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Urteil

W 8 K 23.340

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das ein Produkt in der Europäischen Union schon vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 eine nennenswerte menschliche Verzehrgeschichte aufweist und damit nicht neuartig ist, liegt primär beim Lebensmittelunternehmer. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Ausgangspunkt ist jedes aus einer Pflanze bestehende oder gewonnene Lebensmittel potentiell neuartig, insbesondere verarbeitete Pflanzenerzeugnisse, wie Extrakte und Konzentrate. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Bedeutungsgehalt der Einstufung einer Pflanze als „FS“, dh als nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmitteln im Novel-Food-Katalog der EU, beschränkt sich darauf, dass der jeweilige Stoff nur in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das ein Produkt in der Europäischen Union schon vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 eine nennenswerte menschliche Verzehrgeschichte aufweist und damit nicht neuartig ist, liegt primär beim Lebensmittelunternehmer. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Ausgangspunkt ist jedes aus einer Pflanze bestehende oder gewonnene Lebensmittel potentiell neuartig, insbesondere verarbeitete Pflanzenerzeugnisse, wie Extrakte und Konzentrate. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Bedeutungsgehalt der Einstufung einer Pflanze als „FS“, dh als nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmitteln im Novel-Food-Katalog der EU, beschränkt sich darauf, dass der jeweilige Stoff nur in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes W. vom 10. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die lebensmittelrechtlichen Anordnungen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 10. März 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), im Ergebnis zutreffend begründet, dass die Voraussetzungen der streitgegenständlichen lebensmittelrechtlichen Anordnungen im vorliegenden Fall gegeben sind. Das Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung. Rechtsgrundlage des lebensmittelrechtlichen Inverkehrbringungsverbots in Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und Abs. 2 VO (EU) Nr. 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95/1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327/1). Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625. Die zuständigen Behörden ergreifen alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zu gewährleisten, Art. 138 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren. Bei der in Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Information der Wiederverkäufer und Vorlage eines Nachweises darüber, einer Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer mit vollständiger Anschrift und einer Übersicht über den aktuellen Warenbestand (Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) handelt es sich ebenfalls um Maßnahmen i.S.d. Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625, auch wenn diese Maßnahmen dort nicht ausdrücklich genannt sind. Denn die Aufzählung der geeigneten Maßnahmen in Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ist nicht abschließend (vgl. Satz 1 Halbsatz 2: „dazu gehören, jedoch nicht abschließend, die folgenden Maßnahmen: …“). Unter den Begriff „Waren“ fallen auch Lebensmittel, vgl. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Bei dem streitgegenständlichen Produkt „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“ handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel i.S. von § 1 Abs. 1 NemV und damit auch um ein Lebensmittel i.S. des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. Das streitgegenständliche Produkt ist des Weiteren neuartig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 2015/2283. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das streitgegenständliche Produkt in der Europäischen Union schon vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 eine nennenswerte menschliche Verzehrgeschichte aufweist, liegt primär beim Lebensmittelunternehmer. Denn die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast stellt sich im Verwaltungsverfahren anders dar als im Zivilprozess (vgl. auch Ballke in Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], Lebensmittelrecht, Werkstand 186. EL, März 2023, Art. 3 Novel-Food-VO Rn. 40). Denn nunmehr ist gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 ausdrücklich festgelegt, dass der Lebensmittelunternehmer für die Prüfung verantwortlich ist, ob es sich bei einem Lebensmittel um ein neuartiges Produkt handelt (siehe Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12), weil er auch die erforderlichen Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang zu liefern hat. Damit trägt der Lebensmittelunternehmer die Darlegungslast, dass das Produkt in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union als Lebensmittel in Verkehr war. Er trägt das Bewertungsrisiko (vgl. Streinz/Lamers in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechtshandbuch, Werkstand: 44. EL November 2022, 2. Grundlage des Lebensmittelrechts Rn. 510 und 515). Auch wenn die Vollzugsbehörde nach allgemeinen Grundsätzen zur Amtsermittlung verpflichtet ist (Art. 24 BayVwVfG), verbleibt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, bei dem, der das Lebensmittel in den Verkehr bringen will (VG Freiburg, B.v. 14.12.2022 – 1 K 3219/22 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 22.6.2022 – 9 S 1003/22 – juris Rn. 15; vgl. zur Beweislast auch schon VGH BW, B.v. 8.2.2021 – 9 S 3951/20 – juris Rn. 16; Nds.OVG, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 220/19 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.5.2009 – 9 B 09.199 – juris Rn. 19 ff.; jeweils m.w.N.). Dem Untersuchungsgrundsatz gemäß Art. 24 BayVwVfG ist zudem seitens des Beklagten Genüge getan, wenn er sich mit den vorliegenden Erkenntnissen sowie den vorgebrachten Erwägungen der Klägerin wie hier ausführlich auseinandersetzt, zumal das Fehlen einschlägiger Quellen zum Verzehr bei neuartigen Lebensmitteln – anders als bei Lebensmitteln, die schon in Verwendung waren – in der Natur der Sache liegt. Dem Vorbringen der Klägerin, aus Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 ergebe sich lediglich eine Prüfpflicht, der die Klägerin durch die Vorlage diverser Sachverständigengutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die die Verkehrsfähigkeit der Produkte und die Nichtneuartigkeit bestätigten, Genüge getan habe, ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der VO (EU) 2015/2283 die Lebensmittelunternehmer dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zu liefern haben, damit festgestellt werden kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hierzu gehören auch die Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem 15. Mai 1997 (vgl. auch Erwägungsgrund 19 der VO (EU) 2015/2283). Lässt sich nach Auswertung der seitens des Lebensmittelunternehmers beigebrachten und der Behörde von Amts wegen bekannten oder bekannt gewordenen Informationen nicht feststellen, dass das betroffene Lebensmittel über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union verfügt, wirkt dies zu Lasten des Lebensmittelunternehmers (VGH BW, B.v. 8.2.2021 – 9 S 3951/20 – juris Rn. 16). Der Beklagte hat insbesondere mit Bezug auf den Befund/das Gutachten des ... vom 19. Dezember 2022 und die nachfolgenden Stellungnahmen des ... die Neuartigkeit des streitgegenständlichen Produkts dargelegt. Auf die aktenkundigen Stellungnahmen kann Bezug genommen werden. Denn im Lebensmittelrecht ist es zulässig und üblich, sich auf Gutachten der jeweiligen Fachstelle zu stützen. Es ist nicht nur möglich, sich auf die Fachgutachten zu stützen, sondern dies ist ausdrücklich vorgesehen. Das ... ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen sowie Arbeitsschutz und Produktsicherheit (vgl. Art. 4 GVVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GesVSV) sowie Laboratorium im Sinne des Art. 37 VO (EU) 2017/625. Das in Bayern für Lebensmittelkontrollen zuständige ... beschäftigt unter anderem Ärzte, Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Apotheker, Juristen und Fachkontrolleure. Das ... führt primär wissenschaftliche Untersuchungen durch und erstattet für die Kreisverwaltungsbehörden Gutachten (vgl. Streinz/Lamers in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Werkstand 45. EL Juli 2023; IV. Aufbau, Vollzug und Praxis, Lebensmittelüberwachung, Rn. 32). Die Landesuntersuchungsämter unterstützen dabei nicht nur die lokale Lebensmittelüberwachung vor Ort. Sie untersuchen die vorgelegten Proben und Gutachten, die ihnen von den lokalen Behörden unterbreiteten Sachverhalte sowohl rechtlich als auch tatsächlich, z.B. durch analytische Untersuchungen oder Prüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 – W 8 S 20.1841 – juris Rn. 37 mit Bezug auf Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl., § 6 Rn. 44). Den Äußerungen des ... als kraft Gesetzes eingesetzter zentraler Fachstelle kommt – unter Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls auch gegenteiliger sachverständiger Stellungnahmen (wie von Klägerseite vorgelegt) – besonderes Gewicht zu. Die beweisbelastete Klägerin hat vorliegend nicht den Nachweis geführt, dass das von ihr konkret vertriebene Produkt, gerade mit dem Stoff Maquibeeren-Extrakt, bereits vor dem 15. Mai 1997 im nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist. Ein Lebensmittel ist neuartig, wenn es vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in mindestens eine der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nrn. i) bis x) VO (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fällt. Nach dem Gutachten des ... vom 19. Dezember 2022 – vertiefend erläutert in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 14. Februar 2023 und vom 25. Mai 2023 – ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Produkt einen Maquibeeren-Extrakt mit einem Anteil vom 60 mg aufweist, der 60% Anthocyanen enthält und als solcher nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat Verwendung gefunden hat. Das Produkt gehört damit der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) Nr. 2015/2283 genannten Kategorie an. Diese Kategorie erfasst Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe von Vermehrungsverfahren, die im Einzelnen genannte Anforderungen erfüllen. Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 enthält eine eigenständige Definition für den Begriff neuartige Lebensmittel, die verbindlich ist. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 2015/2283 enthält zwei Voraussetzungen: Das betreffende Erzeugnis muss erstens vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von dem Zeitpunkt der beitretenden Mitgliedstaaten zur Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sein und zweitens muss es in mindestens in einer der Kategorien der Nrn. i) bis x) der Vorschrift einzuordnen sein. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die relevanten und zu berücksichtigenden Umstände müssen sich auf das Lebensmittel selbst beziehen und nicht auf ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel. Denn selbst gering erscheinende Abweichungen könnten ernstzunehmende Folgen haben. Die Betrachtung hat sich auf das Lebensmittel bzw. diejenige Lebensmittelzutat zu beziehen, deren Neuartigkeit konkret in Rede steht. Abzustellen ist damit auf das konkrete streitgegenständliche Erzeugnis. Dabei machen neue Rezepturen oder Formen der Verarbeitung für sich aus einem nicht neuartigen Lebensmittel nicht ein neuartiges Lebensmittel, soweit und solange das Ausgangslebensmittel in seinen wesentlichen Eigenschaften erhalten bleibt. Bei Pflanzenextrakten kann die Abgrenzung schwierig sein. Entscheidend ist in solchen Fällen, inwieweit der Extrakt die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangslebensmittels besitzt und welche Auswirkungen Veränderungen auf den Verzehr des Lebensmittels haben. Es ist mithin ein Vergleich zwischen dem Ausgangsmaterial auf der einen Seite und dem Extrakt auf der anderen Seite vorzunehmen, wobei insbesondere die Aufnahme der Extraktbestandteile zu bewerten ist. Das konkrete Lebensmittel muss eine Verwendungsgeschichte vor dem 15. Mai 1997 aufweisen. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 nimmt hinsichtlich der eingesetzten Pflanzengattung, Pflanzenart und Pflanzensorte keine Eingrenzung vor. Im Ausgangspunkt ist vielmehr jedes aus einer Pflanze bestehende oder gewonnene Lebensmittel potentiell neuartig. Relevant ist dies insbesondere für verarbeitete Pflanzenerzeugnisse, wie Extrakte und Konzentrate. Neuartig sind Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in Bezug auf einen in der Pflanze enthaltenen Stoff zu einem hohen Grad aufgereinigt wurden. Der Umstand, dass das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben muss, führt dabei zwangsläufig zu dem Schluss, dass dieses nicht mit dem Lebensmittel identisch sein kann, dessen Neuartigkeit konkret in Rede steht. Der Verordnungsgeber der VO (EU) 2015/2283 nimmt nicht die konkrete Lebensmittelzutat in Bezug, sondern das Erzeugnis im Ganzen. Mit Blick auf den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 ist also zu fragen, ob das Lebensmittel, das aus einer Pflanze und ihren Teilen besteht bzw. einen hieraus gewonnenen Bestandteil enthält, eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat (Ballke in Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, Art. 3 Novel-Food-VO Rn. 3 f., 12 ff., 32, 33, 35, 79, 85, 91). Bei der Beurteilung ist die Frage zu prüfen, ob gewisse Varietäten von herkömmlichen Lebensmitteln als neuartig einzustufen sind. Die Frage stellt sich auch bei der Verarbeitung von herkömmlichen Lebensmitteln, so z.B. bei Extrakten aus Pflanzen, die ihrerseits vor dem Stichtag in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Dabei ist auf eine „Nämlichkeit“ bzw. zumindest „hohe Ähnlichkeit“ unter Erhaltung der wesentlichen Eigenschaften des Ausgangslebensmittels abzustellen. Die Vermarktung eines hoch angereicherten Extrakts aus herkömmlichen Lebensmitteln ist als neuartig anzusehen, wenn dieser Extrakt nicht bereits vor dem Stichtag in nennenswerten Umfang eine Vermarktungsgeschichte hatte. Von der Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 sind auch – aber auch nur – „nahe Verwandte“ des betreffenden Lebensmittels erfasst (Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 14 Rn. 10 und 20; Ballke in Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, Art. 3 Novel-Food-VO Rn. 34). Die Neuartigkeit eines Lebensmittels muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2009 – C-383/07 – juris Rn. 26 f.). Für die Frage der Neuartigkeit eines Lebensmittels kommt es nicht auf den Ausgangsstoff, sondern auf das daraus erzeugte zu beurteilende Produkt an (VG Düsseldorf, U.v. 17.7.2012 – 16 K 4137/11 – juris Rn. 17). Der Umstand allein, dass alle Zutaten, aus denen ein Lebensmittel besteht, in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet worden sein mögen, reicht hierbei nicht dafür aus, das Lebensmittel-Enderzeugnis nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (EuGH U.v. 15.1.2009 – C-383/07 – juris Rn. 27). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist (BGH, U.v. 16.4.2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 26). Die Neuartigkeit ist somit produktbezogen zu prüfen. Geboten ist eine wertende produktorientierte Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände, Merkmale der Lebensmittel und der Herstellungsverfahren. Maßgeblich sind qualitative und quantitative Kriterien. Es kommt auf das Endprodukt an. Bei einem Extrakt aus einer Pflanze ist unerheblich, ob bei der Pflanze selbst bereits ein Verzehr in nennenswertem Umfang erfolgt ist (Streinz/Lamers in Streinz/Kraus, Lebensmittelrecht-Handbuch, Werkstand 44. EL November 2022, II. Grundlagen des Lebensmittelrechts Rn. 510 mit Bezug auf VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 – W 8 S 18.904 – juris Rn. 48). Entscheidungserheblich ist allein, ob das hier relevante Endprodukt die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllt (VG Potsdam, B.v. 11.7.2022 – 6 L 831/20 – juris Rn. 86 f.; VGH BW, B.v. 22.6.2022 – 9 S 1003/22 – juris Rn. 18 f.; LG Düsseldorf, U.v. 10.6.2022 – 38 O 46/20 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, B.v. 11.4.2022 – B 7 S 22.244 – juris Rn. 73; VG Trier, U.v. 11.3.2022 – 6 K 3630/21.TR – juris Rn. 25 f.; VG Mainz, B.v. 23.3.2021 – 1 L 85/21.MZ – juris Rn. 63. Kritisch Meyer/Ciric, ZLR 2022, 686, wonach zum einen im Rahmen der Nr. iv) der Herstellungsvorgang nicht zu berücksichtigen ist und zum andern auf den einzelnen Stoff abzustellen ist; siehe dazu aber auch den Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt des einen Autors gemäß der Sternchenfußnote; vgl. auch VG Hannover, B.v. 18.11.2019 – 15 B 3035/19 – juris Rn. 24; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 18, 25). Eine gewisse Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission zu, auch wenn dieser als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (BGH, U.v. 16.4.2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 33; VG Hannover, B.v. 18.11.2019 – 15 B 3035/19 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – juris Rn. 45; Ballke in Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], Lebensmittelrecht, Werkstand 185. EL Dezember 2022, Art. 3 Novel-Food-VO Rn. 42). In die Einträge des Katalogs, der von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Gemeinschaft als Orientierungshilfe im Hinblick auf die VO (EG) Nr. 258/97 erarbeitet wurde, fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ein. Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 ist die Europäische Kommission verpflichtet, den Katalog auf dem neuesten Stand zu halten (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 19). Nach aktuellem Eintrag im Novel-Food-Katalog gelten Maqui-Beeren (schwarze Rundbeere) in Nahrungsergänzungsmitteln nicht als neuartig. Das streitgegenständliche Produkt Maqui-Augen-Kapseln für Menschen ist wegen des dort enthaltenen Stoffes Maquibeeren-Extrakt mit einem Gehalt an Anthocyanen von 36 mg (21 mg plus 15 mg) pro 60 mg, und damit 60%, als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 zu klassifizieren. Das Produkt, das Maquibeeren-Extrakt, wurde vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet. Gegenteilige Anhaltspunkte für eine Bewertung des streitgegenständlichen Produkts als nicht neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung bestehen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der Klägerin nicht. Die Klägerin konnte insbesondere nicht nachweisen, dass das konkrete Produkt, speziell mit Blick auf das streitgegenständliche Maquibeeren-Extrakt, nicht neu ist. Soweit die Klägerin behauptet, es seien im Produkt nur 35% Anthocyanin enthalten und nicht 60% ist ihre Berechnung unter Ausklammerung der 25% Delphinidin (15 mg) entgegen der auf dem streitgegenständlichen Produkt angegeben Werte nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Anthocyangehalt des Maquibeere-Extrakts nur 35% statt 60% betrüge, läge der Anthocyangehalt immer noch deutlich über dem natürlichen Anthocyangehalt der Maquibeere und würde an der Einstufung als neuartig nichts ändern. Da es vorliegend auf die Bewertung des konkreten Produkts ankommt, ist nicht entscheidungserheblich, ab welchem Prozentsatz nicht mehr von einer Neuartigkeit auszugehen wäre. Soweit die Klägerin dem ... weiter vorwirft, es habe sich auf die Kennzeichnung des Produkts bezogen, ohne überhaupt den tatsächlich in dem Produkt enthaltenen Anthocyan-Gehalt zu irgendeinem Zeitpunkt selbst bestimmt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass das ... von den ausdrücklichen Angaben der Klägerin ausgehen konnte, zumal diese selbst keinerlei Beleg dafür vorgelegt hat, dass das Maquibeeren-Extrakt und konkret der Anteil der betreffenden Anthocyane im streitgegenständlichen Produkt – entgegen ihrer eigenen Angaben auf dem Produkt – geringer sein sollte. Zudem hat das ... in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass der klägerische Vortrag, jedes Delphinidin sei ein Anthocyanin, aber nicht jeder Anthocyanin sein ein Delphinidin, unzutreffend ist, und plausibel angemerkt: Der Anthocyangehalt des Maquibeeren-Extrakts auch in Abgrenzung zum Anthocyangehalt des im Produkt ebenfalls enthaltenen Traubenextrakts sei mangels geeigneter validierter und akkreditierter Verfahren nicht analytisch zu verifizieren gewesen, da es sich gerade um einen neuartigen Stoff handele, für den entsprechende Verfahren nicht zur Verfügung stünden. Abgesehen davon spreche die intensive schwarz-blaue Farbe des Kapselinhalts für einen hohen Anthocyangehalt. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass sie wissentlich und vorsätzlich deutlich höhere Anthocyangehalte ihrer Produkte in der Kennzeichnung auslobe, als tatsächlich darin enthalten seien. Das ... führte zudem plausibel aus, dass es an der Methode fehle, die in der Lage sei, nicht nur die Summe der Anthocyane zu ermitteln, sondern einzelne Anthocyane anhand ihrer jeweiligen Quelle (Maquibeerenextrakt bzw. Traubenextrakt) zu unterscheiden. Die von Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, nach der nicht allein aufgrund von Werbeangaben der Beklagten eine pharmakologische Wirkung des Produkts angenommen werden könne (BGH, U.v. 8.1.2015 – I ZR 141/13), bezieht sich auf Arzneimittel und deren pharmakologische Wirkung, aber nicht auf angegebene Gehalte bestimmter Extrakte in Lebensmitteln. Die Klägerin muss sich im Rahmen der Beurteilung der Neuartigkeit eines Lebensmittels an dem auf ihrem Produkt angegebenen Anthocyangehalt festhalten lassen. Der weitere Vortrag der Klägerin, die in dem Produkt enthaltene Menge von 21 mg Anthocyanen könne bereits mit lediglich 0,9 g Pulver oder 1,4 g frischen Früchten der Maquibeere zugeführt werden, so dass eine dramatisch hohe Anreicherung, die Gesundheitsrisiken begründen könnte, nicht ersichtlich sei, ist hier nicht entscheidungserheblich. Ein Gesundheitsrisiko ist keine Voraussetzung für die Neuartigkeit eines Lebensmittels. Soweit die Klägerin auf den Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission verweist mit dem Status „FS“, der bedeutet, dass das betroffene Produkt nur als oder in Nahrungsergänzungsmitteln vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist, bezieht sich dieser Eintrag auf die Pflanze Aristotelia chilensis und nicht auf den streitgegenständlichen Maquibeerenextrakt. Insoweit kann die Indizwirkung der Liste nur so weit gehen, als sie ein konkretes Produkt betrifft. Die Aussagekraft der Liste beschränkt sich auf den konkreten Eintrag und erfasst nicht gleichsam alle Nahrungsergänzungsmittel, in denen Aristotelia chilensis zu finden ist. Wie schon ausgeführt, ist auf das Endprodukt und auf das konkrete Erzeugnis abzustellen. Der Maquibeerenextrakt mit dem hohen Anteil an Anthocyanen ist ein Erzeugnis eigener Art, also ein Aliud im Vergleich zu den im Novel-Food-Katalog der EU aufgeführten Maquibeeren. Der Bedeutungsgehalt der Einstufung einer Pflanze als „FS“, d.h. als nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmitteln im Novel-Food-Katalog der EU, beschränkt sich darauf, dass der jeweilige Stoff nur in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. Die Einstufung der Maquibeere als „FS“ bedeutet aber nicht, dass damit automatisch auch sämtliche Extrakte aus dieser Pflanze in Nahrungsergänzungsmitteln ohne weiteres verwendet werden dürfen, sondern bezieht sich nur auf die konkrete Ausgangspflanze. Dass auch der streitgegenständliche Maquibeerenextrakt nicht neuartig wäre, lässt sich dem Eintrag nicht entnehmen und stünde auch nicht in Einklang mit den Vorgaben, dass auf das konkrete Endprodukt abzustellen ist. Dass die Maquibeere bzw. Maquibeerenpulver in Nahrungsmitteln eingesetzt wurden, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass auch Maquibeerenextrakte in der streitgegenständlichen Dosierung schon in der Vergangenheit bzw. vor dem 15. Mai 1997 in Nahrungsmitteln eingesetzt waren und eine Verzehrgeschichte aufweisen. Einträge als FS-Einträge, bezogen auf eine Beere bzw. Konzentrate davon, sind gerade nicht identisch mit Extrakten daraus. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht extrahierte Pflanzenteile enthalten, etwa Pulver, sind etwas Anderes als spezielle Extrakte. Vielmehr ist bei Pflanzen und Pflanzenteilen sowie den Extrakten daraus separat zu prüfen, ob hierfür eine nennenswerte Verzehrgeschichte als Lebensmittel besteht. Der FS-Eintrag im Novel-Food-Katalog der EU bezieht sich ausschließlich auf die Maquibeeren als solche und nicht gleichsam auch auf alle erdenklichen Extrakte daraus. Dass (bestimmte) Extrakte nicht ausdrücklich vom Eintrag ausgenommen bzw. als neuartig eingestuft wurden, wie dies z.B. im Eintrag zu „Cannabinoids“ und „Griffonia symplicifolia“ erfolgt ist, ändert daran nichts. Streitgegenständlich ist ein Extrakt, dessen Gehalt an Anthocyanen das Vielfache – laut ... mit einem Verhältnis von 283 : 1 – der natürlichen Vorkommnisse als Konzentration beträgt. Die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 11. Mai 2023 – 20 CE 23.626 (- juris), wonach der Eintrag mit dem Status „FS“ ein Indiz für die fehlende Neuartigkeit darstellt, steht dem nicht entgegen. Denn vielmehr ist in diesem Beschluss, der das konkrete Produkt „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“ zum Gegenstand hat, in den weiteren Ausführungen von einer „(bislang ungeklärte[n]) Novel-Food-Eigenschaft“ (Rn. 17) dieses Produkts die Rede. Auch das Vorbringen der Klägerin unter Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV, die Kategorie des Nahrungsergänzungsmittels setze zwingend voraus, dass eine deutlich höhere Konzentration von Inhaltsstoffen in dem Produkt enthalten ist als in dem Ausgangslebensmittel, hier der Maquibeere als solcher, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das ... hat in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2023 nachvollziehbar erläutert, dass ein Konzentrat auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden kann, z.B. in Form getrockneter Beeren oder Pulver, ohne dass hierdurch die Zusammensetzung wesentlich geändert würde. Die Verwendungsgeschichte müsse daher nicht notwendigerweise als Extrakt begründet sein. Im Vergleich zur natürlichen Konzentration der Maquibeere stelle ein – als wirkbestimmend einzustufender – Anthocyangehalt von 60% eine signifikante Veränderung zum Ausgangsprodukt dar. Im Übrigen erfolgt nach der Stellungnahme des ... vom 25. Mai 2023 bei der Herstellung des streitgegenständlichen Extrakts nicht nur eine Anreicherung von einzelnen Stoffen, sondern auch eine chemische Veränderung der aus den Maquibeeren extrahierten Bestandteile durch einen Hydrolyseprozess. Eine zumindest hohe Ähnlichkeit zum Ausgangslebensmittel unter Erhaltung dessen wesentlicher Eigenschaften kann vorliegend demnach nicht bejaht werden. Soweit die Klägerin auf Erwägungsgrund 17 der Novel-Food-Verordnung verweist, wird darauf hingewiesen, dass sich dieser auf aus nicht neuartigen Zutaten hergestellte Lebensmittel bezieht, hier aber die Neuartigkeit des Maquibeerenextrakts gerade streitig ist. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Positivliste aus Italien, da sich der dortige Eintrag ebenfalls nur auf die Früchte der Pflanze Aristotelia chilensis, also die Maquibeeren, bezieht und nicht auf sämtliche Extrakte aus den Beeren. Vielmehr befindet sich laut ... auf der Internetseite des Italienischen Gesundheitsministeriums ein entsprechender Hinweis, dass bei Extrakten aus den in der Liste aufgeführten Pflanzen und Pflanzenteilen separat zu prüfen ist, ob diese gegebenenfalls neuartige Lebensmittel darstellen. Die italienische Liste gilt nur für die in der Liste aufgeführten Pflanzen/Pflanzenteile und/oder deren Derivate (z.B. Extrakte oder andere Zubereitungen) mit einer signifikanten Verzehrgeschichte als Lebensmittel vor Mai 1997. Es bleibt aber nach den ausdrücklichen Angaben auf der italienischen Internetseite dabei, dass Substanzen, Präparate und Extrakte, die aus den aufgelisteten Pflanzen gewonnen werden, aber nicht die erwähnte Verzehrgeschichte aufweisen, neuartige Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 sind und daher nicht ohne vorherige Zulassung verwendet werden dürfen. Auch insoweit ist festzuhalten, dass die in der Positivliste erwähnten Maquibeeren nicht identisch mit dem streitgegenständlichen Extrakt, sondern vielmehr davon zu unterscheiden sind, sodass der Positivliste insoweit kein Beweiswert zukommen kann (vgl. allgemein auch VG Bayreuth, GB v. 28.11.2022 – B 7 K 22.245 – juris Rn. 90; siehe auch VGH BW, B.v. 22.6.2022 – 9 S 1003/22 – juris Rn. 21 m.w.N.). Zudem ist es nach der Systematik der Novel-Food-Regelung unbeachtlich, wenn ein bestimmtes Lebensmittel in einem anderen EU-Staat tatsächlich in Verkehr wäre, weil entscheidungserheblich für die Frage der Neuartigkeit ausschließlich der Nachweis einer nennenswerten Verzehrgeschichte in diesem Mitgliedstaat vor 15. Mai 1997 wäre. Aus der Liste Italiens ergibt sich gerade nicht, dass Extrakte aus Maquibeeren diese Verzehrgeschichte aufweisen. Schließlich ergibt sich auch aus der vorgelegten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nichts Stichhaltiges für die fehlende Neuartigkeit des streitgegenständlichen Extraktes, geschweige denn belastbare Nachweise (vgl. auch VGH BW, B.v. 22.6.2022 – 9 S 1003/22 – juris Rn. 32). Die fehlende Novel-Food-Eigenschaft kann nicht allein durch eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bestimmt werden. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 geregelte Ausnahme von der Neuartigkeit nicht vor. Laut den Ausführungen des ... in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2023 handelt es sich bei der Durchführung eines Extraktionsverfahrens mit den bereits geernteten Früchten schon nicht um ein Vermehrungsverfahren, da dieses nicht darauf ausgerichtet sei, aus den Früchten weitere Pflanzen aufzuziehen. Auch der Bevollmächtigte der Klägerin spricht im Schriftsatz vom 6. November 2023 von einem (nicht neuartigen) Herstellungsverfahren. Folglich sind die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 geregelten Ausnahmen von der Einstufung als „neuartiges Lebensmittel“ nicht erfüllt. Auf die Unterscheidung herkömmliches (1. Spiegelstrich) bzw. nicht herkömmliches Vermehrungsverfahren, welches keine bedeutenden Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirkt (2. Spiegelstrich), kommt es insofern nicht an. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Sicherheit des streitgegenständlichen Produkts durch Daten über seine Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit seiner fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Unionsland belegt worden wäre, so dass auch die Voraussetzung der Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, U.v. 25.5.2023 – C-141/22 – LmuR 2023, 372 Rn. 23) nicht gegeben ist. Nach alledem handelt es sich bei dem konkret streitgegenständlichen Produkt „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“, das ein Maquibeeren-Extrakt mit einem Anteil von 60% Anthocyanen enthält, um ein neuartiges Lebensmittel, das jedoch noch nicht zugelassen und als solches nicht in der Unionsliste aufgeführt ist. Folglich besteht auch ein Verbot, dieses als solches in den Verkehr zu bringen und als Lebensmittel zu verwenden (Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283). Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 138 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 liegen somit hier vor, denn das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produkts verstößt, wie vorstehend erörtert, gegen die VO (EU) 2015/2283. Nach der Feststellung dieses Verstoßes war die zuständige Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.7.2020 – W 8 K 20.164 – juris Rn. 42; B.v. 27.7.2018 – W 8 S 18.904 – juris Rn. 51 sowie VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – juris Rn. 64). Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Produkts sowie die Anordnung der Information der Wiederverkäufer und der Vorlage eines Nachweises darüber, einer Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer und einer Übersicht über den aktuellen Warenbestand gehören dabei zu den nach Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zulässigen Maßnahmen, die mit der Neuartigkeit des Produkts und dessen fehlender Zulassung als neuartiges Produkt begründet sind. Ein nachweisbares Gesundheitsrisiko ist für die bloße Information der Wiederverkäufer, die selbst nicht Adressaten des streitgegenständlichen Bescheids sind, im Gegensatz zu einem Rückruf bzw. einer Rücknahme nach Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht Voraussetzung. Die Anordnungen waren und sind auch erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass der von der Klägerin begangene Verstoß gegen das Lebensmittelrecht beendet wird. Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht erkennbar. Die Maßnahmen sind auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin verhältnismäßig. Insbesondere ist die angeordnete Information der Wiederverkäufer ein geeignetes Mittel, der Behörde die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Produkt durch Wiederverkäufer weiterhin in Verkehr gebracht wird, und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu treffen, und im Vergleich zu einem auch die Verbraucher unmittelbar unterrichtenden Rückruf bzw. zu einer Rücknahme das mildere Mittel. Nachdem die streitgegenständlichen Anordnungen infolge der Neuartigkeit des Produkts rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten, kann hier folglich dahinstehen, ob die weiteren im streitgegenständlichen Bescheid aufgezeigten Mängel in der Produktkennzeichnung – Aufweisen eines abweichenden Vitamin-A-Gehalts, Verwendung verbotener gesundheitsbezogener Angaben und einer zu geringen Schriftgröße auf dem Etikett, fehlende Angaben zur Kategorie von Nährstoffen – tatsächlich vorliegen und die im Bescheid angeordneten Maßnahmen für sich rechtfertigen würden oder insoweit wegen des möglichen Vorliegens eines milderen Mittel wie z.B. die Umetikettierung ermessensfehlerhaft wären. Schließlich sind auch die mit den einzelnen Maßnahmen getroffenen Zwangsmittelandrohungen sowie die Tragung der Bescheidskosten nicht zu beanstanden. Insoweit sind Einwände weder von Klägerseite vorgebracht, noch besteht sonst Anlass zu rechtlichen Bedenken. Infolgedessen kann insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.