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Urteil

W 6 K 23.30753

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Kindeswohl iSv Art. 5 Rückführungs-RL ist auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung – zB einer Abschiebungsandrohung – um ein Elternteil des Kindes handelt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Eltern-Kind-Beziehung kann nur in der BRD gelebt werden, wenn sich das minderjährige Kind noch im Asylverfahren befindet und eine Abschiebung daher aufgrund der Aufenthaltsgestattung ausscheidet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Kindeswohl iSv Art. 5 Rückführungs-RL ist auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung – zB einer Abschiebungsandrohung – um ein Elternteil des Kindes handelt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Eltern-Kind-Beziehung kann nur in der BRD gelebt werden, wenn sich das minderjährige Kind noch im Asylverfahren befindet und eine Abschiebung daher aufgrund der Aufenthaltsgestattung ausscheidet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Nrn. 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2023 werden aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2023 bezieht. Diese sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in den Nrn. 1 bis 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung subsidiären Schutzes und keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ordnungsgemäß zum Termin geladen und hat mit Schriftsatz vom 30. November 2023 auf förmliche Zustellung der Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Die Ladung enthielt den Hinweis, auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben eines Beteiligten. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung subsidiären Schutzes und keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) und verweist insbesondere auf seine Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 30.11.2023 – W 6 S 23.30754), in welchem es bereits ausführlich dargelegt hat, dass die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Côte d'Ivoire vorliegen. An dieser Einschätzung hat sich insoweit im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nichts geändert. Der Kläger hat im weiteren Klageverfahren, insbesondere auch im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung knüpft dieses ungeachtet der Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht an ein asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevantes in Person des Klägers liegendes Merkmal an (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG), weshalb die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (§ 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Selbiges gilt hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet. Insbesondere konnte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihm landesweite Verfolgung durch den Dorfvorsteher „... den Dritten“ drohen sollte. Sein Vorbringen blieb insoweit in wesentlichen Punkten nicht substantiiert und oberflächlich (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung). Im Übrigen steht dem Kläger, wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt jedenfalls eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative zur Verfügung. An dieser Einschätzung hat sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei lebensnaher Betrachtung nur gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, für die er die Vaterschaft anerkannt hat, ins Heimatland zurückkehren würde (zur Rückkehrprognose: BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – juris Rn. 15 ff.) ebenfalls nichts geändert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, für sich und die gemeinsame Tochter einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auch an einem anderen als dem ursprünglichen Heimatort werden erwirtschaften können, zumal sie Rückkehr- und Starthilfen in Anspruch nehmen können. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) und im Beschluss vom 30. November 2023 (W 6 S 23.30754) wird insoweit verwiesen. 3. Die Klage ist begründet, soweit sie sich auf die Nrn. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtswidrig, da der Abschiebung des Klägers derzeit das Kindeswohl seiner Tochter entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auf Art. 5 Buchst. a.) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beruht, kann eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Abschiebung das Kindeswohl nicht entgegensteht. Auch wenn die Tochter des Klägers nicht Adressatin der Abschiebungsandrohung ist, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 11.3.2021 – C-112/20 – juris) geklärt ist, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie auch dann gebührend zu berücksichtigen ist, wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung – hier der Abschiebungsandrohung – um ein Elternteil des Kindes handelt. Dabei ist nicht allein auf die formalrechtliche Stellung des Klägers als Vater durch die Vaterschaftsanerkennung abzustellen, sondern zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall eine tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung, welche vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK / Art. 6 GG umfasst ist, besteht, was im Wesentlichen von den konkret-individuellen Umständen des Familienlebens abhängt. Gemessen hieran liegt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) eine grundrechtlich bzw. konventionsrechtlich geschützte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter vor, welche zum jetzigen Zeitpunkt nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Der Kläger lebt mit seiner Tochter und deren Mutter in Deutschland in einer Gemeinschaftsunterkunft als Kernfamilie zusammen. Er hat insoweit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, sich nach der Geburt der Tochter auch um eine entsprechende Umverteilung von seiner bisherigen Unterkunft gekümmert zu haben. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger zudem die Vaterschaft anerkannt und übt gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge aus. Die Eltern-Kind-Beziehung zu seiner Tochter kann zudem derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, da die Tochter des Klägers sich ausweislich der Mitteilung der Beklagten vom 9. April 2024 noch im Asylverfahren befindet und eine Abschiebung nach Côte d’Ivoire daher aufgrund der Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der Tochter derzeit ausscheidet. Das Gericht verkennt nicht, dass die Tochter des Klägers nicht über ein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Jedoch kann die Familie des Klägers, solange nicht (ablehnend) über den Asylantrag der Tochter entschieden ist und sie nicht vollzugsfähig ausreisepflichtig ist, weder gemeinsam nach Côte d’Ivoire oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden, noch ist von der Tochter und ihrer Mutter zu erwarten, dass sie freiwillig nach Côte d‘Ivoire oder einen anderen aufnahmebereiten Staat ausreisen, falls der Kläger dorthin abgeschoben wird. Einer in diesem Falle drohenden vorübergehenden Trennung des Klägers von seiner Tochter steht jedoch das Kindeswohl entgegen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig und aufzuheben, da hierfür nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.