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Urteil

W 7 K 24.31105

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Kurdische Volkszugehörige in der Türkei sind mitunter diskriminierendem Verhalten im Alltag ausgesetzt, woraus aber weder derzeit und in überschaubarer Zukunft in Ermangelung der erforderlichen Verfolgungsdichte eine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichtete Verfolgung folgt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kurdische Volkszugehörige in der Türkei sind mitunter diskriminierendem Verhalten im Alltag ausgesetzt, woraus aber weder derzeit und in überschaubarer Zukunft in Ermangelung der erforderlichen Verfolgungsdichte eine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichtete Verfolgung folgt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid vom 14. Juni 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen vollständigen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). 2. Die Fluchtgründe, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, lassen sich im Wesentlichen in vier Komplexe einteilen: Diskriminierungen innerhalb und außerhalb der Universität wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (a). Die Festnahme des Klägers durch die Polizei im Dezember 2021 (b), eine Polizeikontrolle bei einer Busfahrt im Januar 2023 (c) und polizeiliche Ermittlungen wegen veröffentlichter F. -Posts im September 2023 (d). Die Zuerkennung internationalen Schutzes, eine Asylanerkennung oder ein Abschiebungsverbot (Ziffern 1-4 des Bescheids) ergibt sich hieraus nicht. Dazu wird ergänzend das Folgende ausgeführt: a) Soweit der Kläger eine Benachteiligung als Kurde geltend macht, ist festzuhalten, dass Diskriminierung im Alltag, der kurdische Volkszugehörige in der Türkei ausweislich der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgesetzt sein können, nicht das Maß einer Gruppenverfolgung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erreichen (SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Ls. 1 und Rn. 41 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 10). Kurdische Volkszugehörige in der Türkei sind zwar mitunter diskriminierendem Verhalten im Alltag ausgesetzt. Daraus folgt derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichtete Verfolgung. Es fehlt insoweit – auch wenn vereinzelt durchaus von schweren Gewalttaten i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG berichtet wird – unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Selbst wenn man die berichteten diskriminierenden Verhaltensweisen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG kumuliert betrachtet, ergibt sich daraus nicht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei einzig aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Bei den geschilderten Beleidigungen an der Universität und der Unterstellung, er sei Terrorist, handelt es sich um strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen, die nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung erfüllen. Dasselbe gilt für seinen Vortrag, er habe keinen Platz für ein Erasmus-Studium bekommen und vermute, dies hänge mit seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zusammen. b) Auch die Schilderung des Klägers, wonach er am 7. Dezember 2021 von der Polizei festgenommen worden und massiv geschlagen worden sei, führt nicht zur Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. zur Asylberechtigung. Zwar handelt es sich bei der geschilderten Gewalttat der Polizei (Fesselung an einem Stuhl und Schläge auf Gesicht und Beine, die zu einem Riss bzw. Bruch am Handknochen führten) um eine solche, die – ihre Wahrheit unterstellt – unter § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gefasst werden kann. Selbst unter Heranziehung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei Rückkehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine solche Tat droht. Denn auch seiner Schilderung zufolge ist der Kläger am 7. Dezember 2021 zufällig in die Polizeikontrolle geraten, weil er auf Kurdisch telefoniert hat. In den beinahe zwei Jahren bis zu seiner Ausreise nach Deutschland hat er in der Türkei nichts Vergleichbares mehr erlebt und konnte sein Studium fortsetzen. Er konnte auch ungehindert mit einem Visum nach Deutschland ausreisen. Dass die türkischen Sicherheitsbehörden ihn gezielt suchen und bei seiner Rückkehr verfolgen würden, ist auf Grundlage der Geschehnisse am 7. Dezember 2021 nicht zu befürchten. Dafür spricht auch, dass der Kläger selbst ursprünglich geplant hatte, nach seinem Work and Holiday Programm im September 2023 wieder in die Türkei zurückzukehren und sich erst nach seiner Ausreise entschlossen hat, Asyl zu beantragen. c) Auch aus der geschilderten Polizeikontrolle bei einer Busfahrt im Januar 2023 folgt nichts anderes. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger hier allein wegen seiner Herkunft kontrolliert worden ist, folgt hieraus keine Schutzberechtigung. Die in diesem Rahmen durchgeführte Kontrolle, bei der der Kläger als einziger Fahrgast sein gesamtes Gepäck öffnen musste, ist als Diskriminierung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers einzuordnen, die nicht das Maß flüchtlingsrelevanter Verfolgung erreicht. Die Kontrolle beruhte nach den Angaben des Klägers darauf, dass nach Abgleich seiner Passdaten mit einer Datenbank auf einem Laptop der Polizisten sichtbar geworden sei, dass der Kläger aus Ö., dem Geburtsort A. Ö.s, des Gründers der PKK stamme. Dies sei auch Ursache des Vorfalls unter b) gewesen. In der Tat ergibt sich aus dem Ausdruck seiner Geburtsurkunde, die er dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, dass der Kläger in G. geboren, sein Heimatort allerdings Ö. ist. Diese Information ist zwar nicht dem Ausweis des Klägers zu entnehmen, der allein den Geburtsort enthält, für die Behörden allerdings abrufbar. Die Geburtsurkunde lässt sich zwar nicht mittels des aufgedruckten QR-Codes bzw. Barcodes verifizieren. Der Einzelrichter kann einen technischen Defekt aber nicht ausschließen und geht deshalb von der Richtigkeit der Angaben aus. Auch in diesem Fall ergibt sich aber keine andere Einschätzung des Schutzbedarfs des Klägers. Denn zwar liegt es in der Tat nahe, dass türkische Behörden einem Mann, der aus dem sehr kleinen Heimatdorf des PKK-Führers stammt, kritisch begegnen. Flüchtlingsrelevante Verfolgung hat der politisch nicht aktive Kläger hieraus aber nicht zu befürchten. So ist auch die Kontrolle auf der Busfahrt letzten Endes folgenlos geblieben. d) Zur Gewährung eines Schutzstatus führen auch nicht die vom Kläger behaupteten Veröffentlichungen auf F. vor den Präsidentenwahlen in der Türkei. Er bringt hierzu vor, am 14. September 2023 sei die Polizei deswegen bei seinen Eltern gewesen und habe eine Akte dabeigehabt, auf der sein Name stehe und in der Kopien der F. -Posts enthalten seien. In diesen Posts habe er sich über die Ungerechtigkeiten gegenüber Kurden geäußert, denen ihre Rechte genommen würden. Er selbst habe keine Unterlagen hierzu, seinen F. -Account habe er aus Angst gelöscht. Eine Mitteilung oder einen Haftbefehl habe er in diesem Zusammenhang nicht erhalten. Solche Dokumente würden in der Türkei geheim gehalten. Die Veröffentlichung dieser Beiträge ist aus Sicht des Einzelrichters schon nicht glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Unterlagen zu seinem Asylantrag vorgelegt. Zu den F. -Posts konnte er hingegen keine Informationen vorlegen. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, die Posts seien im Zusammenhang mit der Kommunalwahl in der Türkei veröffentlicht worden (die erst im Jahr 2024 stattfand). In der mündlichen Verhandlung hat er die Posts – zeitlich passend – auf die Präsidentschaftswahlen 2023 bezogen. Beim Bundesamt hat er mit dem 21. Juni 2023 ein genaues Datum der Posts angegeben, das kurz nach den Präsidentschaftswahlen liegt, in der mündlichen Verhandlung aber zunächst von einer Veröffentlichung im Mai – vor den Wahlen – gesprochen. Auf Nachfrage hat er erläutert, in jedem Fall seien die Veröffentlichungen im Mai oder Juni im Zusammenhang mit den Wahlen erfolgt. In der Zusammenschau dieser Umstände – die jeweils für sich genommen auch auf Versehen beruhen könnten – geht der Einzelrichter davon aus, dass der Kläger die F. -Posts nicht veröffentlicht hat. Geht man gegenteilig davon aus, dass der Kläger tatsächlich entsprechende Posts veröffentlicht hat, ist ebenfalls anzunehmen, dass allein die Veröffentlichung keine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung des Klägers nach sich ziehen wird. So ist den Erkenntnismitteln zwar durchaus zu entnehmen, dass eine sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Türkei mitunter zu Strafverfahren führt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 8 ff). Allerdings werden hier insbesondere (partei-)politische Beiträge oder solche mit PKK-Bezug eingeordnet. Der Kläger bringt vor, allgemein im Zusammenhang mit einer Wahl Kritik an der Regierung und der Situation der Kurden geübt zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm allein deshalb staatliche Verfolgung von einem Schweregrad droht, die zur Flüchtlingsanerkennung führen würde. Es erscheint zudem unschlüssig, warum einerseits Polizisten in der Türkei die Eltern des Klägers aufgesucht und ihn zur Vorsprache aufgefordert haben, andererseits aber danach schriftliche Informationen zum laufenden Verfahren unterblieben sein sollten, um den Kläger nicht vorzuwarnen. Nach alledem folgt auch aus dem Vortrag zu den F. -Posts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung. 3. Des Weiteren sind auch die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Ziffer 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere führt es nicht zur Unzumutbarkeit der Abschiebung, dass der Bruder und drei Onkel des Klägers in Deutschland leben. Eine Trennung der Kernfamilie aus Eltern und minderjährigen Kindern droht im Fall des volljährigen Klägers nicht. 4. Das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG, ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.