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Urteil

W 2 K 21.214

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Betreibt die Gemeinde ihre technisch getrennten Abwasseranlagen als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO hat zur Folge, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Entstehens eines Verbesserungsbeitrags kann erst mit Inkrafttreten einer wirksamen Verbesserungsbeitragssatzung eintreten; erst zu diesem Zeitpunkt muss neben der Verbesserungsbeitragssatzung auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen vorliegen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung muss eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betreibt die Gemeinde ihre technisch getrennten Abwasseranlagen als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO hat zur Folge, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Entstehens eines Verbesserungsbeitrags kann erst mit Inkrafttreten einer wirksamen Verbesserungsbeitragssatzung eintreten; erst zu diesem Zeitpunkt muss neben der Verbesserungsbeitragssatzung auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen vorliegen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung muss eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2019 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungsanlagen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung ihrer Entwässerungseinrichtung vom 5. Dezember 2017 erlassen. Die gegen die Wirksamkeit der Satzung erhobenen Einwendungen des Klägers dringen nicht durch. 1.1. Die Satzung wurde ordnungsgemäß nach Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 14. Dezember 2017 (Nr. 50/2017) bekannt gemacht. 1.2. Soweit im Widerspruchsverfahren bezweifelt wurde, dass es sich bei den in § 1 VBS-EWS aufgeführten Maßnahmen um beitragsfähige Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen handele, und gerügt wurde, dass keine der Maßnahmen in S* … durchgeführt worden sei, dringt dieses Vorbringen, das der Kläger im Klageverfahren nicht weiterverfolgt hat, nicht durch. Die Beklagte betreibt ihre technisch getrennten Abwasseranlagen in Johannesberg mit den Ortsteilen J* … und O* …, R* …, S* … und B* … zulässigerweise nach § 1 Abs. 1 ihrer Entwässerungssatzung (EWS) vom 20. Juni 2017 als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO. Dies hat zur Folge, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. Wenn alle Anlagenteile nach dem Willen der Gemeinde eine Einrichtung bilden, muss jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten. Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bilden in Bezug auf die Entwässerungsanlage eine Solidargemeinschaft, so dass alle Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich der Gemeinde auswirken, letztlich doch allen Anschlussnehmern zu Gute kommen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Abwasserbeseitigung in der Gesamtgemeinde dienen (BayVGH, B.v. 14.1.2004 – 23 ZB 03.3115 – BeckRS 2004, 34119; B.v. 18.2.2002 – 23 ZS 01.3138 – juris Rn. 7; U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris Rn. 30). Dass es sich bei den in § 1 VBS-EWS aufgeführten Maßnahmen nicht um nach Art. 5 Abs. 1 KAG beitragsfähige Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen handelt, d.h. Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung, die über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen und sich nach der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken (BayVGH, U. v. 27.02.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22), hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. Januar 2021 wird insoweit Bezug genommen. 1.3. Der Wirksamkeit der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 5. Dezember 2017 steht nicht entgegen, dass die Verbesserungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits längere Zeit abgeschlossen waren. Art. 5 Abs. 8 KAG bestimmt ausdrücklich, dass ein Beitrag auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden kann, die vor Inkrafttreten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, verbessert oder erneuert wurden. Soweit der Kläger aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen muss, ableitet, dass bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Verbesserungsmaßnahme eine Verbesserungsbeitragssatzung vorliegen müsse, trifft dies nicht zu. Denn der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags kann erst mit Inkrafttreten einer wirksamen Verbesserungsbeitragssatzung eintreten; erst zu diesem Zeitpunkt muss mithin neben der Verbesserungsbeitragssatzung auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen vorliegen (BayVGH B.v. 29.1.2018 – 20 CS 17.1824 – juris Rn. 19). Dass die Satzungen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen vorliegen müssen, sondern – wie sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 8 KAG ergibt – erst nach Fertigstellung der Maßnahmen erlassen werden und in Kraft treten können, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen ausdrücklich klargestellt (BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; B.v. 20.9.2017 – 20 ZB 17.942 – juris Rn. 4). 1.4. Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 20. Juni 2017 verfügt die Beklagte neben der Verbesserungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 2017 über eine nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen. 1.4.1. Dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017 bereits vor der Satzung zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 5. Dezember 2015 erlassen und in Kraft getreten ist, berührt die Wirksamkeit der beiden Satzungen nicht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege eines Verbesserungsbeitrags umzulegen. Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22). Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (BayVGH, B.v. 29.1.2018 – 20 CS 17.1824 – juris Rn. 19; B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 23). Diesen Vorgaben und damit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip wird das Satzungsrecht der Beklagten gerecht. Die Beklagte hat auf Grundlage der Globalberechnung zum Nachweis der Angemessenheit der Herstellungsbeiträge, Stand August 2016, am 20. Juni 2017 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erlassen, die am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Am 5. Dezember 2017 wurde auf Grundlage der Globalberechnung zum Nachweis der Angemessenheit der Verbesserungsbeiträge, ebenfalls Stand August 2016, die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung erlassen, die am 15. Dezember 2017 in Kraft trat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Investitionen zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage nicht nach den Vorgaben der Rechtsprechung in den Gesamtaufwand zur Kalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017 einbezogen wurden. Substantiierte Einwände gegen die Kalkulationen hat der Kläger nicht erhoben. Ihre Absicht, Verbesserungsbeiträge zu erheben, hatte die Beklagte bereits vorher durch den Erlass der Verbesserungsbeitragssatzung vom 14. September 2011 kundgetan, die sich mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung von Planunterlagen, die zum Satzungsbestandteil erklärt wurden, als nichtig erwies (VG Würzburg, GB v. 16.1.2013 – W 2 K 12.730, bestätigt durch BayVGH, B.v. 2.4.2013 – 20 ZB 13.379 – juris). Daher begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, dass die Verbesserungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 2017 nicht rückwirkend zeitgleich mit der Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt wurde, was rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BayVGH, B.v. 26.7.2005 – 23 CS 05.1332 – BeckRS 2005, 39642). Durch das zeitliche Auseinanderfallen des Inkrafttretens der beiden Satzungen ergibt sich vorliegend ein Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 14. Dezember 2017, in welchem die Beklagte bereits über eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen, aber noch nicht über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung verfügte. Da der für Neuanschließer im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 14. Dezember 2017 anfallende erhöhte Herstellungsbeitrag bereits anteilig die Kosten der Verbesserungsmaßnahme enthält, durften diese – innerhalb der Festsetzungsverjährung – nicht zusätzlich nach der Verbesserungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 2017 herangezogen werden. Dies musste jedoch weder innerhalb der Satzung noch außerhalb der Satzung durch Gemeinderatsbeschluss geregelt werden, sondern konnte dem Satzungsvollzug vorbehalten bleiben (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.7.2005 – 23 CS 05.1332 – BeckRS 2005, 39642). Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 GO geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz bei erstmals gültigem Satzungsrecht – hier in Form der Verbesserungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 2017 – im Falle einer vorher bereits erfolgten Heranziehung zu einem Beitrag – hier bei Neuanschließern im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 14. Dezember 2017 zu einem den Verbesserungsaufwand bereits beinhaltenden erhöhten Herstellungsbeitrag – die Pflicht zur Anrechnung der bisherigen Leistungen in der tatsächlich erbrachten Höhe (BayVGH, U.v. 1.12.1997 – 23 B 96.851 – juris Rn. 28; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – juris Rn. 52; U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; B.v. 29.1.2018 – 20 CS 17.1824 – juris Rn. 21). 1.4.2. Inhaltliche Bedenken gegen die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017 sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere führt es nicht zur Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017, dass die Satzung in § 6 Abs. 2 keine sachgerechte Beitragsabstufung für Grundstücke enthält, die kein Niederschlagswasser einleiten. Nach § 6 Abs. 2 BGS-EWS 2017 wird für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS 2017 nacherhoben. Die Vorschrift führt vorliegend jedoch ins Leere, denn sie stellt auf Grundstücke ab, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, obwohl die Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017 kein Einleitungsverbot für Niederschlagwasser vorsieht, sondern die Grundstückseigentümer in § 4 Abs. 1 Satz 2 berechtigt, alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Eine Beitragsabstufung ist jedoch zwingend zu gewähren, wenn auf Grundstücken kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2018 – 20 BV 15.1025 – juris Rn. 48). Die Veranlagung eines Grundstücksflächenbeitrags ist bei der Einleitung von ausschließlich Schmutzwasser nicht vorteilsgerecht. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG verlangt eine entsprechende Abstufung der Beiträge, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen unterschiedlich hoch sind. Dies liegt dann vor, wenn von den Anschlussnehmern teilweise Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur Schmutzwasser abgenommen wird (BayVGH, U.v. 1.12.2018 – 20 BV 15.1025 – juris Rn. 48). Das Fehlen einer vorteilsgerechten Beitragsabstufung für Grundstücke, die kein Niederschlagswasser einleiten können, führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017. Denn nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit müssen unterschiedliche Vorteile aus der Entwässerungsanlage keine Berücksichtigung in der Satzung finden, wenn sie nicht mehr als 10% der erschlossenen Grundstücke betreffen (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 15, Nr. 4.2; BayVGH, U.v. 29.11.2007 – 23 BV 07.1906 – juris Rn. 41; B.v. 9.3.2017 – 20 ZB 15.1709 – juris Rn. 27; U.v. 24.2.2005 – 23 B 04.1482 – BeckRS 2005, 39591; B.v. 17.9.2001 – 23 CS 01.1517 – juris Rn. 41; B.v. 17.9.2011 – 23 CS 01.1517 – juris Rn. 41 f). So liegen die Dinge hier. Nach der von der Beklagten vorgelegten Übersicht werden nur 46 von 1383 Grundstücken – 2,4% der Grundstücksflächen und 3,01% der Geschossflächen – im Entwässerungsgebiet im Trennsystem entwässert und leiten kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung ein. Eine Berücksichtigung dieser Sonderfälle bedurfte es daher in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juni 2017 nicht. 1.5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahmen noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hat. Die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, das nur im beschränkten Umfang, d.h. für den Fall der Verbesserung einer Anlage, durchbrochen wird. Demzufolge ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Voraussetzung, dass auf der Grundlage einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung bereits Herstellungsbeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben worden sind bzw. erhoben werden konnten, deren Grundstücke an eine Entwässerungsanlage angeschlossen waren oder deren bebaubare Grundstücke an diese hätten angeschlossen werden können. Die Entstehung von Herstellungsbeiträgen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt – neben dem Erschlossensein des herangezogenen Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung – zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus (BayVGH, B.v. 21.1.2003 – 23 ZB 02.1879 – juris Rn. 7; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – juris Rn. 25; U.v. 16.11.2006 – 23 BV 06.2401 – juris Rn. 27). Dass es hieran vorliegend fehlt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit er die Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14. September 2011 aufgrund eines in § 6a enthaltenen unzulässigen Beitragsabschlags rügt, dringt er damit nicht durch. Zwar erweist sich die in § 6a BGS-EWS 2011 getroffene Regelung als nichtig. Nach dieser Bestimmung ermäßigen sich die Beitragssätze um die Hälfte, wenn Grundstücke nur vorgeklärte Abwässer in die Entwässerungseinrichtung einleiten dürfen. Diese Regelung ist mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht vereinbar. Für Grundstücke, von denen nur Oberflächenwasser und vorgeklärtes Schmutzwasser abgeleitet werden kann, darf grundsätzlich nur ein reduzierter Geschossflächenbeitragssatz in Ansatz gebracht werden, wobei sich die Reduzierung an dem Investitionsanteil für die Schmutzwasserentwässerung auszurichten hat. Nicht sachgerecht ist es hingegen, pauschalierend prozentual in gleicher Höhe sowohl den Grundstücksflächenbeitragsanteil als auch den Geschossflächenbeitragsanteil zu reduzieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2003 – 23 ZB 02.1879 – juris Rn. 13; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 15, Nr. 3.3). Die somit unzulässige Regelung in § 6a BGS-EWS 2011 führt nach dem bereits dargestellten Grundsatz der Typengerechtigkeit vorliegend jedoch nur zur Teilnichtigkeit der Beitragsregelung, nicht aber zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14. September 2011. Denn wie die Beklagten dargelegt hat, existiert im Entwässerungsgebiet nur ein einziges Grundstück, das nur vorgeklärtes Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einleiten darf. Dabei handelt es sich um 0,21% der Grundstücksflächen und um 0,24% der Geschossflächen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.