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Urteil

W 3 K 22.1594

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Inhaber des Anspruchs auf einen erhöhten Erziehungsbeitrag im Rahmen der Vollzeitpflege ist nicht die untergebrachte Person, also das Kind oder der Jugendliche, sondern dessen Personensorgeberechtigter. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wurde die Klageschrift von einem rechtlich kundigen Prozessbevollmächtigten erstellt und bietet keinerlei Ansatz für eine Auslegung entgegen ihrem Wortlaut, kann der beigefügte Widerspruchsbescheid nicht zu einer Auslegung herangezogen werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird – wenn möglicherweise auch nur rechtsirrig – eine Person eindeutig als Klagepartei bezeichnet, so ist diese tatsächlich deshalb Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Prozessbevollmächtigten, so wie er ihn objektiv geäußert hat, ankommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhaber des Anspruchs auf einen erhöhten Erziehungsbeitrag im Rahmen der Vollzeitpflege ist nicht die untergebrachte Person, also das Kind oder der Jugendliche, sondern dessen Personensorgeberechtigter. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wurde die Klageschrift von einem rechtlich kundigen Prozessbevollmächtigten erstellt und bietet keinerlei Ansatz für eine Auslegung entgegen ihrem Wortlaut, kann der beigefügte Widerspruchsbescheid nicht zu einer Auslegung herangezogen werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird – wenn möglicherweise auch nur rechtsirrig – eine Person eindeutig als Klagepartei bezeichnet, so ist diese tatsächlich deshalb Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Prozessbevollmächtigten, so wie er ihn objektiv geäußert hat, ankommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. ... Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der am … … 2008 geborene Jugendliche J. W. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage dieser Anforderung nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Bei der Bezeichnung des Klägers ist die Angabe von Vornamen und Familiennamen erforderlich, dazu die ladungsfähige Anschrift. Hiermit soll die hinreichende Individualisierbarkeit und Identifizierbarkeit der klagenden Person ermöglicht werden, um den Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragen und im Fall seines Unterliegens die Kostentragungspflicht durchsetzen zu können (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3). Die Angaben in der Klageschrift über die Bezeichnung des Klägers sind auslegungsfähig (Hoppe, a.a.O., Rn. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 8). Als prozessuale Willenserklärung ist die Parteibezeichnung in diesem Fall nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen. Auf subjektive Vorstellungen der Klagepartei kommt es dabei nicht an (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 82 Rn. 3) Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Verständnis aus Sicht des Empfängers, also des Gerichts und des Beklagten abzustellen (BVerwG, B.v.22.3.2001 – 8 B 262/00 – juris Rn. 2). Ist die klagende Person anwaltlich vertreten, kommt den Angaben des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine besondere Bedeutung zu, da ihm – im Gegensatz zum rechtlichen Laien – die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klageerhebung bekannt sind und er aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, eindeutige Angaben zur klagenden Person zu machen, zumal ihm die Bedeutung dieser Angaben bewusst sein muss. Im vorliegenden Fall hat der klägerische anwaltliche Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 Klage „in Sachen J. W., geb. …2008, H. …, … R., gesetzlich vertreten durch den Vormund B. S.-N., H. …, … R., und gesetzlich vertreten durch den Vormund A. N., U. …, … R.“ erhoben und ausdrücklich „die anwaltliche Vertretung des minderjährigen Kindes J. W., geb. …2008, wohnhaft H. … … R., gesetzlich vertreten durch den Vormund B. S.-N. und durch den Vormund A. N.“ angezeigt. Die mit Schreiben vom 18. November 2022 vorgelegte Prozessvollmacht vom 22. Oktober 2022 wurde „in Sachen J. W. ./. Landkreis Main-Spessart wegen Klage wegen Sonderpflegegeld“ erteilt und von den Großeltern des Jugendlichen J. W. unterschrieben. Damit geht aus der Prozessvollmacht hervor, dass der vom anwaltlichen Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck gebrachte Wille hinsichtlich der Person des Klägers auch mit dem Willen der Personensorgeberechtigten des Klägers übereinstimmt, welche in der Vollmacht den Jugendlichen J. W. als Klagepartei bezeichnet haben (OVG NRW, B.v.13.3.2008 – 13 A 353/08 – juris Rn. 13). Dies macht deutlich, dass diese im vorliegenden Fall nicht selbst als Kläger auftreten wollten. Hieraus geht eindeutig und ohne jeden Zweifel hervor, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Pflicht aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Kläger den Jugendlichen J. W. bezeichnet hat. Diese Eindeutigkeit lässt keinen Raum für eine anderslautende Auslegung der Angaben in der Klageschrift über die Bezeichnung des Klägers, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klageschrift den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. September 2022 beigefügt hat, welcher sich an B. S.-N. und an A. N. richtet. Denn weil die von einem rechtlich kundigen Prozessbevollmächtigten erstellte Klageschrift – wie oben ausgeführt – keinerlei Ansatz für eine Auslegung entgegen ihrem Wortlaut bietet, kann mangels Auslegungsmöglichkeit der beigefügte Widerspruchsbescheid nicht zu einer Auslegung herangezogen werden (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 4.2.2014 – 3 S 147/12 – juris Rn. 27, wonach eine Rubrumsberichtigung trotz der Vorlage eines eine andere Person betreffenden Bescheides dann nicht in Betracht kommt, wenn die Partei in der Klageschrift selbst nicht erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist). Darüber hinaus geht auch aus dem Klagebegründungsschriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2022 eindeutig und ohne jeglichen Zweifel hervor, dass Kläger der Jugendliche J. W. ist. So weist der Prozessbevollmächtigte zu Beginn auf die als Anlage beigefügte Prozessvollmacht hin mit der Bemerkung, diese sei von den beiden Vormündern A. N. und B. S.-N. unterzeichnet. Weiterhin ist auch in diesem Schriftsatz durchgehend von einem (einzigen) Kläger die Rede, welcher am ... 2008 geboren ist. Zudem ist in diesem Schriftsatz von den „Pflegeeltern des Klägers“ die Rede, was impliziert, dass diese gerade nicht die Kläger dieses Verfahrens sind. Darüber hinaus geht der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Klagebegründung – fehlerhaft – davon aus, der Kläger selbst sei Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung und die im Verwaltungsverfahren erstellten Schreiben und Bescheide richteten sich an den Kläger selbst. Diese – unzutreffende – rechtliche Einschätzung macht deutlich, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte die Klage im Namen des Jugendlichen J. W. und nicht im Namen von dessen Personensorgeberechtigten erheben und führen wollte. Liegt aber eindeutig auf der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte von Anfang an, durchgängig und absichtlich den Jugendlichen J. W. als Kläger bezeichnet hat, konnte das Gericht dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Rubrumsberichtigung mit der Argumentation, es handele sich um ein bloßes „Schreibversehen“, nicht nachkommen. Denn eine Berichtigung des Rubrums kommt nur dann in Betracht, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt und diese lediglich fehlerhaft bezeichnet worden ist (BGH, B.v. 3.6.2002 – X ZB 47/02 – juris Rn. 7). Denn ist eine Unrichtigkeit des Rubrums feststellbar, so dient dessen Berichtigung dazu, die Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Partei zweifelsfrei festzustellen, nicht aber die Partei auszutauschen. Entscheidend ist hierbei die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der „fehlerhaft“ bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei (BAG, U.v. 21.2.2002 – 2 AZR 55/01 – juris Rn. 18). Lediglich eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (BAG, U.v. 15.3.2001 – 2 AZR 141/00 – juris Rn. 44). Mit seinem Vortrag, die unrichtige Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift und in der Klagebegründungsschrift beruhe auf einem offensichtlichen Schreibversehen, dies deshalb, weil der Jugendliche J. W. im Verfahren W 3 E 22.1238/W 3 E 22.1588 zu Recht als antragstellende Partei aufgetreten sei, stellt der anwaltliche Prozessbevollmächtigte die Behauptung in den Raum, er habe von Anfang an A. N. und B. S.-N. als Kläger bezeichnen wollen; damit sei die Identität der Klagepartei bei einer Rubrumsberichtigung gewahrt. Aus dem gesamten oben im Einzelnen dargestellten Duktus der Klageschrift und der Klagebegründungsschrift mit ihren einzelnen exakten Formulierungen geht jedoch hervor, dass der Prozessbevollmächtigte nicht die Personensorgeberechtigten, sondern den Jugendlichen selbst als Kläger bezeichnen wollte. Dies geht auch aus der oben genannten Vollmacht hervor. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Verfahren W 3 E 22.1238/W 3 E 22.1588 um Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gehandelt hat, in welchen die das Gericht angehende Partei als Antragsteller bezeichnet werden muss und vom identischen Prozessbevollmächtigten auch als solcher bezeichnet worden ist, nicht jedoch als Kläger. Damit scheidet die Annahme aus, der Prozessbevollmächtigte habe lediglich aus Versehen den dortigen „Kopf“ des Antragsschreibens ohne jegliche Änderungen kopiert. Darüber hinaus kann sich die Klägerseite nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2017 (8 B 19.16 – juris) berufen, da der dort entschiedene Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass im dortigen Verfahren die Klagepartei nicht anwaltlich vertreten war und der eigentlich richtige Kläger, die Erben nach Frau A., zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch unbekannt waren. Zudem hat im dortigen Verfahren die vom Ausgangsgericht als Kläger aufgenommene Person tatsächlich als Vertreter der noch unbekannten Erben die Klage erhoben, jedoch nicht im eigenen Namen. Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Verfahren der Jugendliche J. W. nicht als Vertreter der für ihn personensorgeberechtigten Personen auftreten konnte und wollte. Wird aber – wenn möglicherweise auch nur rechtsirrig – eine Person eindeutig als Klagepartei bezeichnet, so ist diese tatsächlich deshalb Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Prozessbevollmächtigten, so wie er ihn objektiv geäußert hat, ankommt (BVerwG, B.v. 22.3.2001 – 8 B 262/00 – juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 4.2.2014 – 3 S 47/12 – juris Rn. 28). Demgegenüber wäre ein Austausch der klagenden Person lediglich unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen diesbezüglichen Antrag gestellt; im Übrigen wäre er aufgrund der in diesem Fall vorliegenden Verfristung einer Klage von B. S.-N. und A. N. gegen den Bescheid vom 24. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 nicht sachdienlich gewesen, zumal die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich deutlich gemacht hat, sie sehe keinen Anlass dafür, sich darauf einzulassen, als Kläger die Großeltern aufzunehmen. Aus alledem ergibt sich, dass Kläger des vorliegenden Verfahrens der Jugendliche J. W. ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der Teilklagerücknahme mit entsprechender Abtrennung noch das Begehren des Klägers, den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des an seine Pflegeeltern gerichteten Schreibens vom 24. Februar 2022 und unter insoweitiger Aufhebung des an seine Personensorgeberechtigten gerichteten Bescheides vom 24. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 26. September 2022 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022 über das bereits gewährte „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 130,00 EUR pro Monat hinaus, ein weiteres „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 430,00 EUR pro Monat, insgesamt also weitere 3.010,00 EUR zu bewilligen. Damit handelt es sich um eine Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, mit welcher der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der abgelehnten Leistung begehrt. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die für eine Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage, soweit – wie im vorliegenden Fall – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass der Kläger geltend machen und darlegen können muss, dass er in einem ihm selbst zustehenden subjektiven Recht verletzt ist. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob die Rechtsordnung einen Anspruch kennt, der das Klagebegehren zu tragen im Stande wäre, nicht aber, ob dieser Anspruch im konkreten Fall tatsächlich besteht, weil alle seine Voraussetzungen erfüllt sind. Letztere Frage ist ausschließlich im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 72). Subjektives Recht ist in diesem Zusammenhang die einem Rechtsubjekt durch Rechtsnorm, Vertrag, Zusicherung oder früheren Verwaltungsakt zustehende Rechtsmacht, von der Verwaltung ein bestimmtes Handeln, Tun oder Unterlassen fordern zu können (Happ, a.a.O., § 42 Rn. 85). Dem subjektiven Recht korrespondiert die Pflicht des Anderen. Der Kläger hat darzulegen, dass eine diesbezügliche Verletzung seiner Rechte möglich ist. Es darf auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, U.v. 22.2.1994 – 1 C 24/92 – BverwGE 95, 133). Fehlt es im Rahmen einer Verpflichtungsklage an einer den Kläger im Grundsatz berechtigenden Rechtsgrundlage, so ist die Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig (BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 12 ZB 12.1640 – juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Weder aufgrund der von der Klägerseite genannten Rechtsgrundlage noch anderweitig ist es erkennbar, dass dieser – auch abstrakt gesehen – einen Anspruch auf Bewilligung eines erhöhten Erziehungsbeitrages (des von der Klägerseite sogenannten „Sonderpflegegeldes“) haben könnte. Der Kläger lässt vortragen, ihm stehe ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu. In diesen Zusammenhang stellt er sein Begehren auf Bewilligung von „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 560,00 EUR pro Monat anstelle von lediglich 130,00 EUR pro Monat, ohne allerdings in der Klageschrift oder in der Klagebegründungsschrift vom 18. November 2022 irgendeine diesen Anspruch tragende Rechtsvorschrift konkret zu benennen. Allerdings geht aus der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege hinreichend deutlich hervor, dass Grundlage des klägerischen Begehrens § 27 Abs. 1, § 33 Satz 1, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. September 2012 (BGBl I, S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I, S. 3424), – SGB VIII – ist. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt, u.a. also auch als Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Diese Hilfe soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Nach Satz 2 der Vorschrift sind für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Wird eine derartige Hilfe gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst dieser notwendige Unterhalt auch die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Dabei soll nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Diese sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach den Abs. 4 bis 6 des § 39 SGB VIII zu bemessen. § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schreibt vor, dass die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Nach Satz 3 der Vorschrift sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Auf eine derartige Besonderheit des Einzelfalls, wonach abweichende – erhöhte – Leistungen geboten sind, stützt der Kläger der Sache nach sein Begehren mit der Begründung, für seine Erziehung müsse ein außergewöhnlich hoher Aufwand betrieben werden, der vom Landkreis Regensburg mit zusätzlich 700,00 EUR pro Monat vergütet worden sei und nicht – wie vom Beklagten – mit lediglich 130,00 EUR pro Monat. Zudem müsse sich der Beklagte an seiner Mitteilung an den Landkreis R. festhalten lassen, die laufende monatliche Geldleistung enthalte auch ein „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 560,00 EUR. Allerdings ist Inhaber eines derartigen Anspruchs nicht die in Vollzeitpflege untergebrachte Person, also das Kind oder der Jugendliche, sondern dessen Personensorgeberechtigter. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII. Zwar benennt § 39 SGB VIII nicht ausdrücklich den Anspruchsberechtigten für den hier geregelten Annexanspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht sind (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). In diesem Rahmen soll die Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. Damit ist davon auszugehen, dass Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht, die die Hilfe zur Erziehung ergänzen sollen, auch ohne ausdrückliche Zuweisung den Personensorgeberechtigten zustehen sollen (BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 12 ZB 11.1517 – juris Rn. 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Denn dieser Anspruch steht den Personensorgeberechtigten deshalb zu, um ihnen die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die erzieherischen Leistungen der erziehenden Personen bzw. Pflegepersonen zu entgelten (Tammen in Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 39 Rn. 7). Deshalb hat der Gesetzgeber ihn als unselbständigen Annex zur jeweiligen sozialpädagogischen Leistung ausgestaltet, in deren Zusammenhang er erbracht wird (BT-Drs. 11/5948, S. 75 zu § 38 Abs. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 39 Rn. 10; OVG NRW, B.v. 15.1.2020 – 12 E 656/19 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 16.12.2019 – 12 S 2898/18 – juris Rn. 25; Wiesner in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 29 Rn. 20). Ist aber allein der Personensorgeberechtigte der Inhaber eines Anspruchs aus § 27, § 33, § 39 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, so kann der Kläger als diejenige Person, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erzogen wird, keinerlei eigene diesbezügliche Ansprüche auf diese Vorschriften stützen. Damit kann er nicht geltend machen, in einem ihm selbst zustehenden subjektiven Recht verletzt zu sein. Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein eigener Anspruch des Klägers auf die Bewilligung eines erhöhten Erziehungsbeitrages im Rahmen der Vollzeitpflege ergäbe, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise benannt und sie sind auch für das Gericht nicht erkennbar. Damit ist die Klage mangels einer Klagebefugnis unzulässig. Unabhängig hiervon fehlt ihr zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Denn kann der Kläger keinerlei Anspruchsgrundlage für sein Begehren benennen, welche auch nur ansatzweise seinen Anspruch stützen könnte, so kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung in Betracht (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor §§ 40 bis 53 Rn. 11). Auch hieraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage zur Gänze als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.