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Urteil

W 7 K 23.866

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ein Instrument der Gefahrenabwehr und ergeht entweder in Reaktion auf aufenthaltsrechtliche Verstöße oder auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im weiteren Sinne. ( (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine feste gesetzliche Altersgrenze für eine Entkoppelung des ausländerrechtlichen Schicksals des Kindes von seinen Eltern existiert nicht, aber es ist davon auszugehen, dass spätestens ab einer Altersgrenze von 14 Jahren eine teilweise Entkoppelung eintritt. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ein Instrument der Gefahrenabwehr und ergeht entweder in Reaktion auf aufenthaltsrechtliche Verstöße oder auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im weiteren Sinne. ( (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine feste gesetzliche Altersgrenze für eine Entkoppelung des ausländerrechtlichen Schicksals des Kindes von seinen Eltern existiert nicht, aber es ist davon auszugehen, dass spätestens ab einer Altersgrenze von 14 Jahren eine teilweise Entkoppelung eintritt. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird verpflichtet, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 (Az. 6402636-166) aufzuheben, soweit es die Klägerin betrifft. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. An der Zulässigkeit der am 26. Juni 2023 in Form der Versagungsgegenklage erhobenen Verpflichtungsklage auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 (Az. 6402636-166) bestehen keine Zweifel. 2. Die Klage ist zudem im Hauptantrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vollständig begründet, sodass es auf den zusätzlichen Hilfsantrag auf Verkürzung dieses Verbots nicht ankommt. Die bisherige Ablehnung des Erlasses eines Aufhebungsbescheids durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ferner ist die Sache spruchreif, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2024 (BVerwG, U.v. 25.1.2018 – 1 C 7/17 – juris Rn. 11) hat die Klägerin einen entsprechenden Aufhebungsanspruch. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers, oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist für die Verkürzungsentscheidung die Ausländerbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit hat hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 ZustVAuslR die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken übernommen. Mit § 11 Abs. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Frist und auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (NdsOVG, U.v. 18.2.2021 – 13 LB 269/19 – juris Rn. 37). Der Verkürzungsantrag der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Das gegen sie verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufzuheben, weil sein Zweck den Fortbestand nicht mehr verlangt (a). Zudem hängt – anders als der Beklagte vorbringt – die Entscheidung über die Aufhebung bzw. Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht davon ab, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt (b). a) Der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist spätestens mit dem 14. Geburtstag der Klägerin entfallen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ein Instrument der Gefahrenabwehr. Es ergeht entweder in Reaktion auf aufenthaltsrechtliche Verstöße oder auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im weiteren Sinne (Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2023, § 11 AufenthG Rn. 18). Das streitgegenständliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 gehört zu ersterer Fallgruppe. Es erging gemeinsam mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag der Klägerin und ihrer Familie, weil diese die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllten und sich somit nach Abschluss des Asylverfahrens ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel dort aufhielten. In diesem Fällen setzt das Bundesamt – ohne dass das zu beanstanden wäre – aus Gründen der Gleichbehandlung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten fest, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die den Fall als besonders kennzeichnen (std. Rspr., etwa BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – juris Rn. 4). Weitere sicherheitsrechtliche Bedenken, die bzgl. der Klägerin aus Gründen der Gefahrenabwehr zu beachten wären, lagen und liegen nicht vor. Demnach sprachen für die ursprüngliche Befristungsentscheidung sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe. Zum einen sollten weitere Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht verhindert werden, zum anderen sollte die Entscheidung Abschreckungswirkung entfalten (vgl. NdsOVG, U.v. 18.2.2021 – 13 LB 269/19 – juris Rn. 41) Zu beachten ist aber, dass die Klägerin entsprechende Verstöße nicht selbst begangen hat. Vielmehr kam sie im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet. Dass ihre Eltern auch für sie eine falsche Identität angaben, kann der Klägerin angesichts ihres damals sehr jungen Alters nicht persönlich vorgeworfen werden. Ohne dass es darauf ankäme, ist außerdem vollkommen unklar, ob und inwieweit sie überhaupt von den falschen Angaben ihrer Eltern wusste. Von der Entscheidung des Bundesamts war die Klägerin lediglich als unselbstständiger Teil der Familie betroffen, die insgesamt kein Bleiberecht hatte. Zwischenzeitlich ist die Klägerin 14 Jahre alt geworden. Nach der gesetzgeberischen Wertung, wie sie unter anderem in § 25a Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, dass spätestens ab dieser Altersgrenze eine teilweise Entkoppelung des ausländerrechtlichen Schicksals des Kindes von seinen Eltern eintritt (vgl. etwa Röcker, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 25a AufenthG Rn. 11). Zwar ist festzuhalten, dass eine feste gesetzliche Altersgrenze für diese Entkoppelung nicht existiert. Es ist naheliegend, die Möglichkeit der eigenständigen Erteilung einer (längerfristigen) Aufenthaltserlaubnis nicht als absolute Grenze anzusehen. So kann auch ein Kind im Alter von unter 14 Jahren mit Zustimmung seiner Eltern und ggf. unter Aufsicht Reisen mit Kurzzeit-Visa unternehmen, denen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ebenfalls entgegenstehen würde. Auch die Teilnahme an einem Schüleraustausch nach § 16f AufenthG kann – mit Zustimmung der Eltern – unter Umständen schon vor dem 14. Geburtstag stattfinden. Für die 14-jährige Klägerin ist jedenfalls von einer solchen Entkoppelung auszugehen. Nimmt man die Klägerin allein in den Blick und blendet die aufenthaltsrechtlichen Verstöße ihrer Eltern aus, sind weder general- noch spezialpräventive Gründe ersichtlich, aus denen von einem fortbestehenden Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgegangen werden kann. Vielmehr gibt es keine Gründe dafür, die Klägerin aufenthaltsrechtlich anders zu behandeln als jede andere 14-jährige Georgierin. Die Klägerin selbst hat keine Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften begangen und bemüht sich derzeit um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es gibt (unter spezialpräventiven Aspekten) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Zukunft solche Verstöße begehen wird. Gleichzeitig sprechen keine generalpräventiven Gründe für das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine entsprechende Entscheidung abstrakt geeignet wäre, andere Ausländer davor abzuschrecken, unter falscher Identität gemeinsam mit ihren Kindern ins Bundesgebiet einzureisen. Schon aus Gründen des Grundrechtsschutzes verlangen aber auch generalpräventive Behördenentscheidungen nach einem Fehlverhalten der von ihnen betroffenen Person (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 16). Auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber der getrennt von ihren Eltern zu betrachtenden Klägerin daher nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts des damit eingetretenen Zweckfortfalls kann auch nicht von einem verbleibenden Ermessensspielraum für den Beklagten ausgegangen werden, sodass die Sache spruchreif ist. Es besteht keine rechtmäßige Möglichkeit mehr, nicht die Aufhebung, sondern eine Fristverkürzung zu verfügen. Vielmehr ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Zweckfortfall aufzuheben. Dies gilt entweder, weil in einem solchen Fall der Ermessensspielraum auf Null reduziert ist, (NdsOVG, U.v. 18.2.2021 – 13 LB 269/19 – juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 21.11.2016 – 11 S 1656/16 – juris Rn. 30) oder weil von einem gesetzgeberischen Formulierungsfehler und beim Zweckfortfall nach Sinn und Zweck des Gesetzes generell von einem gebundenen Anspruch ausgegangen werden muss (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 84 f.). b) Anders als der Beklagte insbesondere im ausführlichen Schriftsatz vom 8. Februar 2024 vorbringt, ist die Entscheidung über die Fristverkürzung auch nicht davon abhängig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegensteht und die Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ist zwar ein gewichtiger Aspekt, der in die Entscheidung über Verkürzung oder Aufhebung einzustellen wäre (BT-Drs. 18/4097, S. 37). Umgekehrt scheidet eine stattgebende Entscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG aber nicht zwingend aus, nur weil sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels nicht aufdrängen. Zum einen kann nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis im Ausnahmefall auch zu gesetzlich nicht vorgesehenen Zwecken erteilt werden. Auch die Einreise mit Kurzzeit-Visa wird durch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeschlossen. Zum anderen geht die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als belastender Verwaltungsakt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG über die Titelerteilungssperre hinaus. Im Speziellen für die Klägerin als georgische Staatsangehörige ist hierbei die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum zu beachten (Verordnung (EU) 2017/372 v. 1.3.2017, ABl. L 61/7). Auch solche visumfreien Kurzaufenthalte, die anderen georgischen Staatsangehörigen möglich sind, werden für die Klägerin durch das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot verhindert. Die Klägerin hat daher ein Interesse an der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das sich nicht auf das – von ihr in erster Linie verfolgte – Interesse an der Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis beschränkt und dessen Verwirklichung daher auch nicht von den Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltserlaubnis abhängt. c) Auf die weiterhin vorgebrachten schutzwürdigen Belange der Klägerin – insbesondere hinsichtlich des Schulbesuchs in Georgien – die für eine Verkürzung sprechen könnten, kommt es angesichts des auf Null verengten Ermessensspielraums nicht entscheidend an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dass abweichend vom zuletzt gestellten Klageantrag die Beschränkung der Bindungswirkung des Urteils auf die Klägerin tenoriert wurde, dient allein der Präzisierung und ändert nichts daran, dass dem nach § 88 VwGO maßgeblichen Begehren der Klägerin vollständig stattgegeben wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.