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Urteil

W 3 K 23.83

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für ein Verfahren, mit welchem sich Eltern gegen die Inobhutnahme ihrer Kinder wenden, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die Familiengerichte regeln die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen, die sich an die Inobhutnahme anschließen. (Rn. 40 und 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1. Über das vorliegende Verfahren durfte in Abwesenheit des vormaligen Bevollmächtigten der Kläger verhandelt und entschieden werden. Dieser ist mit Beschluss vom 1. Februar 2023 vom Gericht wirksam als Bevollmächtigter der Kläger zurückgewiesen worden. Im Übrigen hat sich mit Schreiben vom 27. April 2023 eine andere Bevollmächtigte für die Kläger bestellt und am Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2023 rügelos teilgenommen. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der am 30. November 2022 mündlich erlassene und am 8. Dezember 2022 gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl I S.1237) – SGB X – schriftlich bestätigte Verwaltungsakt, mit welchem die Beklagte die Kinder M … und E … gemäß § 42 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. September 2022 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2022 (BGBl I S. 3429) – SGB VIII – in Obhut genommen hat. Die Kläger begehren im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass der Bescheid vom 30. November 2022 rechtswidrig war. 3. Die Klage ist zulässig. a) Für ein Verfahren, mit welchem sich Eltern gegen die Inobhutnahme ihrer Kinder wenden, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies ergibt sich zunächst aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 SGG, der Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht den Sozialgerichten zuweist. Es liegt auch keine anderweitige Sonderzuweisung an das Familiengericht vor. Denn die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, wonach das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeizuführen hat, wenn ein Kind aufgrund des Vorliegens einer dringenden Gefahr für sein Wohl in Obhut genommen wird und die Personen- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, stellt keine Sonderzuweisung von Streitigkeiten über Inobhutnahmen an die Familiengerichte dar (so aber der Hinweis auf eine entsprechende Literaturmeinung bei Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70; Trenczek/Beckmann in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70). Dies ergibt sich aus dem gesetzlich verankerten Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht dann, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Neben weiteren milderen Maßnahmen nennt § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Das Familiengericht wird hier originär auf der Grundlage von § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG, § 151 FamFG von Amts wegen tätig (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1666 Rn. 43; Coester in Staudinger, BGB, Kommentar Stand: 6.1.2022, § 1666 Rn. 61). Auf dieser Ebene wird das Familiengericht auch dann tätig, wenn dem Jugendamt gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden und es gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält. Zusätzlich zu der familiengerichtlichen Ebene des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen hat der Gesetzgeber eine verwaltungsrechtliche Schutzebene geschaffen, dies für den Fall, dass eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Diese Inobhutnahme ist im Einzelnen in § 42 SGB VIII geregelt. Hiernach ist – spiegelbildlich zu § 8a Abs. 2 SGB VIII – festgelegt, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, dies für den Fall, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme widersprechen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme und besteht die Einschätzung des Jugendamtes fort, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen besteht, so hat es nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII die Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Hieraus wird deutlich, dass die Inobhutnahme als reine Notmaßnahme konzipiert ist, mit der seitens des Jugendamtes zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen auf der verwaltungsrechtlichen Ebene eingegriffen werden kann, bis das Familiengericht seiner originären Aufgabe nachkommen kann, entsprechende Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl zu ergreifen. Die Familiengerichte entscheiden in diesem Rahmen lediglich über die dann erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Minderjährigen, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme. Das familiengerichtliche Verfahren ist also allein darauf ausgerichtet, die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen zu regeln, die sich an die Inobhutnahme anschließen. Dies bedeutet, dass es für die Frage, ob die Inobhutnahme rechtswidrig erfolgte, bei den Regelungen über das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO und das Klageverfahren nach §§ 81 ff. VwGO verbleibt und auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme zu beurteilen ist (Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 100, Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 22.6.2023, § 42 Rn. 218 und Rn. 231 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 – 4 WF 145/18 – juris; Kirchhoff, juris-PR-SozR 13/2019 Anm. 4; Brandenburgisches OLG, B.v 10.7.2019 – 13 UF 121/19 – juris Rn. 4; a.A.: Trenczek, JAmt 2010, 543, 544; differenzierend: Lauterbach, JAmt 2014, 10, Trenczek/Beckmann in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42 Rn. 52, Rn. 70). Dabei ist die Zielrichtung einer (nachträglichen) Überprüfung der Inobhutnahmeentscheidung eine andere als die auf die Zukunft gerichtete Entscheidung des Familiengerichts. Letztere hat im Wesentlichen die Frage zum Gegenstand, wie das Kindeswohl künftig bestmöglich gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang geht es auch um die Frage, ob den für das betreffende Kind Sorgeberechtigten das Sorgerecht – zumindest in Teilen – entzogen werden und auf einen anderen Rechtsträger (oft das zuständige Jugendamt) übertragen werden muss (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB). Mit der in der Vergangenheit liegenden und bis zur Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts fortwirkenden Inobhutnahme als Instrument zur zeitlichen Überbrückung des Zeitraums bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts mit der Konsequenz der Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII) und deren Rechtmäßigkeit beschäftigt sich das Familiengericht nicht. Demgegenüber muss denjenigen Sorgeberechtigten, in deren Sorgerecht durch eine Inobhutnahme eingegriffen wird, eine Rechtsschutzmöglichkeit zustehen, in deren Rahmen nach verwaltungsrechtlichen Regelungen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme überprüft wird. In einem entsprechenden Hauptsacheverfahren, das – wie im vorliegenden Fall – als Fortsetzungsfeststellungsklage durchgeführt wird, geht es nicht nur um eine Rehabilitation der Sorgeberechtigten, sondern auch um die Vorfrage, ob eine rechtmäßige Inobhutnahme als Grundlage für die Erhebung eines entsprechenden Kostenbeitrags der Sorgeberechtigten gegeben ist. Auch für eine diesbezügliche Prüfung hat das Familiengericht keinerlei rechtliche Kompetenzen. Aufgrund der Verschiedenheit der Zielrichtungen des verwaltungsgerichtlichen und des familiengerichtlichen Verfahrens sind auch die Verfahrensbeteiligten unterschiedlich. Im Übrigen muss den Sorgeberechtigten auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein effektives und schnelles Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Insofern kann bei der Anrufung des Familiengerichts im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nicht von einer Sonderrechtswegzuweisung gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine formalisierte Information des Familiengerichts, das auch in derartigen Fällen originär nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG, § 151 FamFG von Amts wegen tätig zu werden hat, ohne dass es einer Sonderrechtswegzuweisung bedarf (ebenso als Folge einer Information des Familiengerichts durch das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII über eine Gefährdung des Kindeswohls). Aus alledem ergibt sich unproblematisch die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für alle Verfahren, die sich gegen die Inobhutnahmeentscheidung wenden, so auch im vorliegenden Fall. Insofern trifft auch nicht unbedingt der Begriff der „gekreuzten Rechtswege“ (Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70) die rechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz bei Inobhutnahme. b) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, soweit sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil sich der Inobhutnahmebescheid vom 30. November 2022 bereits vor Klageerhebung erledigt hat, dies deshalb, weil der Beklagte die Inobhutnahme bereits mit Bescheid vom 20. Januar 2023 mit Wirkung zum 5. Januar 2023 beendet hat. Konsequenterweise haben die Kläger mit ihrem Klageschriftsatz vom 20. Januar 2023 keine Anfechtungsklage, sondern von vorneherein eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 97 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses, also eines besonderen Feststellungsinteresses. Hierfür kommt ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – beckOK Rn. 20 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 108 f.). Ein solches liegt nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Konstellationen insbesondere vor, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, ein Genugtuungs- oder Rehabilitationsinteresse oder eine Fortdauer von Grundrechtsbeeinträchtigungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2011 – 1 WB 13.11 – beckOK Rn. 19; Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 111). Das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 30. November 2022 haben die Kläger hinreichend dargelegt. Vorliegend besteht ein Rehabilitationsinteresse. Hat ein Verwaltungsakt außer seiner – erledigten – belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist, so kann das ideelle Interesse an einer Rehabilitierung, also an der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 49.64 – BVerwGE 26, 161; BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – BVerwGE 61, 164; BVerwG, B.v. 17.12.2001 – 6 B 61/01 – NVwZ-RR 2002, 323). Hierfür genügt allerdings nicht ein abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – BVerwGE 61, 164). Auch der Wunsch nach Genugtuung reicht nicht aus (BVerwG, B.v. 4.3.1976 – I WB 54/74 – BVerwGE 53, 134; VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303). Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (Schübel-Pfister, a.a.O., § 113 Rn. 119). Die vorliegende Inobhutnahme der beiden Kinder stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK dar. Die Maßnahme hat neben der grundrechtlichen Schwere auch eine nach außen wirkende Stigmatisierung zur Folge, nämlich dahingehend, der Sorge um die eigenen Kinder nicht mächtig zu sein bzw. sogar eine Gefahr für die Kinder darzustellen. Gerade im Hinblick auf den umfassenden Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG bzw. die sehr weiten elterlichen Bestimmungsrechte im Hinblick auf ihre Kinder erscheint die staatliche Inobhutnahme als ultima ratio, die zugleich eine erhebliche Unfähigkeit der betroffenen Eltern zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Inobhutnahme im Krankenhaus und damit für unbeteiligte Dritte hör- und sichtbar erfolgte. Die Inobhutnahme war damit auch erweislich geeignet, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie wirkt zudem in die Gegenwart fort, weil die Kinder der Kläger letztlich weiterhin nicht in deren Haushalt und unter ihre Sorge zurückgekehrt sind und es für Dritte nicht erkennbar ist bzw. faktisch keine Rolle spielt, auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. aufgrund welchen behördlichen Zuständigkeiten dieser Zustand besteht. Damit haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an ihrer Rehabilitierung. c) Die Klage ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil der Inobhutnahmebescheid vom 30. November 2022 in seiner schriftlichen Gestalt vom 8. Dezember 2022 bereits vor Klageerhebung bestandskräftig geworden wäre. Erledigt sich – wie im vorliegenden Fall – der angegriffene Verwaltungsakt vor der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage, so ist diese nur dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist. Hat sich demgegenüber der Verwaltungsakt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt und ist vor Fristablauf kein Widerspruch eingelegt worden, so ist Bestandskraft eingetreten und die Klage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 97 m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Kläger rechtzeitig und formgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. November 2022 erhoben. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus ihrer formlosen Mail vom 1. Dezember 2022. Zwar haben die Kläger hiermit einer Mitarbeiterin des Jugendamts der Beklagten mitgeteilt, sie widersprächen der Inobhutnahme ihrer Kinder durch das Jugendamt und sie seien damit nicht einverstanden. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen – formlos zulässigen (vgl. hierzu Trenczek/Beckmann in Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42 Rn. 51) – Widerspruch i.S.d. § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII handelt, der als Konsequenz das Jugendamt dazu zwingt, entweder das Kind herauszugeben oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, oder ob ein Widerspruch i.S.d. §§ 68 ff. VwGO gemeint war, würde diesem Widerspruch jedenfalls die für die Einlegung des Widerspruchs i.S.d. §§ 68 ff. VwGO erforderliche Form fehlen. Denn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hierfür die Schriftform erforderlich. Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 2), die im vorliegenden Fall auf der Mail vom 1. Dezember 2022 nicht vorhanden ist. Demgegenüber kann gemäß § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 SGB I die Schriftform durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes erfolgen. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Allerdings haben die Kläger der Sache nach im Verfahren W 3 S 23.1888 schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. November 2022 erhoben. Denn in diesem Verfahren hat der vormalige Bevollmächtigte der Kläger am 13. Dezember 2022 ein Schreiben vorgelegt, dem als Anlage die schriftliche Fassung des Bescheides vom 30. November 2022 vom 8. Dezember 2022 beigefügt war. Auf dessen letzter Seite im Bereich der Rechtsbehelfsbelehrungfindet sich der handschriftlich angebrachte Satz: „Wir haben bereits schriftlich und vorher mündlich Widerspruch erhoben“. Dieser Text ist mit dem Datum „30.11.2022“ versehen. Zugleich ist eine Unterschrift beigefügt, die ersichtlich diejenige des Klägers ist. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kläger Urheber dieser handschriftlichen Notiz ist und er sie auch im Namen der Klägerin angebracht hat. Damit haben die Kläger innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist die Schriftform nachgeholt und zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. November 2022, verschriftlicht am 8. Dezember 2022, erheben wollten. Diesen Widerspruch hat das Gericht an die Beklagte weitergeleitet. Damit ist der Bescheid vom 30. November 2022 bei Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage noch nicht bestandskräftig gewesen, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. d) Die Klage ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil im vorliegenden Fall das Amtsgericht – Familiengericht – Dieburg den Klägern vorläufig bestimmte Elternrechte entzogen hat, nämlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge und mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 das Recht zur Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Denn die Inobhutnahme betrifft nicht allein diese Teil-Elternrechte, sondern vor allem auch das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließende umfassende Recht, sein Kind zu erziehen (BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 5 und Rn. 6 m.w.N.). 4. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Die Beklagte war gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII für die Inobhutnahme der Kinder örtlich zuständig, da sich diese vor Beginn der Maßnahme im Bereich der Beklagten, also in der Stadt Aschaffenburg, tatsächlich aufgehalten haben. b) Die angegriffene Inobhutnahme war rechtmäßig und hat die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Gefahrenbegriff nach dem Maßstab des § 1666 BGB zu verstehen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht es um die Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 6.2.2019 – XII ZB 408/18 – juris Rn. 18; B.v. 21.9.2022 – XII ZB 150/19 – juris LS 1 und Rn. 21) besteht eine derartige Gefährdung des Kindeswohls, wenn bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dringend im Sinne der Vorschrift ist eine Gefahr dann, wenn im Zeitpunkt des behördlichen Vorgehens die Prognose getroffen werden kann, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Bloße Zweifel beispielsweise an der Erziehungsfähigkeit der Eltern genügen nicht. Vielmehr ist Voraussetzung, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht, wobei allerdings nicht der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 22.6.2023, § 42 Rn. 88). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (Kirchhoff, a.a.O., § 42 Rn. 87). Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen (BGH, B.v. 6.2.2019 – XII 408/18 – juris Rn. 19; B.v. 21.9.2022 – XII ZB 150/19 – juris LS 2 und Rn. 21 mit kritischen Hinweisen für die Praxis in JAmt 2023, 84). Die dringende Gefahr muss darüber hinaus stets eine konkrete Gefahr sein; aus konkreten Tatsachen muss erkennbar sein, dass bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Dringend im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist die Gefahr also dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schaden in naher Zukunft eintritt, wenn ihre Beseitigung also bereits vor einer möglichen familiengerichtlichen Entscheidung erforderlich ist (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 22.6.2023, § 42 Rn. 90; Trenczek in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42 Rn. 21). Neben dem Vorliegen einer dringenden Gefahr setzt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Erforderlichkeit der Inobhutnahme voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn allein die Inobhutnahme das Kindeswohl sichern kann und andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dies wäre z.B. auch dann der Fall, wenn das Jugendamt in der Lage ist, die Gefährdung dadurch abzuwenden, dass es sich rechtzeitig durch das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Ergänzungspfleger übertragen lässt (Kirchhoff, a.a.O., Rn. 100). aa) Im vorliegenden Fall bestand im Zeitraum der Inobhutnahme eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder M … und E … Für das Kind M … ergibt sich dies aus Folgendem: Erstmals sind bei dem Kind am 24. November 2022 im Rahmen der U 3-Vorsorge Hämatome dokumentiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Kind in gutem Allgemeinzustand befunden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin M., G. und Kollegen vom 20. Dezember 2022. Bei der Aufnahme des Kindes in das Klinikum A …- … am 30. November 2022 ergaben sich die Diagnosen dringender Verdacht auf nicht akzidentelles Trauma, subdurale Hämatome, zystische subcortikale Parenchymdefekte beidseits hochfrontal und temporopolar und multiple geformte Hämatome. Dies ergibt sich aus dem vorläufigen Arztbrief vom 14. Dezember 2022. Der Aufnahmebefund ergab einen reduzierten Allgemeinzustand mit multiplen Hämatomen an den Wangen, Armen, Beinen, Rücken und Bauch. Das Kind zeigte sich neurologisch auffällig mit Wechsel aus Apathie und schrillem Schreien, die große Fontanelle war deutlich gewölbt. Eine Schädelsonographie ergab den dringenden Verdacht auf Subduralblutungen. Das Alter der Hämatome wurde mit mindestens drei Tagen angegeben, zusätzliche fanden sich frischere Einblutungen. Es wurde die Diagnose Schütteltraumasyndrom gestellt. Eine plausible Differenzialdiagnose konnte nicht gesehen werden. Weiter ist im Arztbericht ausgeführt, ein Schütteltrauma erfordere massives und gewaltsames Hin- und Herschütteln des Säuglings. Laien sei das potenziell Lebensgefährliche dieser Handlung aufgrund der Schwere des Schüttelns durchaus bewusst. Aus dem endgültigen Arztbrief des Klinikums A …- … vom 11. Januar 2023 ergibt sich ergänzend auf der Grundlage der Durchführung eines MRT eine Rippenserienfraktur links, eine für Kindesmisshandlung hochspezifische Verletzung. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für zwischenzeitlich stattgehabte erneute Einblutungen im Gehirn. Aus alledem ergibt sich, dass das Kind M … bei seiner Aufnahme in das Klinikum massive und lebensgefährliche Verletzungen aufwies. Gemäß der Mitteilung der Leitenden Oberärztin M. hätten die Kläger keine Erklärung für die Verletzungen abgeben können. Gegenüber den Mitarbeitenden des Jugendamts der Beklagten haben die Kläger angegeben, sie könnten sich die Entstehung der Verletzungen nicht erklären. Außer von ihnen selbst sei das Kind von keiner anderen Person allein betreut worden. Allerdings habe der Kläger die Kinder hochgeworfen. Angesichts der lebensgefährlichen Verletzungen des Kindes und der fehlenden plausiblen Erklärungen der Kläger für diesen Zustand hat das Jugendamt der Beklagten zu Recht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes angenommen. Denn es ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, dass ein Kind derartig schwere Verletzungen erleiden könnte, ohne dass dessen Eltern Anhaltspunkte für deren Ursache hätten, zumal diese angegeben haben, das Kind sei von keiner anderen Person allein betreut worden. Die Einlassung des Klägers, er habe die Kinder hochgeworfen, kann nicht als Erklärung für die massiven Verletzungen des Kindes M … akzeptiert werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger diese Behauptung für beide Kinder aufgestellt hat, das Kind E. jedoch im Gegensatz zum Kind M … keine körperlichen Verletzungen aufweist. Zudem geht aus dem zitierten Arztbrief hervor, dass ein massives und gewaltsames Hin- und Herschütteln des Säuglings erforderlich ist, um derartige Verletzungen zu erzeugen. Dies hat mit einem spielerischen Hochwerfen und Auffangen nicht einmal ansatzweise etwas zu tun. Zu Recht hat damit das Jugendamt der Beklagten angenommen, dass die Verletzungen im Verantwortungsbereich der Kläger entstanden sind. Zudem hat es zu Recht angenommen, dass sich diese dringende Gefahr für das Wohl des Kindes fortsetzen wird, sollten die Kläger erneut ohne entsprechende Aufsicht mit dem Kind zusammen sein. Gerade angesichts der erheblichen Schwere der Verletzungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts geringe Anforderungen zu stellen, zumal die Kläger nicht einmal ansatzweise mögliche Gründe für die Herkunft der Verletzungen benennen konnten oder wollten. Damit war am 30. November 2022 eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes gegeben. Diese hat sich bis zur Beendigung der Inobhutnahme am 5. Januar 2023 fortgesetzt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger weiterhin nicht fähig bzw. bereit, über die Herkunft der Verletzungen Auskunft zu geben und damit eine plausible Möglichkeit in den Raum zu stellen, dass sie selbst nicht für die Herkunft der Verletzungen verantwortlich sein könnten. Zu Recht hat deshalb das Jugendamt auch bis zum 5. Januar 2023 eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes angenommen, sollte es sich ohne Aufsicht allein mit seinen Eltern, den Klägern, aufhalten. Für das Kind E … ergibt sich die dringende Gefahr für ihr Wohl aus Folgendem: Zwar konnten bei dem Kind entgegen dem Zustand ihres Bruders keinerlei physischen Verletzungen festgestellt werden. Allerdings durfte hieraus nicht geschlossen werden, dass bei E … im Gegensatz zu M … keine dringende Gefahr für ihr Wohl bestand. Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger bei den entsprechenden Befragungen im Klinikum A …- … am 30. November 2022 zunächst durch die Leitende Oberärztin M. und anschließend durch die Mitarbeitenden des Beklagten einerseits angegeben haben, sie könnten sich die Entstehung der Verletzungen von M … nicht erklären; andererseits haben sie in diesem Zusammenhang angegeben, die Betreuung der Kinder sei ausschließlich durch sie selbst erfolgt. Hat aber der Bruder von E … unter der ausschließlichen Obhut der Kläger lebensgefährliche Verletzungen erlitten, deren Herkunft die Kläger nicht einmal ansatzweise plausibel erklären konnten, so war die Ursache für die Entstehung dieser Verletzungen für die Beklagte nicht klar erkennbar; es bestand demgegenüber der dringende Verdacht, dass die Verletzungen von den Klägern selbst herrührten, dies mit der Folge eines entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. In dieser Situation konnte die Beklagte zu Recht nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass das Kind E … vergleichbare lebensgefährliche Verletzungen erleiden könnte, sollte es weiter in der Obhut der Kläger verbleiben. Gerade angesichts der besonderen Schwere der Verletzungen bei M …, die ein lebensgefährliches Ausmaß erreicht hatten, durfte die Beklagte an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei E … geringe Anforderungen stellen. Vorliegend waren vergleichbare Verletzungen nicht auszuschließen. Die Einlassung der Kläger, der Kläger habe einen „festen Griff“ und habe „die Kinder manchmal spielerisch hochgeworfen und aufgefangen“ (vgl. Arztbrief des Klinikums A …- … vom 11.1.2023, Verlauf) überzeugt nicht einmal ansatzweise. Vielmehr ist die Erläuterung im genannten Arztbericht nachvollziehbar, ein – hier vorliegendes – Schütteltrauma erfordere massives und gewaltsames Hin- und Herschütteln des Säuglings. Laien sei das potenziell lebensgefährliche dieser Handlung aufgrund der Schwere des Schüttelns durchaus bewusst. In Anbetracht dieser konkreten Umstände hat die Beklagte zu Recht am 30. November 2022 eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes E … angenommen. Diese bestand auch bis zur Beendigung der Inobhutnahme am 5. Januar 2023 fort. Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger auch im weiteren Verlauf keinerlei plausible Erklärungen für die Verletzungen von M … geben konnten. Vielmehr haben sie auch im Gespräch mit der vom Familiengericht bestellten Verfahrensbeiständin am 8. Dezember 2022 mehrmals erklärt, es sei zu keinem Unfall oder Gewalt gegen den Säugling gekommen, die Betreuung sei ausschließlich durch sie, die Kindseltern, erfolgt (vgl. Bericht der Verfahrensbeiständin B. an das Amtsgericht – Familiengericht – Dieburg vom 12.12.2022). Angesichts der gesamten Umstände hat die Beklagte zu Recht vom Zeitpunkt der Inobhutnahme bis zu deren Beendigung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes E … angenommen. bb) Lag aber vom 30. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder M … und E … vor, so war die Inobhutnahme auch erforderlich. Denn der dringenden Gefahr für das Wohl der Kinder konnte nur dann effektiv begegnet werden, wenn auszuschließen war, dass die Kläger sich allein mit den Kindern aufhalten. Dies war schon während des Aufenthalts der Kinder im Klinikum A …- … nicht möglich. Denn es ist nachvollziehbar, dass das Klinikum selbst keine dauerhafte Aufsicht stellen konnte, die eine lückenlose Überwachung des Zusammenseins der Kinder mit den Klägern hätte gewährleisten können. Gleiches gilt für den Aufenthalt der Kinder gemeinsam mit den Klägern in deren Wohnung. Zwar haben die Kläger vorgetragen, die Mutter des Klägers könne hier helfend zur Seite stehen. Allerdings wäre auch dies keinerlei Gewähr für eine lückenlose Beaufsichtigung der Kläger im Zusammensein mit den Kindern. Andere mildere Mittel zum Schutz der Kinder standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Auch die Kläger haben keinerlei andere effektive mildere Schutzmechanismen angeboten, die das Wohl der Kinder hätten wahren können. Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis, keinerlei zeitliche Räume zuzulassen, in denen die Kläger mit ihren Kindern unbeaufsichtigt sind. Hieran kann auch die so genannte „Sorgerechtsverfügung“ der Kläger vom 1. Dezember 2022 nichts ändern. Unabhängig von deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall (vgl. hierzu die Ausführungen des Amtsgerichts – Familiengericht – Dieburg im Beschluss vom 14.12.2022 im Verfahren 50 F 739/22 EASO zum Wirksamwerden der Bestimmung erst mit dem Tod beider Elternteile) könnte auch die Umsetzung der in dieser Sorgerechtsverfügung angegebenen Wünsche nicht zuverlässig ausschließen, dass die Kläger ohne weitere Aufsicht mit ihren Kindern zusammen sind. cc) Angesichts dieser Situation konnte eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden, denn die dringende Gefahr für das Wohl der Kinder musste unmittelbar nach deren Zu-Tage-Treten im Klinikum A …-A … abgewendet werden. Die Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung hätte demgegenüber einige Tage Zeit in Anspruch genommen. Dies wird aus den tatsächlichen zeitlichen Abläufen deutlich. Denn auf der Grundlage der Anrufung des Familiengerichts mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 hat dieses zwar bereits am 5. Dezember 2022 den Klägern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für ihre beiden Kinder entzogen; allerdings wäre dies nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII gewesen, da die dringende Gefahr für das Wohl der Kinder unmittelbar drohte und hinsichtlich ihres Schutzes kein zeitlicher Aufschub hingenommen werden konnte. Auf der Grundlage der Beschlüsse des Familiengerichts vom 5. Dezember 2022 und vom 14. Dezember 2022 hat die Beklagte beim zuständigen Landkreis Da.-Di. die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung in eine Pflegestelle gemäß § 33 SGB VIII beantragt; diesem Antrag ist mit Wirkung zum 5. Januar 2023 stattgegeben worden, so dass die Beklagte die Inobhutnahme mit Bescheid vom 20. Januar 2023 mit Wirkung zum 5. Januar 2023 beendet hat. Somit war die Inobhutnahme bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da erst zum 5. Januar 2023 die familiengerichtliche Entscheidung umgesetzt werden konnte. 5. Aus alledem ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme der Kinder M … und E … vom 30. November 2022 bis zum 5. Januar 2023. Damit war die Klage zur Gänze mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.