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Urteil

W 5 K 22.1363

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für ein Klagebegehren auf den Erlass eines Bebauungsplans, mithin einer Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), kommt als Klageart nur die allgemeine Leistungsklage in Betracht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von § 1 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB sind Ausnahmen nicht denkbar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Klagebegehren auf den Erlass eines Bebauungsplans, mithin einer Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), kommt als Klageart nur die allgemeine Leistungsklage in Betracht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von § 1 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB sind Ausnahmen nicht denkbar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 1. Das Verwaltungsgericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Beteiligten, wenn in der Ladung – wie hier – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Es wurde festgestellt, dass der Kläger gemäß § 102 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß geladen wurde. 2. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Bebauungsplans wurde ursprünglich mit dem weiteren Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des „Bebauungsplans D.“ kumulativ im Wege der objektiven Klagehäufung erhoben. Das klägerische Interesse ist so zu verstehen, dass der Kläger eine gerichtliche Entscheidung dahingehend erzielen möchte, dass der „Bebauungsplan D.“ für unwirksam erklärt wird und er daneben die Beklagte durch das Gericht zur Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichten möchte. Anhaltspunkte dafür, dass der noch durch die Kammer zu entscheidende Klageantrag als Stufenklage („uneigentliche“ eventuale Klagehäufung; vgl. hierzu Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44 Rn. 22 und W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO. 28. Aufl. 2022, § 44 Rn. 1) anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch nach der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2022 im Verfahren 9 N 19.2349 und auf die Anfrage der Kammer, ob er an der Klage festhalte, nicht reagiert hat. 3. Da das Klagebegehren zur Verurteilung der Beklagten auf den Erlass eines Bebauungsplans, mithin einer Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) und damit einer Rechtsnorm und nicht auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, mithin zu einem sonstigen Handeln, gerichtet ist, kommt als Klageart insoweit hier nur eine allgemeine Leistungsklage und nicht eine Verpflichtungsklage in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 62 f.; VGH BW, U.v. 26.10.1999 – 1 S 1652/98 – juris; BayVGH, U.v. 15.12.1980 – 22.B-822/79 – BayVBl 1981, 499). 4. Einer Klage – die wie hier – auf Aufstellung eines Bebauungsplans gerichtet ist, fehlt es am (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Anspruch geltend macht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 148. EL Okt. 2022, § 2 BauGB Rn. 42d; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31; beide unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.3.1977 – 4 C 45.75 – NJW 1977, 1979; HessVGH, IV OE 41/71 – ESVGH 22, 224). Im Einzelnen: Die Verpflichtung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, ist eine objektiv-rechtliche. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Bauleitplanung im Interesse des Allgemeinwohls betreibt, und niemals, um subjektiv-öffentliche Ansprüche Einzelner zu befriedigen. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinde bei der Bauleitplanung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, die ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegt. Dies macht § 1 Abs. 3 BauGB deutlich. Er begründet unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektivrechtliche Pflicht zur Bauleitplanung, stellt aber klar, dass die Gemeinde sich hierbei nicht vom individuellen Interesse einzelner, sondern vom Interesse an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung leiten zu lassen hat (BVerwG, B.v. 9.10.1996 – 4 B 180/96 – NVwZ-RR 1997, 213). Bereits daraus ergibt sich zwingend, dass ein Recht des Bürgers oder Eigentümers auf Aufstellung eines Bauleitplans nicht existieren kann (vgl. Dirnberger in BeckOK BauGB Spannowsky/Uechtritz, Stand 1.8.2021, § 1 Rn. 49). § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB, nach dem auf „die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen (…) kein Anspruch“ besteht, legt nach seinem klaren Wortlaut eindeutig fest, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen gibt. Von dieser strikten Regelung sind Ausnahmen nicht denkbar; sie ist zwingend, das Gesetz gestattet keine Ausnahmen (BVerwG, U.v. 11.3.1977 – 4 C 45.75 – juris Rn. 22; B.v. 9.10.1996 – 4 B 180/96 – NVwZ-RR 1997, 213; Dirnberger in BeckOK BauGB Spannowsky/Uechtritz, Stand 1.8.2021, § 1 Rn. 49; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand 125. Lief. Jan 2023, § 1 Rn. 197). Der Ausschluss eines derartigen Anspruchs Dritter erstreckt sich auf die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und sonstigen städtebaurechtlichen Satzungen und schließt auch den Anspruch auf deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung aus (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 148. EL Okt. 2022, § 1 BauGB Rn. 42b). § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB nimmt mit der eindeutigen und strikten Festlegung eines Anspruchsausschlusses einer Klage auf Aufstellung eines Bebauungsplanes bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde, die gesetzlich vorgeschriebene, gerichtlich nicht substituierbare Abwägung und die unzulässige Umgehung des Anhörungs- und Auslegungsverfahrens schließen einen derartigen Anspruch aus (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.3.1977 – 4 C 45/75 – NJW 1977, 1979 und B.v. 28.12.2000 – 4 BN 37.00 – BeckRS 2000, 31350166 und auf OVG Lüneburg, B.v. 22.2.1977 – IV C 1.76 – DVBl. 1978, 178). 5. Nach allem erweist sich die Klage als unzulässig, wobei es auf die vom Kläger thematisierte Frage, ob der „Bebauungsplan D.“ der Beklagten wirksam oder unwirksam ist, nicht ankam. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.