Beschluss
W 7 S 24.31518
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ohne Belang iSv § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag, wenn keiner der von dem Ausländer im Asylverfahren vorgetragenen Umstände für sich genommen auch bei Wahrunterstellung rechtlich einen Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG zu begründen vermag. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne Belang iSv § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag, wenn keiner der von dem Ausländer im Asylverfahren vorgetragenen Umstände für sich genommen auch bei Wahrunterstellung rechtlich einen Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG zu begründen vermag. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2024 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am ... 1993 in ..., Türkei, geborene, durch gültigen Personalausweis ausgewiesene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 27. Oktober 2023 reiste er ins Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 2023 einen Asylantrag. 1. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. August 2024 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, 2018 habe er die Polizei angerufen, um einen Drogenverkauf in seinem Viertel zu melden. Es seien dann Zivilpolizisten gekommen, die mit den Drogendealern befreundet gewesen seien. Das seien alles Leute, die mit dem Innenminister ... bekannt seien. Das habe er zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht gewusst. Er habe den Polizisten gesagt, er sei es, der angerufen habe. Seine Daten seien dann den Dealern weitergegeben worden. Das sei auch im Viertel bekannt geworden. Man habe einen Zorn gegen ihn entwickelt. Etwa einen Monat später seien ca. acht Männer ins Geschäft seines Freundes gekommen, wo er sich gerade aufgehalten habe. Die hätten ihn bedroht. Einer habe eine Waffe gehabt und ein Kind einen Stock. Man habe ihm die Waffe an den Hals gehalten, ihn und seinen Freund aus dem Geschäft gezerrt und zum Fahrzeug gebracht. Er habe sich gewehrt, ins Fahrzeug gesetzt zu werden, sein Freund sei mit dem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Er habe es geschafft, aus dem Auto zu kommen. Ihm sei aber ins rechte Bein geschossen worden. Daraufhin sei ein Krankenwagen gerufen und er ins Krankenhaus gebracht worden, wo er ca. drei bis vier Monate verbracht habe. Selbst die Krankenhauspolizei gehöre aber zu der Bande, er habe dort keine Anzeige erstatten können. Ein befreundeter Polizist habe ihm gesagt, er solle besser keine Anzeige erstatten. Dann habe man ihn in Ruhe gelassen. Währenddessen sei die Bande immer mächtiger geworden. Im Jahr 2021 sei er dann bei einem Spaziergang von einem Wachtposten angehalten worden, der der Neffe von ... sei. Der habe gesagt, es liege eine Anzeige gegen ihn vor, habe ihn mit auf die Wache genommen und ihn beschimpft. Er habe ihn auf die Toilette gezerrt, die nicht kameraüberwacht sei, habe ihn zu Boden geworfen und seinen Kopf gestoßen. Im September 2023 sei er mit seinem Neffen im Viertel spazieren gewesen. Der sei noch ein Baby gewesen, er habe ihn auf dem Arm gehabt. Ein Fahrzeug sei vorbeigefahren und habe ihm den Weg blockiert. Die Person habe ihm gesagt, er habe Glück, dass er das Baby dabeihabe, sonst hätte man ihn umgebracht. Man habe ihm die Waffe aufs Nasenbein geschlagen. Die Bande sei zu dieser Zeit immer größer geworden. Angesehene Leute hätten Drogen gekauft. Es habe Auftragsmorde gegeben. Deshalb sei er nach ... zu seinem Bruder gegangen. Auch dort hätten sie ihn gefunden. Drei Motorradfahrer hätten ihn im Auto verfolgt. Er sei wieder zurück nach .... Dort seien in unmittelbarer Umgebung drei Bekannte von ihm umgebracht worden. Die Bande habe überall Leute und ein Kommunikationssystem, mit dem sie Leute ausfindig machen könne. Deshalb sei er nach Deutschland gekommen. Weil er Kurde sei, würden seine Beschwerden in der Türkei nicht ernst genommen. Ihm werde die Möglichkeit genommen, Anzeige zu erstatten. Der Staat sei mit involviert. Er habe bei der Einreise nach Deutschland seinen Reisepass zerrissen und weggeworfen, weil er gehört habe, das sei besser, wenn man nicht zurückgeschickt werden wolle. Zudem teilte er mit, er nehme ein Medikament zur Blutverdünnung wegen eine Verengung der Venen. Seine Familie lebe in der Türkei, seine Freundin in Deutschland. Er habe in der Türkei als Fahrer in der Tourismusbranche gearbeitet. In der Türkei habe er Wehrdienst geleistet. 2. Mit Bescheid vom 13. August 2024, zugestellt am 17. August 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Republik Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aus dem Vorbringen sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Antragsteller vorverfolgt sei. Auch bei einer Rückkehr seien keine beachtlichen Gefahren zu befürchten. Jedenfalls einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund könne man aus dem Vortrag zur Bandengewalt nicht entnehmen. Aber auch subsidiärer Schutz folge hieraus nicht. Es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, inwieweit die Bande ihn sechs Jahre nach der Anzeige immer noch verfolge. Zudem gebe es staatliche Schutzakteure in der türkischen Polizei und Justiz. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dieser Schutz verweigert würde, insbesondere sei das nicht wegen seiner kurdischen Identität zu befürchten. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet werde auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AsylG gestützt. Der Antragsteller habe nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Es handele sich um private Bedrohungen, denen schutzbereite türkische Behörden begegnen könnten. Zudem habe der Antragsteller seinen türkischen Reisepass im Wald zerrissen und weggeschmissen. Er habe zwar seinen Personalausweis vorgelegt. Dies sei aber zwangsweise erfolgt, weil die Polizei diesen beim Aufgriff gefunden habe. Zudem könne eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch bei einem Antragsteller erfolgen, dessen Identität geklärt sei, der aber dennoch ein Identitäts- oder Reisedokument vernichtet habe. Es gehe um das subjektive Empfinden des Antragstellers, seine Abschiebung zu erschweren. Die Abschiebungsandrohung folge aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, das Einreise- und Aufenthaltsverbot stütze sich auf § 11 Abs. 1 AufenthG, wobei die Frist von 30 Monaten mangels besonderer Anhaltspunkte festgesetzt worden sei. 3. Mit Schriftsatz vom 21. August 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 13. August 2024 erheben (Az. W 7 K 24.31517) und im vorliegenden Verfahren beantragen, Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet. Zu Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sei rechtswidrig erfolgt. Die Antragsgegnerin habe eine rechtliche Bewertung des Vortrags des Antragstellers vorgenommen. Der Verweis auf die fehlende Substanz der Angaben des Antragstellers trage allenfalls die Ablehnung als einfach unbegründet. Man habe sich nicht damit befasst, warum bei einer Rückkehr die Verfolgung offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Seit 2016 gingen türkische Sicherheitskräfte gegen Mitglieder und Unterstützer etwa der PKK, der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front oder der Gülen-Bewegung massiv vor, ohne dass rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt würden. 4. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22. August 2024, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Hinsichtlich der Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 7 K 24.31517 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die in Ziffer 5 des Bescheids vom 13. August 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 36 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurde der Antrag innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt. 2. Der Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166). Gegenstand dieser rechtlichen Prüfung ist dabei die mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundene Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 AsylG. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auch auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Asylanspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Rechtmäßig ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG deshalb nur, wenn die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ insgesamt rechtmäßig ist. b) Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben bestehen gegen die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet erhebliche rechtliche Bedenken. Der Bescheid lehnt den Antrag aus zwei Gründen als offensichtlich unbegründet ab. Erstens habe der Antragsteller nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen allerdings nicht vor (aa). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamts können auch nicht unter § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG subsumiert werden, sodass ein prinzipiell möglicher Austausch der Gründe im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt (bb). Zweitens gibt das Bundesamt an, der Antragsteller habe seinen Reisepass i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vernichtet. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor (cc). (aa) Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht wurden, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 2 iVm Art. 31 Abs. 8 lit. a) der Asylverfahrens-RL (2013/32/EU) um, der ebenfalls auf Umstände abstellt, die für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht von Belang sind. Unter § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fallen Umstände, die einen Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen, weil sie auch bei Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen würden. Erfasst sind Fälle, in denen ausschließlich asylunerhebliche Gründe vorgetragen werden (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 15). Allgemein gesprochen ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Element eines Vortrags flüchtlingsrechtlich relevant ist, im Zweifel die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen (Funke-Kaiser in Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: 148. Lfg., § 30 AsylG Rn. 42). Die Offensichtlichkeitswertung muss sich auf alle möglicherweise antragsbegründenden Aspekte beziehen, also nicht nur auf jede der Schutzformen, sondern auch alle möglichen Verfolgungsgründe, z.B. auch auf etwaige Nachfluchtgründe (Brund in Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 30 AsylG Rn. 10). Entscheidend ist die Wertung, dass sämtliche vorgebrachte Gründe nicht nur nicht zu einer Schutzzuerkennung führen – was lediglich die einfache Ablehnung des Antrags rechtfertigt –, sondern dass sie per se asylfremd sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass familiäre Streitigkeiten mit Blick auf § 3c Nr. 3 AsylG nicht von vornherein unbeachtlich sind (Waldvogel, NVwZ 2024, 871/872). Zusammenfassend darf der Vortrag des Antragstellers, der zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führt, insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen internationalen Schutzes anknüpfen. Auf eine inhaltliche Bewertung, insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit der Fluchtgeschichte, kommt es nicht an. Denn mit der Frage, ob die Begründung des Asylantrags inhaltlich überzeugt, befasst sich § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als speziellere Regelung (vgl. VG Berlin B.v. 16.4.2024 – VG 31 L 670/23 A – juris Rn. 45). Zur Begründung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gibt der streitgegenständliche Bescheid an: „Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller aufgrund von privaten Bedrohungen ausgereist anstatt Schutz bei den Behörden seines Heimatlandes zu suchen, obwohl diese in der Lage und willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.“ Dieser Begründungsansatz des Bundesamts ist inhaltlich nicht § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuzuordnen, sondern bewegt sich vielmehr im Regelungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung ausführlich vorgebracht, dass – entgegen der Argumentation des Bundesamts – staatliche Stellen nicht zu seinem Schutz bereit gewesen seien, weil der frühere Innenminister der Türkei in die Bandenstrukturen verwickelt sei, von denen die Verfolgung des Antragstellers herrühre. Unterstellt man, dass dieser Vortrag der Wahrheit entspricht, resultiert daraus eine Verfolgung des Antragstellers durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass staatliche Stellen in der Türkei willens wären, ihn i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG zu schützen. Daher handelt es sich um asylerheblichen Vortrag. Die Behauptung, der Antragsteller werde von einer staatsnahen Bande verfolgt, mag zwar unwahrscheinlich sein. Sollte sie der Wahrheit entsprechen, kann sie aber zu internationalem Schutz führen. Ob die geschilderte Fluchtgeschichte derart unwahrscheinlich ist, dass sie eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet tragen kann, ist mithin nicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sondern nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu prüfen. (bb) Auch der prinzipiell mögliche Austausch der Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs im gerichtlichen Verfahren hin zu einer Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt aber nicht in Betracht (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 56). Denn die Voraussetzungen auch dieser Bestimmung liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 2 iVm Art. 31 Abs. 8 lit. e der Asylverfahrens-RL nahezu wortgleich um. Erforderlich ist eine qualifizierte Bemakelung des Vortrags. An der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben dürfen keinerlei vernünftige Zweifel bestehen. Gerade die Unwahrscheinlichkeit muss der Vortrag für jeden vertrauten Beobachter auf der Stirn tragen (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 20, 22). Die Bestimmung sanktioniert im Kern ein Vorbringen des Asylantragstellers, das gesicherten Informationen über sein Herkunftsland eindeutig widerspricht (Waldvogel, NVwZ 2024, 871/873). Aus den bzgl. der Türkei vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich übereinstimmend, dass dort ein breites Netz an Polizei- und Sicherheitsbehörden existiert, das zur Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität bereitsteht (etwa BFA, Länderinformationsblatt v. 20.5.2024, S. 72 ff.). Auf dieser Grundlage ist regelmäßig anzunehmen, dass bei drohender Verfolgung durch eine in Drogengeschäfte verwickelte Bande – wie diejenige, mit der sich der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt befasste, – auch Schutz durch türkische Sicherheitsbehörden erlangt werden kann. Hier hat der Antragsteller aber konkret vorgetragen, er könne sich nicht an türkische Sicherheitsbehörden wenden, weil die Bande in Verbindung mit dem ehemaligen Innenminister der Türkei, ..., stehe. Auch der Einzelrichter geht davon aus, dass dieser Vortrag unwahrscheinlich ist und in der Hauptsache wohl nicht zu internationalem Schutz des Antragstellers führen wird. Denn zum einen ist ... inzwischen nicht mehr der türkische Innenminister. Zum anderen ist es – selbst wenn die weitere Prüfung zu der Überzeugung führen sollte, einzelne Amtswalter in der Türkei hätten Exzesstaten begangen, – unwahrscheinlich, dass eine generelle Verfolgungsunwilligkeit sämtlicher türkischer Sicherheitsbehörden bzgl. der vorgebrachten Drogen- und Gewaltkriminalität bestünde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.5.1992 – 2 BvR 205/92 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 3.11.2011 – A 8 S 1116/11 – juris Rn. 40) und dass gerade der Antragsteller über mehrere Jahre hinweg von dieser Bande als „Feind“ ausgemacht und verfolgt worden sein sollte. Es handelt sich aber nicht um eine offensichtlich unwahrscheinliche Angabe, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen steht (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Um die Ablehnung als offensichtlich unbegründet zu tragen, müsste das Vorbringen des Antragstellers in Anbetracht der Herkunftslandinformationen vollkommen aus der Luft gegriffen erscheinen. Es genügt nicht, dass der Vortrag nicht besonders wahrscheinlich ist, sondern er muss die Unwahrscheinlichkeit auf der Stirn tragen (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 22). Die mutmaßliche Verwicklung ... in Drogengeschäfte und mafiöse Strukturen ist allgemein zugänglichen Medienberichten zu entnehmen (etwa https:..., abgerufen am 3.9.2024). Der Vortrag des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund auch zur Überzeugung des Einzelrichters unwahrscheinlich. Er ist aber nicht derart unwahrscheinlich, dass er die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigen würde. Denn befasst man sich mit den Herkunftslandinformationen, werden durchaus Anknüpfungspunkte erkennbar, die mit dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt korrespondieren. Die hohe Schwelle der offensichtlichen Unwahrscheinlichkeit, die § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG definiert, ist deshalb nicht überschritten. (cc) Schließlich hat das Bundesamt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch mit der Begründung verfügt, der Antragsteller habe seinen Reisepass vernichtet. Dass er auch einen Personalausweis besitze und seine Identität geklärt sei, sei unerheblich. Denn es komme auf das subjektive Empfinden des Antragstellers an, der gehandelt habe, um eine eventuelle Abschiebung zu erschweren. Die Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfordert, dass der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 2 iVm Art. 31 Abs. 8 lit. d Asylverfahrens-RL nah am Wortlaut der Richtlinie um, wobei das deutsche Recht die Anforderungen an eine Feststellung der Vernichtung oder Beseitigung erhöht, die nach dem Unionsrecht lediglich angenommen werden können muss, ohne dass die Offensichtlichkeit (bzw. das Feststehen der Vernichtung/Beseitigung als Regelfall) zur Voraussetzung gemacht würde. Der Gesetzesbegründung zufolge bezieht sich § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auf „Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments“ (BT-Drs. 20/9463, S. 56). Teilweise wird hierbei angenommen, wenn die Identität trotz der Vernichtung eines solchen Dokuments feststehe, scheide die Ablehnung als offensichtlich unbegründet aus (VG Aachen BeckRS 2024, 8728 Rn.10; Waldvogel, NVwZ 2024, 871, 873). Teilweise wird dem entgegengehalten, diese Auslegung sei nicht zwingend, da es auf die missbilligte Handlung der Dokumentenvernichtung ankomme (so Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 30 AsylG Rn. 31, ohne selbst zur Frage Position zu beziehen). Dass § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nach dem Willen des Gesetzgebers einzig auf Fälle gelungener Identitätstäuschung anwendbar sein soll, ergibt sich allerdings deutlich aus der Gesetzesbegründung. Dieser gesetzgeberische Wille findet im Einklang mit dem Richtlinientext Ausdruck in der gesetzlichen Formulierung („das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte“). Der Konjunktiv II in seiner Verwendung als Irrealis drückt sprachlich eindeutig aus, dass eine Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht erfolgt ist. Wenn Sinn und Zweck des Gesetzes bereits die Sanktionierung der Vernichtung oder Beseitigung eines Ausweisdokuments wäre, wäre außerdem unklar, warum die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit überhaupt in den Gesetzeswortlaut aufgenommen wurde. Erkennbares Ziel der Bestimmung ist es vielmehr, die Identitäts- bzw. Staatsangehörigkeitsklärung zu ermöglichen. Dass § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, der das Verhältnis zwischen dem Asylsuchenden und dem deutschen Staat betrifft, noch weitere Ziele, wie den Schutz ausländischer Ausweisepapiere, verfolgen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Generalpräventive Erwägungen der Art, dass andere Asylbewerber von einer Vernichtung ihres Ausweises auch dann abgeschreckt würden, wenn diese unabhängig von der Identitätsklärung negative Folgen hätte, sind § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch nicht zu entnehmen. Die Bestimmung erklärt die Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsklärung zum gesetzgeberischen Ziel, nicht eine künftige Abschiebung, die in der Tat je nach Herkunftsland mit einem Reisepass leichter zu organisieren sein mag als mit einem bloßen Personalausweis. Dass der Antragsteller seinen Reisepass vernichtet hat, hat er im Rahmen der Anhörung selbst zugestanden. Gleichzeitig sind seine Identität und Staatsangehörigkeit in Anbetracht des vorliegenden Personalausweises geklärt. In einem solchen Fall scheidet die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG aus. c) Zusammenfassend erscheint das Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren durchaus unwahrscheinlich. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG erfüllt es aber nicht. Auf das Vorbringen der Antragstellerbevollmächtigten zur Verfolgung der ..., der ... und der ...-Bewegung, das in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren steht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 3. Dem Antrag war nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).