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Urteil

W 1 K 23.970

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2023 verpflichtet, die am 16. März 2022 diagnostizierte Erkrankung der Klägerin an SARS-Cov-2 als Dienstunfall anzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung ihrer erstmalig am 16.03.2022 diagnostizierten COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall. Der ablehnende Bescheid vom 22.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Dienstunfall ist § 31 BayBeamtVG. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Dienstunfall ergibt sich vorliegend nicht bereits aus § 31 Abs. 1 Abs. 1 BeamtVG, da dessen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch die im Dienst erfolgte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit einen Dienstunfall darstellen. Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar, sondern bildet vielmehr ein plötzliches auf äußeren Einwirkungen beruhendes Ereignis. Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Jedoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren (vgl. hierzu Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19; Stand: 14.7.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; jsessionid=BDFC06A169AC4AC93912E5AC00D4D.internet081?nn=13490888#doc13776792bodyText2). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anerkennung als Dienstunfall nicht bereits entgegen, dass sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Zwar liegt dann kein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine sog. „Gelegenheitsursache“ handelt, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies wird vor allem bei Fällen angenommen, in denen aufgrund einer krankhaften Veranlagung des Beamten oder eines anlagebedingten Leidens letztlich auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis den Erfolg herbeigeführt hätte. Ein solches Grundleiden der Klägerin, welches sich lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verwirklicht hat, lag hier jedoch nicht vor. Der Anerkennung als Dienstunfall kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich im Falle der Klägerin lediglich das in Zeiten der Pandemie bestehende allgemeine Ansteckungsrisiko realisiert habe und die Klägerin kein gegenüber dem normalen Bürger erhöhtes besonders Ansteckungsrisiko aufweise. Denn der Begriff des Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt gerade nicht voraus, dass die Beamtin bei ihrer Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81/08 – juris, Rn. 11). Vorliegend kommt eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG jedoch mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung der Klägerin mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 nicht in Betracht. Das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit stellt regelmäßig das Hauptproblem bei der Anerkennung einer Infektionserkrankung als Dienstunfall dar, da sich typischerweise nicht genau feststellen lässt, zu welchem Zeitpunkt eine Ansteckung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Tatbestandsmerkmal „zeitlich bestimmbar“ die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81/08 – juris, Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.1.2006 – 2 B 46/05 – juris, Rn. 6). Eine diesem Maßstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im Falle der Klägerin nicht vornehmen. Die Klägerin wurde erstmals am 16.03.2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt lassen sich hieraus jedoch nicht ziehen. Vielmehr kann die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der 14-tätigen Inkubationszeit erfolgt sein (vgl. hierzu Robert-Koch-Institut, Epidemiolofischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 14.7.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html; jsessionid=2007A5A0D532F34EC6580DEF13F E8A7B.internet062?nn=2386228#doc13776792bodyText5). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ergibt sich jedoch aus § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber unter anderem den oben genannten, oftmals bestehenden Beweisschwierigkeiten mit Hinblick auf die erforderliche Genauigkeit bei der Bestimmung des Ansteckungszeitpunktes dadurch Rechnung getragen, dass die Krankheiten in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden können (BVerwG, B.v. 19.1.2006 – 2 B 46/05 – juris, Rn. 6; VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 – 4 K 1742/11 – juris, Rn. 25). Demnach gilt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. 10.1997 genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn die Beamtin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 fällt als Infektionserkrankung unter Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO). 2.1 Nach Nr. 3101 der Anlage 1 BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die Regelung der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO wurde durch die Anlage 1 zur 7. BKVO vom 20.06.1968 (BGBl. I S. 721) geschaffen. Dabei wurde insbesondere die Alternative „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ eingeführt. Zuvor war der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz bei Infektionskrankheiten an die Beschäftigung an bestimmten, in der Verordnung genannten Arbeitsplätzen gebunden (Nr. 37 der 6. BKVO vom 28.4.1961, BGBl I S. 505), was zum Teil zu unbilligen Härten führte. So erhielten beispielsweise Handwerker, die sich bei der Arbeit in einer Lungenheilanstalt mit Tuberkulose infiziert hatten, keine Leistungen aus der Unfallversicherung, weil sie nicht in einem Krankenhaus beschäftigt waren. Deshalb dehnte der Verordnungsgeber den Unfallschutz auf Personen aus, die zwar nicht einem mit besonderen Infektionsgefahren verbundenen Betrieb angehören, aber durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren. Aus dieser Zielsetzung lässt sich ableiten, dass die genannte Alternative eine der spezifischen Tätigkeit innewohnende besondere Gefährdung voraussetzt. Der Betroffene muss durch seine Tätigkeit in einem Angehörigen des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege vergleichbaren, erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.1.1986 – 4 S 2468/85). Weiterhin ist entgegen der Auffassung des Beklagten gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene durch die Tätigkeit bestimmungsgemäß mit infizierten Personen in Kontakt kommt. Dies widerspräche zum einen der Zielsetzung der Vorschrift, unbillige Härten zu vermeiden, die sich früher daraus ergaben, dass eine Berufskrankheit nur bei Beschäftigungsverhältnissen in bestimmten Einrichtungen in Betracht kam. Überdies wäre dieses Kriterium, abgesehen von medizinischem Personal, das auf speziellen COVID-Stationen eingesetzt wird, auch bei Angehörigen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege nicht zwingend immer erfüllt. 2.2 Dies zugrunde gelegt war die Klägerin durch ihre dienstliche Tätigkeit am 12.03.2022 der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege besonders ausgesetzt. Auf Anweisung ihres Vorgesetzten musste sie nämlich die Rückfahrt von der polnischen Grenze nach ... in einem Kleinbus antraten, in dem sich mindestens eine infizierte Person befand. Ihre dienstliche Tätigkeit bestand also darin, einen mehrstündigen Zeitraum in einem eng abgeschlossenen Raum mit einer infizierten Person zu verbringen. Angesichts der Enge des Raumes sowie der Tatsache, dass die Autobahnfahrt angesichts der Jahreszeit nicht mit geöffneten Fenstern absolviert, keine regelmäßigen Lüftungspausen eingelegt sowie die Masken auch nicht regelmäßig gewechselt wurden (was regelmäßige Pausen vorausgesetzt hätte) muss daher von einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden. Beim Aufenthalt in Räumen kann sich aufgrund der Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung auch über eine größere Distanz als 1,5m erhöhen. Längere Aufenthaltszeiten und häufiges Einatmen erhöhen die Inhalationsdosis. Auch Maßnahmen wie ständiges Lüften oder das Tragen einer eng anliegenden Maske können bei stundenlangem Aufenthalt in einem Raum mit infektiösen Aerosolen keinen zuverlässigen Schutz mehr gegen eine Ansteckung bieten (Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 14.7.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html; jsessionid=D3E6E249E4524B91D52574C0592FBC73.internet051?nn= 13490888#doc13776792bodyText2). Die Gefährdung der Klägerin überstieg damit die Ansteckungsgefahr, der eine Beamtin immer ausgesetzt sein kann, die im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt. In Betracht der gesamten Umstände war die Klägerin in einem ähnlich hohen Maße einem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt, wie dies bei einer Beschäftigung in einem allgemein mit Infektionsgefahren verbundenen Betrieb der Fall ist. Im Einzelfall war diese Gefährdung sogar noch höher, da in einem infektionsgefährdeten Betrieb Schutzvorkehrungen getroffen werden (etwa das regelmäßige Wechseln der Schutzkleidung einschließlich Maske), die im KFZ auf der Fahrt, wie dargelegt, nicht eingehalten wurden. 2.3 Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind vorliegend erfüllt. Danach muss die Beamtin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sein. Mit dem Merkmal des „besonderen Ausgesetztseins“ verlangt das Gesetz, dass die von der Beamtin ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an derjenigen Krankheit in sich birgt, an welcher die Beamtin erkrankte. Aus der Verwendung des Begriffs „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung“ wird auch gefolgert, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch sein muss. Ähnlich wie bei Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung ist dabei nicht allgemein auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung des Beamten abzustellen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Beamtin durch die konkret von ihr auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt wurde (BVerwG, U.v. 4.9.1969 – II C 106.67 – juris; VGH BW, U.v. 21.1.1986 – 4 S 2468/85; VG Gießen, U.v.11.5.2000 – 5 E 1269/98 – juris, Rn. 28). Entscheidende Faktoren sind dabei vor allem der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes des Beamten und die Übertragungsgefahr bei der konkreten Tätigkeit (Günther/Fischer, NWVBl 2020, 309 (313); VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 – 4 K 1742/11 – juris, Leitsatz). Maßgeblich ist daher nicht die Frage, ob die gesamten Polizeikräfte im Rahmen ihres Dienstes der Gefahr einer Erkrankung an COVID-19 ausgesetzt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei ihrer konkreten Tätigkeit einem solchen erhöhten Risiko ausgesetzt war. Im vorliegenden Fall gelangte der Einzelrichter unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeit am 12.03.2022 der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war. Da sich die Klägerin über mehrere Stunden mit einer infizierten Person in einem KFZ aufhalten musste wohnte der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin eine verhältnismäßig hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung inne. Diesbezüglich ist auf obige Ausführungen entsprechend zu verweisen. 2.4 Auch der Ausschluss des § 31 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BeamtVG greift hier nicht. Zwar kann nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin möglicherweise auch außerhalb ihres Dienstes mit COVID-19 infiziert hat. Jedoch enthält § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gegenüber Abs. 1 eine umgekehrte materielle Beweislast. Hier obliegt es dem Dienstherrn nachzuweisen, dass sich die Beamtin die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ansteckung außerhalb des Dienstes sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vorgetragen. Den diesbezüglichen Maßstab hat die Beklagte bei ihrer abschlägigen Entscheidung eklatant verkannt. 3. Die Beklagte hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.