Urteil
W 8 K 22.1504
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der beklagten IHK vom 13. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Neustarthilfe 2022 i. H. v. 4.500,00 EUR für das zweite Quartal nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. September 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 17. November 2022 und 10. März 2023 (siehe Tatbestand unter II. 2) sowie in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert. Die Beklagte hat mit Bezug auf Richtlinie Überbrückungshilfe IV und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzung mangels Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe. Soweit die Klägerin zur Klagebegründung einzig vorträgt, der Bescheid sei rechtswidrig, da ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, detailliert zu ihrem Antrag vorzutragen, steht dem bereits entgegen, dass ihr die Beklagte im Rahmen ihrer Rückfragen im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zu weiterem Vortrag eingeräumt hatte, die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 16. August 2022 Gebrauch gemacht hatte und die Beklagte die Ausführungen der Klägerin im Bescheid vom 13. September 2022 ausführlich gewürdigt hat. Mangels weitergehender inhaltlicher Klagebegründung erübrigen sich weitergehende, vertiefte Ausführungen zu den Entscheidungsgründen. Ergänzend ist lediglich anzumerken: Die fehlende Antragsberechtigung der Klägerin ist offenkundig. Dafür spricht insbesondere auch die erweiterte Gewerbeuntersagung der Stadt S. mit Bescheid vom 9. Februar 2022. Der Gewerbeuntersagungsbescheid der Stadt S. bezieht sich ausdrücklich auch auf die Tätigkeit „Schmuck und Uhren A… T…“, mit der sich die Klägerin im Gewerberegister angemeldet hatte. Die erweiterte Gewerbeuntersagung (Bescheid vom 9. Februar 2022) wurde am 11. März 2022 bestandskräftig und war damit schon bei Antragstellung am 14. Juni 2022 bestandskräftig und wirksam (vgl. Schreiben der Stadt S. vom 9. Juni 2023). Gleichwohl bestätigte die Klägerin bei der Antragstellung noch ausdrücklich, ihre Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt zu haben. Auch der vorläufige Bescheid vom 21. Juni 2022 enthielt die ausdrückliche Verpflichtung eine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit anzuzeigen. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe – ebenso Neustarthilfe – setzt zudem ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen voraus (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 38). Daran fehlte es angesichts der Feststellungen im Gewerbeuntersagungsverfahren augenscheinlich schon längere Zeit vor der Antragstellung (Steuerschulden ca. 140.000,00 EUR, fehlende Einkommenssteuererklärungen ab 2016, elf Einträge im Schuldnerverzeichnis, Nichtabgabe der Vermögensauskunft, rechtskräftige Verurteilungen wegen verschiedener Vermögensdelikte usw.). Diese Umstände sprechen zudem dafür, dass sich das klägerische Unternehmen schon am 31. Dezember 2019 – unabhängig von den Auswirkungen der Pandemie – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Nr. 2.1 Buchst. d) i.V.m. Nr. 2.8 Satz 1 Richtlinie Überbrückungshilfe IV befunden haben könnte und auch aus diesem Grund gemäß der geübten Verwaltungspraxis nicht antragsberechtigt und damit ohne Verstoß gegen das Willkürverbot von der Förderung ausgeschlossen wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 66 ff.; vgl. zur erforderlichen zweifelsfreien Zuverlässigkeit des Subventionsempfängers bzw. dessen Geschäftsführers auch SächsOVG, B.v. 27.2.2023 – 6 B 305/22 – juris Rn. 6 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.