seitens des Beklagten eine Förderung zu verwehren (vgl. - wenn auch in anderem Zusammenhang - VG Würzburg, U.v. 17.1.2022 - W 8 K 21.1139 - juris Rn. 22). Ebenso ist die Ablehnung der Förderung nicht willkürlich, weil ein sachgemäßer Grund vorliegt, da die Klägerin gerade die Entscheidung getroffen hat, sich nicht durch eine Gebäudeversicherung vor dem Risiko eines Brandes zu schützen, und daher nicht gleich oder gar bessergestellt werden muss als versicherte Antragsteller (vgl. - wenn auch in anderem Zusammenhang - VG Würzburg, U.v. 17.1.2022 - W 8 K 21.1139 - juris Rn. 24). Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung ist nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis als billigerweise förderfähig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44 m.w.N.). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sind, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (siehe VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 82 m.w.N.). Der Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen seiner Vertreter im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund ist, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Er hat insbesondere auf den Subsidiaritätsgrundsatz verwiesen und angemerkt, dass im Falle des Nichtabschlusses einer Brandversicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden nicht der öffentlichen Hand bzw. der Allgemeinheit und damit dem Steuerzahler die Kosten im Fall eines Brandschadens überbürdet werden können, wenn sich bei einem Verzicht auf eine ausreichende Versicherung das Risiko eines Brandfalles verwirklicht. Das sind für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe im Vergleich zu einem Landwirt, der sich unter Aufbringung der jährlichen Beiträge gegen einen Brandfall versichert. Der Beklagte hätte zwar die Aufwendungen für den Brandschaden in der vorliegenden Konstellation auch bei Fehlen einer ausreichenden Versicherung theoretisch fördern können, aber er musste es von Rechts wegen nicht. Der Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihm als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33). Eine eventuelle Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern wäre unerheblich, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn 48). Schließlich ist auch europarechtlich eine unterschiedliche Behandlung - hier zwischen Personen mit und ohne ausreichender Brandversicherung - gerechtfertigt, wenn sie - wie hier - auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d.h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht. Den Mitgliedsstaaten kann ein gewisser Gestaltungsspielraum gewährt werden, aufgrund dessen sie diese unterschiedlichen Rechtsvorschriften erlassen können (EuGH, U.v.17.20.2013 - C-101/12 - RdL 2014, 14 - juris Rn. 77 und 87; siehe auch EuGH, U.v. 1.12.2022 - C-409/21 - juris Rn. 27, 30, 33). Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin für ihren Brandschaden keinen Anspruch auf die begehrte Förderung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm hat. Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.