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Gerichtsbescheid

W 7 K 23.1227

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ärztlich behandelte psychische Ausnahmesituationen können die Einlegung von Rechtsbehelfen unverschuldet unmöglich machen, wenn der Kläger infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. BGH BeckRS 1994, 2694). (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Legt ein Empfänger infolge einer zeitweisen Krisensituation "unangenehme" Post von vornherein ungeöffnet beiseite, erweist sich die Gleichgültigkeit gegenüber den Konsequenzen einer Zustellung und gegenüber der Notwendigkeit, sich über Fristen zu informieren, zwar regelmäßig als verschuldet. Ausnahmen können sich aber dann ergeben, wenn der Zustand der Lethargie und Apathie pathologische Formen annimmt, was gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird nach § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, was einer entsprechenden Prognoseentscheidung bedarf. Als Grenze des angemessenen Zeitraums sieht Nr. 16.2.5 AVV-AufenthG regelmäßig eine Gesamtdauer von 10 Jahren vor, die auch bei einem Studiengangwechsel nicht überschritten werden darf. (Rn. 37 – 38) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Eine auch erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit kann zu tolerieren sein, wenn sie zwar durch unzureichende Studienbemühungen und -leistungen in früheren Abschnitten des Studiums bedingt ist, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jedoch aufgrund einer eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen ist, der effektive Einsatz der durch das Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten noch realistisch und gewährleistet ist, dass während des studienbedingten Aufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung nicht eintritt. (Rn. 39) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Legt ein ausländischer Studierender plausibel durch Atteste dar, dass er an einer Depression leidet, kann dies dazu führen, den angemessenen Zeitraum iSv § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG länger anzusetzen. (Rn. 44) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ärztlich behandelte psychische Ausnahmesituationen können die Einlegung von Rechtsbehelfen unverschuldet unmöglich machen, wenn der Kläger infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. BGH BeckRS 1994, 2694). (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Legt ein Empfänger infolge einer zeitweisen Krisensituation "unangenehme" Post von vornherein ungeöffnet beiseite, erweist sich die Gleichgültigkeit gegenüber den Konsequenzen einer Zustellung und gegenüber der Notwendigkeit, sich über Fristen zu informieren, zwar regelmäßig als verschuldet. Ausnahmen können sich aber dann ergeben, wenn der Zustand der Lethargie und Apathie pathologische Formen annimmt, was gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird nach § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, was einer entsprechenden Prognoseentscheidung bedarf. Als Grenze des angemessenen Zeitraums sieht Nr. 16.2.5 AVV-AufenthG regelmäßig eine Gesamtdauer von 10 Jahren vor, die auch bei einem Studiengangwechsel nicht überschritten werden darf. (Rn. 37 – 38) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Eine auch erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit kann zu tolerieren sein, wenn sie zwar durch unzureichende Studienbemühungen und -leistungen in früheren Abschnitten des Studiums bedingt ist, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jedoch aufgrund einer eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen ist, der effektive Einsatz der durch das Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten noch realistisch und gewährleistet ist, dass während des studienbedingten Aufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung nicht eintritt. (Rn. 39) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Legt ein ausländischer Studierender plausibel durch Atteste dar, dass er an einer Depression leidet, kann dies dazu führen, den angemessenen Zeitraum iSv § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG länger anzusetzen. (Rn. 44) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht nach Anhörung durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist bereits unzulässig (1.). Lediglich hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die Klage sich ferner als unbegründet erweist (2.). 1. Die Klage ist unzulässig. Sie wurde nach Ablauf der Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Diese beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Der Bescheid vom 29. Juni 2023 wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 1. Juli 2023 in den Briefkasten eingelegt, nachdem eine persönliche Übergabe nicht möglich gewesen sei. Damit ist die von der Beklagten konkludent angeordnete Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 5 Alt. 2, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 180 Satz 1 ZPO wirksam erfolgt. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO gilt der Bescheid mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Nach §§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB begann die Klagefrist daher am 2. Juli 2023 und endete mit Ablauf des 1. August 2023 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 188 Abs. 2 BGB). Die Klageerhebung am 28. August 2023 erfolgte außerhalb dieser Frist. Wegen der Versäumung der Klagefrist war dem Kläger auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zugemutet werden kann. Ärztlich behandelte psychische Ausnahmesituationen können die Einlegung von Rechtsbehelfen unverschuldet unmöglich machen, wenn der Kläger infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. BGH, B.v. 24.3.1994 – X ZB 24/93 – juris Rn. 5). Wenn der Empfänger infolge einer zeitweisen persönlichen Krisensituation „unangenehme“ Post von vornherein ungeöffnet beiseitelegt, ist die Gleichgültigkeit gegenüber den Konsequenzen einer Zustellung und gegenüber der Notwendigkeit, sich über Fristen zu informieren, zwar regelmäßig verschuldet. Ausnahmen können sich aber ergeben, wenn der Zustand der Lethargie und Apathie pathologische Formen annimmt, was – wie jede Krankheit – durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss (Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 76). Aus einem solchen Attest müssen sich die Schwere und die Dauer der Erkrankung und damit das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis ergeben. Bei einer psychischen Erkrankung muss der bescheinigende Arzt zudem in dem Attest angeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse er die Schwere der psychischen Erkrankung festgestellt hat (OLG Köln, B.v. 29.1.2019 – 27 UF 170/18 – juris Rn. 12). Es ist hier schon fraglich, inwieweit der Kläger Vorkehrungen gegen mögliche aus einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Handlungsfähigkeit resultierende Fehler und Versäumnisse hätte treffen können und müssen. Konkret wäre etwa die Bevollmächtigung eines Vertreters bereits im laufenden Verwaltungsverfahren in Betracht gekommen (m.w.N. LSG Bayern, B.v. 2.8.2016 – L 15 SF 206/16 – juris Rn. 38). Denn laut Attest vom 5. September 2023 befindet sich der Kläger bereits seit 2019 wegen Depressionen in Behandlung. Jedenfalls ist der Vortrag des Klägers, wie er sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung in Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Attesten vom 5. September 2023 und vom 9. September 2024 ergibt, nicht schlüssig. Der Kläger gab an, erst am 12. August 2023 habe er sich überwinden können, nach einer depressiven Episode seine Post wieder zu öffnen, nachdem ihm von seiner Hochschule ein weiterer Studienfachwechsel gestattet worden sei. Der 12. August 2023 ist der rechnerisch letzte Tag, von dem ausgehend ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Klage vom 28. August 2023 noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO erfolgen konnte. Das auf Nachfrage des Gerichts übermittelte Bestätigungsschreiben der Hochschule datiert auf den 4. August 2023. Dass der Kläger dieses Schreiben erst am 12. August 2023 geöffnet hat, erscheint in Anbetracht der zeitlichen Zusammenhänge zumindest zweifelhaft. Die Angabe seines Arztes im Attest vom 5. September 2023, der Kläger habe erst Ende August 2023 wieder Briefe öffnen können, widerspricht außerdem der klägerischen Angabe, dieser habe seine Post am 12. August 2023 wieder geöffnet. Zudem fehlen im Attest Angaben dazu, auf welcher Untersuchung die Annahme des behandelnden Arztes beruht, von Mai 2023 bis Ende August 2023 sei beim Kläger eine akute depressive Episode aufgetreten. Es werden zwar persönliche Untersuchungstermine in den Jahren 2019 bis 2022 aufgelistet. Sodann folgt allerdings lediglich ein allgemeiner Hinweis, die Behandlung sei online fortgesetzt worden, ohne dass konkrete Termine von Online-Sitzungen im relevanten Zeitraum, zwischen Juli und August 2023 bzw. unmittelbar danach, benannt würden. Dasselbe gilt für die weitere ärztliche Stellungnahme vom 3. September 2024, die überhaupt keine Behandlungstermine benennt. Die Angabe des Behandlungsbeginns im Jahr 2019 deckt sich im Übrigen nicht mit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, er befinde sich seit März 2020 in Behandlung. Ein Nachweis der gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit der Fristwahrung ist dem Kläger nach alledem nicht gelungen. Zusammenfassend passt erstens der im Attest vom 5. September 2023 angegebene Zeitraum (bis Ende August 2023) nicht zum klägerischen Vortrag, wonach er ab 12. August 2023 seine Post wieder geöffnet habe. Zweitens führen beide Atteste nicht aus, auf welchen Untersuchungen die ärztlichen Annahmen beruhen. Drittens schürt das auf den 4. August 2023 datierte Bestätigungsschreiben zum Studienfachwechsel weitere Zweifel am Vortrag des Klägers, infolge dieses Schreibens habe er am 12. August 2023 seine Post wieder öffnen können. Wahrscheinlicher erscheint es, dass dieses Datum einzig im Hinblick auf die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO angegeben wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet nach alledem aus, sodass die außerhalb der Frist erhobene Klage unzulässig ist. 2. Lediglich hilfsweise sei festgehalten, dass sich die Klage angesichts der bisherigen Studienleistungen des Klägers außerdem als unbegründet erweist. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Insofern ist eine behördliche bzw. gerichtliche Prognoseentscheidung notwendig. Als Grenze für den angemessenen Zeitraum wird auf Basis von Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz regelmäßig angenommen, eine Gesamtdauer von zehn Jahren dürfe auch bei einem Studiengangwechsel nicht überschritten werden (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 16b AufenthG Rn. 15). Im Gesetz findet sich diese Frist nicht. Dennoch handelt es sich bei der Zehnjahresgrenze, die augenscheinlich von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis zur Anwendung gebracht wird, um einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Gesetzesauslegung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zehnjahresgrenze ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium ermöglichen soll und erst ab dem Promotionsstudium eine Überschreitung naheliegt (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 16b AufenthG Rn. 19). Eine auch erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit indiziert indes nicht notwendigerweise eine Verfehlung der Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung. Sie kann zu tolerieren sein, wenn sie zwar durch unzureichende Studienbemühungen und -leistungen in früheren Abschnitten des Studiums bedingt ist, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jedoch aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen ist, der effektive Einsatz der durch das Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten noch realistisch und gewährleistet ist, dass während des studienbedingten Aufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung nicht eintritt (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 16b AufenthG Rn. 42). In die Prognoseentscheidung können auch persönliche Belange einbezogen und bei der Festlegung dessen, was noch als angemessen gelten kann, berücksichtigt werden (OVG NW, B.v. 21.8.1998 – 17 B 2314/96 – juris Rn. 4). Insbesondere krankheitsbedingte Verzögerungen können gewürdigt werden (BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 10 CS 22.863, 10 C 22.864 – juris Rn. 25). Der Kläger studiert bereits seit dem Jahr 2016 in Deutschland und hat noch keinen Bachelorabschluss erlangt. Zwar würde ein Abschluss seines jetzigen Drittstudiums innerhalb der Regelstudienzeit gerade noch innerhalb des Zehnjahreszeitraums liegen. Der Umstand, dass es sich um den dritten Versuch zum Erwerb eines Bachelorabschlusses handelt, ist bei der Prognose aber jedenfalls als großer Unsicherheitsfaktor einzustellen. Im zuletzt vorgelegten „Transcript of Exam Results“ der Technischen Hochschule W.-Sch. vom 13. August 2024 werden für den Kläger 59,5 verbuchte ECTS (von insgesamt 210 ECTS im Studiengang) angegeben. Dabei handelt es sich laut Vermerk in der Spalte „Accreditation“ (hochgestellte Ziffer 1) bei 52 ECTS um angerechnete Leistungen aus früheren Studiengängen des Klägers. Im ersten Semester des zum 1. Oktober 2023 aufgenommenen Bachelorstudiums Logistics hat der Kläger dieser Bescheinigung zufolge lediglich den Kurs „Spanish for International Students“ erfolgreich absolviert und damit 2,5 ECTS erworben, im laufenden Sommersemester folgte der Kurs „Transportation Management and Forwarding“ mit 5,0 ECTS. Der Studiengang des Klägers hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern (https://fwi.thws.de/studium/bachelor-logistics-ibl/, abgerufen am 10.9.2024). Für ein erfolgreiches Studium ist daher ein Erwerb von durchschnittlich 30 ECTS pro Semester erforderlich. In den ersten beiden Semestern seines Studiums hat der Kläger bisher 7,5 ECTS erworben. Selbst wenn Einzelleistungen aus dem vergangenen Sommersemester derzeit noch nicht verbucht sein sollten, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger noch in die Nähe der in zwei Semestern zu erwartenden 60 ECTS kommen wird. Seine verbuchten Gesamtleistungen belaufen sich lediglich deshalb auf 59,5 ECTS, weil hier einige Prüfungsleistungen angerechnet wurden, die der Kläger in früheren Studiengängen seit dem Wintersemester 2016/17 erlangt hat. Eine merkliche Steigerung der Studienleistungen ist demnach nicht eingetreten. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger sein derzeitiges Drittstudium noch abschließen wird. Diese negative Prognose ändert sich auch nicht, wenn man die Erkrankung des Klägers einstellt. Dieser hat durch die vorgelegten Atteste plausibel dargelegt, dass er an einer Depression leidet. Eine solche Diagnose kann dazu führen, den angemessenen Zeitraum i.S.d. § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG länger anzusetzen. Zur Überzeugung des Gerichts ist ein erfolgreicher Studienabschluss des Klägers auf Basis seines bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der Prüfungsleistungen in den letzten beiden Semestern seines Drittstudiums, aber nicht zu erwarten. Selbst eine Fristverlängerung über die Regelstudienzeit hinaus durch die Hochschule (vgl. § 17 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften W. -S. v. 26.10.2010) und daran anknüpfend eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über eine Gesamtdauer von zehn Jahren hinaus könnte einen Studienabschluss nicht mehr ermöglichen. Auch bei großzügiger Handhabung der Verlängerungsmöglichkeiten einerseits durch die Hochschule und andererseits durch die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Erkrankung des Klägers ist auf Basis des Gesamtbilds nicht zu erwarten, dass der Kläger innerhalb eines absehbaren Zeitraums noch einen Studienabschluss erlangen wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere einzustellen, dass die Beklagte den gesundheitlichen Belangen des Klägers bereits im Rahmen seines ersten Studiengangwechsels nach Sch. durch mehrere Verlängerungsentscheidungen auf angesichts des Studienverlaufs unsicherer Basis Rechnung getragen hat. Auch die von der Klägerbevollmächtigten angeführte Verlängerung nach § 16b Abs. 6 AufenthG kommt nicht in Betracht. Diese ermöglicht einen Wechsel der Bildungseinrichtung in Fällen, in denen der Ausländer diese aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht mehr besuchen kann und in der Folge die Aufenthaltserlaubnis aufgehoben werden müsste. Der Vorschrift liegt ein Sphärengedanke zugrunde. Sie erfasst Fälle, in denen Bildungseinrichtungen ohne Zutun ihrer Studenten geschlossen werden (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 16b AufenthG Rn. 24). Die Bestimmung entbindet nicht von den Verlängerungsvoraussetzungen des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG, sondern erlaubt den Fortbestand einer Aufenthaltserlaubnis in einer bis zu neunmonatigen Zwischenzeit, in der Studenten einer geschlossenen Bildungseinrichtung sich um die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung bemühen. Einer solchen Situation ist der Kläger nicht ausgesetzt. Auch an der Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidungen im angefochtenen Bescheid bestehen keine Zweifel. 3. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.