Beschluss
W 8 K 23.30218
VG Würzburg, Entscheidung vom
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wäre die Untätigkeitsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund über 21 Monate (vgl. § 24 Abs. 7 AsylG, Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrens-RL) nicht über den Asylantrag entschieden hatte, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem sie mit dem begehrten Erlass des Asylbescheides das erledigende Ereignis für die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) herbeigeführt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wäre die Untätigkeitsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund über 21 Monate (vgl. § 24 Abs. 7 AsylG, Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrens-RL) nicht über den Asylantrag entschieden hatte, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem sie mit dem begehrten Erlass des Asylbescheides das erledigende Ereignis für die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) herbeigeführt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtkosten werden nicht erhoben. Aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Eine Verpflichtung des Gerichts, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung ansonsten erforderliche Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären, besteht nicht. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 15 ff.). Billigem Ermessen entsprach es hier, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat mit dem begehrten Erlass des Asylbescheides das erledigende Ereignis für die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) herbeigeführt. Außerdem wäre die Untätigkeitsklage voraussichtlich auch erfolgreich gewesen, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund über 21 Monate (vgl. § 24 Abs. 7 AsylG, Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) nicht über den Asylantrag entschieden hatte (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa VG Würzburg, B.v. 8.6.2022 – W 8 K 22.30417 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich zudem aus § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies war vorliegend der Fall. Anlass zur Abweichung von der grundsätzlichen Regelung zur Kostentragung nach § 161 Abs. 3 VwGO bestand nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht. Denn liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht ein, wenn – anders als hier – die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, B.v. 23.7.1991 – 3 C 56/90 – Buchholz 310, § 161 VwGO Nr. 91). Der Kläger konnte im Lichte des Fristenregimes des § 24 AsylG und des Art. 31 RL 2013/32/EU im Hinblick auf die Dauer seines Asylverfahrens von über 21 Monaten – auch nach dem Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahrens am 5. September 2020 (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 19.1.2021) – bis zur Klageerhebung mit einer Entscheidung der Beklagten rechnen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens bedarf es vorliegend keiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mehr, da dieser in der Regel voraussetzt, dass die Frage der Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist, zumal der Prozesskostenhilfeantrag mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht entscheidungsreif war (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 166 Rn. 14). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert war mangels erforderlicher Antragstellung nach § 33 RVG nicht ausdrücklich festzusetzen (VG Würzburg, B.v. 29.6.2022 – W 8 K 22.30235 – juris Rn. 12 m.w.N.). Der Einzelrichter weist aber darauf hin, dass er in der vorliegenden Konstellation einer auf bloßer Bescheidung beschränkten asylrechtlichen Untätigkeitsklage abweichend vom üblichen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen reduzierten Streitwert von lediglich 2.500,00 EUR für angemessen erachtet. Denn das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Einzelrichter angeschlossen hat, hat höchstrichterlich entschieden, dass der Streitwert in derartigen Fallkonstellationen lediglich auf 2.500,00 EUR festzusetzen ist, weil die Voraussetzungen dafür auch bei Umständen bejaht werden können, die – wie hier – in einer Mehrzahl von Fällen bestehen (siehe BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris mit Anmerkung Mayer FD-RVG 2018, 408101; siehe näher VG Würzburg, B.v. 29.6.2022 – W 8 K 22.30235 – juris Rn. 15; B.v. 8.6.2022 – W 8 K 22.30417 – juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).