Urteil
W 8 K 24.65
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau. Die Feuerstättenschau dient dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SchfHwG iVm § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG ergibt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sind Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau. Die Feuerstättenschau dient dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SchfHwG iVm § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG ergibt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sind Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die nach dem maßgeblichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 103 Rn. 8) ausschließlich gegen den Feuerstättenbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das teilweise Fallenlassen des ursprünglich auch gegen die Gebührenforderung, die Mängelmeldung, den Hinweis auf die Verpflichtungen nach § 97 Abs. 1, 4 GEG sowie die angeforderte Bescheinigung nach 1. BImschV gerichteten Begehrs stellt deshalb weder eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO noch eine teilweise Rücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO dar (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2012 – 10 BV 09.2259 – juris Rn. 42 ff.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Feuerstättenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Feuerstättenbescheid ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere greift der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Kläger, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei verfassungswidrig, in der Sache nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG Münster, B.v. 15.7.2020 – 4 B 885/20 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Den Klägern wurde vor Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (zur Erforderlichkeit einer Anhörung BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 14), da die Klägerin zu 2) ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts vom 30. November 2023, der sich mit den glaubhaften Schilderungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 deckt, während der Feuerstättenschau anwesend war und vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die festgestellten Auffälligkeiten und den noch zu erlassenden Feuerstättenbescheid informiert wurde (vgl. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 28). Hinsichtlich des Klägers zu 1) war eine Anhörung indes nach Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 BayVwVG nicht geboten, da bereits die Klägerin zu 2) angehört wurde (Herrmann in BeckOK, VwVfG, 64. Ed. Stand: 1.7.2024, § 28 Rn. 21 m.w.N.). Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt, da sich die Beklagtenbevollmächtigte in den Schriftsätzen vom 8. Februar 2024 sowie 27. März 2024 hinreichend mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt hat, oder jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da es sich beim Erlass des Feuerstättenbescheids gemäß § 14a Abs. 1 SchfHwG um eine gebundene Entscheidung handelt. Der Feuerstättenbescheid ist auch in materieller Hinsicht weder hinsichtlich der überprüfungspflichtigen Arbeiten noch in Bezug auf die festgesetzten Überprüfungszeiträume (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids), die Nachweis- (Nr. 2) sowie die Gebührenpflicht (Nr. 4) zu beanstanden. Nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 14a SchfHwG führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister zweimal persönlich während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG wie oft innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Kehr- und überprüfungspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 KÜO Abgasanlagen, Heizgaswege der Feuerstätten, Räucheranlagen sowie notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind hingegen unter anderem frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO). Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids vom 1. Dezember 2023. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss vom 7. Februar 2024 im Sofortverfahren – W 8 S 24.144 (VG Würzburg, B.v. 7.2.2024 – W 8 S 24.144 – juris Rn. 38 f.) Bezug, in dem zur Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids ausgeführt wurde: „Nach § 1 und § 4 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichten Anlagen nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dies mittels Formblättern (i.S.v. § 5 KÜO, Anlage 2 zur KÜO) nachzuweisen, sofern die Arbeiten nicht durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden. Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden müssen, wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in einem Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 14a SchfHwG). Der streitgegenständliche Bescheid lässt keine Mängel bezüglich der dort auferlegten Kehr- und Überprüfungspflichten (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) nach §§ 14a Abs. 1 und § 1 KÜO, Anlage 1 zur KÜO bzw. § 15 1. BImSchV erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und die Antragsteller sind Eigentümer und damit Adressaten des Feuerstättenbescheids. Die Feuerstättenschau durch den Antragsgegner hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Antragsgegner festgestellt und ihre Existenz wird durch die Antragsteller auch nicht bestritten. Die zeitlichen Abstände der Arbeiten wurden in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 KÜO gewählt. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids stützt sich rechtmäßig auf § 4 SchfHwG. Die in Nr. 4 dem Grunde nach festgestellte Gebührenpflicht der Antragsteller wurde zutreffend auf § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO gestützt. Dass der Antragsgegner die „Abluftstrecke“/ das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin über die „Reinigungsöffnung“, wofür zwei Schrauben hätten gelöst werden müssen, im Rahmen der Feuerstättenschau nicht überprüft hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids. Der Feuerstättenbescheid stellt lediglich fest, welche Anlagen im Anwesen in welchen zeitlichen Intervallen kehr- und überprüfungspflichtig sind, § 14a SchfHwG. In Bezug auf das Rauchrohr wurden keine Überprüfungs- und Kehrpflichten oder sonstigen Verpflichtungen im Feuerstättenbescheid festgesetzt, da es als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmündet und nicht abgedeckt werden kann, gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 KÜO ausgenommen ist. Etwaige Fehler im Rahmen einer erfolgten Feuerstättenschau haben sich daher nicht in im Feuerstättenbescheid gegenüber den Adressaten festgesetzten Verpflichtungen niedergeschlagen und können daher nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Es spricht zudem vieles dafür, dass die Feuerstättenschau ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Nach § 14 SchfHwG ist die Feuerstättenschau eine Sichtprüfung der gesamten Anlage zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes (Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 6 ff.) und dient der Ermittlung des Sachverhalts für den Erlass des Feuerstättenbescheids sowie zur ordnungsgemäßen Kehrbuchführung, insbesondere der Feststellung, ob seit der letzten Feuerstättenschau an den Feuerungs- oder Abgasanlagen Änderungen vorgenommen, neue Anlagen angeschlossen oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden (vgl. VG München, Gb.v. 5.5.2022 – M 32 K 19.1802 – juris, Rn. 18; Seidel/Fischer/Kreiser Schornsteinfegerhandwerksrecht, § 14 SchfHwG, Rn. 23). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine solche fachkundige Sichtkontrolle der Anlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 SchfHwG vorgenommen hat und dass das Lösen von Schrauben zur Besichtigung des nicht von den Überprüfungs- und Kehrpflichten der KÜO umfassten Rauchrohrs, welches der ständigen Aufmerksamkeit und der besonderen Sorgfaltspflicht seiner Betreiber unterliegt (vgl. Kommentar zur KÜO- Zentralinnungsverband – Arbeitsblatt Nr. 605 – S. 28), nicht erforderlich war. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass den Antragstellern kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau zu steht. Die Feuerstättenschau dient vielmehr dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ergibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au K 22.1492 – BeckRS 2023, 22363, Rn. 41).“ Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des Beschlusses im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere führt auch der Einwand der Kläger, die Feuerstättenschau sei mangelhaft gewesen, da sicherheitsrechtlich relevante Mängel nicht überprüft worden seien, nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn die Anlagen sind vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lediglich intensiv in Augenschein zu nehmen, der Betrieb der besichtigten Anlage ist hingegen nicht erforderlich (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14 Rn. 22). Übersteigerte Anforderungen, etwa umfangreiche und zeitraubende Untersuchungen jeder Feuerstätte sind zumindest dann nicht zu stellen, wenn sich schon bei rein äußerlicher Betrachtung keine Anhaltspunkte für Mängel ergeben (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 15). Die Einstufung der Feuerstättenschau als bloße Sichtprüfung steht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht in Widerspruch zu deren grundsätzlicher Bedeutung für Brand-, Anlagen- und Umweltschutz. Denn mit der Feuerstättenschau erlangt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Erkenntnisse, die für eine ordnungsgemäße Kehrbuchführung erforderlich sind (Seidel/Frischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14 Rn. 23). Das Kehrbuch ist das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 12). Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben somit ohne die Feuerstättenschau keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob zwischenzeitliche Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 12). Der Feuerstättenbescheid dient deshalb der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und der Information der Eigentümer über durchzuführende Arbeiten (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 13). Der auf Grundlage der Feuerstättenschau erlassene Feuerstättenbescheid ist somit maßgeblich für die dauerhafte Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit der Feuerstätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 7. März 2024 unter Vorlage eines Lichtbildes von der Innenseite des Kaminrohrs ergänzten Vortrag, der Kaminofen habe wenige Wochen nach der Feuerstättenschau „seinen Geist aufgegeben“ und bei Öffnen der Türe sei eine Stichflamme „herausgeschossen“, da das Rauchrohr verstopft gewesen sei. Denn wie das Gericht bereits in seinem Sofortbeschluss vom 7. Februar 2024 in Bezug auf die von den Klägern gerügte Nichtüberprüfung des Rauchrohrs (VG Würzburg, B.v. 7.2.2024 – W 8 S 24.144 – juris Rn. 39) ausgeführt hat, ist nochmals zu betonen, dass durch Wohnungen oder Aufenthaltsräume verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht des § 1 Abs. 1 KÜO ausgenommen sind und deshalb der ständigen Aufmerksamkeit des Betreibers unterliegen (vgl. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Kommentar zur KÜO, Arbeitsblatt Nr. 605, S. 28). Die klägerseits bemängelte Rußablagerung im Ofenrohr ist daher nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern vielmehr den Klägern selbst anzulasten. Der Feuerstättenbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen des Vortrags der Kläger ist der Feuerstättenbescheid auch nicht deshalb, weil die Feuerstättenschau „menschen- und grundrechtswidrig“ erfolgt sei, rechtswidrig. Das Gericht hat insoweit in seinem parallelen Urteil vom 14. Oktober 2024 im Verfahren W 8 K 23.1604 (VG Würzburg, U.v. 14.10.2024 – W 8 K 23.1604) gegen die der Feuerstättenschau zugrundeliegenden Duldungsanordnung, zur Rechtmäßigkeit der konkreten Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs ausgeführt: „Die konkrete Anwendung des unmittelbaren Zwangs gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dann rechtmäßig, wenn die Verfügung wirksam ist, die Androhung der Zwangsanwendung rechtmäßig erfolgte und die Maßnahme selbst rechtmäßig ist (vgl. Buggisch in BeckOK, PolR Bayern, 24. Ed., Stand: 1.3.2024, Art. 75 PAG Rn. 19). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde und damit das Landratsamt als Anordnungsbehörde nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwZVG, das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Da die Haustüre am 29. November 2023 laut des in der Behördenakte befindlichen Vermerks des Landratsamts zwischen 9:30 Uhr und 10:43 Uhr nicht geöffnet und die in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 8. November 2023 auferlegte Duldungspflicht für den 29. November 2023 um 9:40 Uhr nicht erfüllt wurde, durfte das Landratsamt das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Sowohl die gewaltsame Öffnung der Haustüre mittels Einschlagens der Scheibe auf Anweisung der Beklagtenvertreterin als auch das Eintreten der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten sind nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG hat die örtliche Polizei auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten, soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist. Die Polizei wird dabei im Wege der Vollstreckungshilfe für das Landratsamt tätig (Art. 2 Abs. 3 PAG, Art. 37 VwZVG). Die Vollstreckungsbehörde bleibt für die Vollstreckungsmaßnahme verantwortlich, auch dann wenn die Rechtsverletzung aus der Art und Weise der Zwangsmittelanwendung resultiert (Wernsmann in Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 37 Rn. 32). Die Art und Weise der Zwangsanwendung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die bei der Feuerstättenschau zu besichtigenden Feuerstätten im Anwesen der Kläger befinden, waren die Polizeibeamten, die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs im Wege der Vollstreckungshilfe beauftragt wurden, sowie der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes als ebenfalls vom Landratsamt beaufragt gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG befugt, das Haus der Kläger zu betreten und verschlossene Türen zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erforderte. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte es sich hierbei nicht um eine, unter Richtervorbehalt stehende Durchsuchung, die nach Art. 13 Abs. 2 GG eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte, sondern lediglich um ein „Betreten“ des Wohnhauses zum Zweck der Durchführung der Feuerstättenschau. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Durchsuchung einer Wohnung in Abgrenzung zum bloßen Betreten einer solchen dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere nach Gefahrenquellen suchen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BVerfGE 76, 83). Das Betreten des klägerischen Anwesens diente hier lediglich der Ermöglichung der Feuerstättenschau. Die Behauptung der Kläger, ein Polizeibeamter habe auf eigene Faust eine weitläufige „Durchsuchung“ durchgeführt und dabei ein eingelagertes Motorrad ohne gültige HU-Plakette „aufgespürt“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Sachen und Zuständen macht den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345). Einer gerichtlichen Gestattung und damit eines Antrags an das Gericht bedurfte es insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 19.3.2013 – M 6b X 13.1124 – juris Rn. 17). Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig. Für die Art und Weise der Zwangsanwendung durch die Polizei im Rahmen der Vollstreckungshilfe erklärt Art. 77 Abs. 1 Halbs. 1 PAG die Art. 78 ff. PAG für anwendbar. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes, haben die Kläger Einschränkungen ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Kläger war das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen auch verhältnismäßig. Das Landratsamt hat sich ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerks über die Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023, die mit den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 getätigten Aussagen der Beklagtenvertreterin vollumfänglich übereinstimmten, auch ernstlich bemüht, – als zunächst milderes Mittel – ein gewaltsames Öffnen der verschlossenen Räume zu vermeiden, indem versucht wurde, die Kläger durch mehrmaliges Klingeln und Klopfen an der Haustüre zum freiwilligen Öffnen zu bewegen. Nachdem auch der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes nicht in der Lage war, das Schloss an der Haustür zu öffnen und andere Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen worden waren, wurde angedroht, dass die Türe gewaltsam geöffnet werde, wenn der Zugang nicht freiwillig gewährt werde. Die Beklagtenvertreterin schilderte insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Kläger die Haustüre verbarrikadiert und von innen zusätzlich verriegelt hatten. Soweit die Kläger dieser Schilderung mit der Behauptung, das Schloss sei nicht verplompt bzw. verriegelt gewesen, sondern es habe sich um ein elektronisches Schloss gehandelt, entgegentraten, erscheint dieser Vortrag angesichts der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder als äußerst zweifelhaft. Auf Blatt 22 der ergänzten Behördenakte sind zwei zusätzlich angebrachte Scharniere an der Innenseite der Haustüre eindeutig erkennbar. Aus der Gesamtschau der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie des Vorbringens der Beklagtenvertreterin steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Einschlagen der Haustürscheibe mittels eines Hammers der einzig erfolgversprechende Weg war, um sich Zutritt zu dem Anwesen zu verschaffen. Das Landratsamt durfte dabei auch den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes beauftragen, die Haustürscheibe mit einem Hammer einzuschlagen. Dem Einwand der Kläger, über die Garagentür, hinter der sich der Heizungsraum befände, wäre der Zugang unproblematisch möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 glaubhaft versicherte, dass sich der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes die Garagentüre angesehen habe und eine einfache Öffnungsmöglichkeit diesbezüglich verneinte, da diese nicht nur verschlossen, sondern zusätzlich von innen versperrt gewesen sei. Insoweit musste und durfte das Landratsamt auf die Expertise des von ihr beauftragten Schlüsseldienstes vertrauen. Zudem musste der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ohnehin den Wohnbereich betreten, da sich dort der überprüfungspflichtige Holzofen befand. Gleiches gilt für die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten. Die Beklagtenvertreterin schilderte in Übereinstimmung mit dem in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk des Landratsamts sowie der Mitteilung der Polizei, dass die Klägerin zu 2) sich trotz ihrer Anwesenheit im Wohnzimmer vehement widersetzte, diese zu öffnen. Somit stellte das Eintreten der Türe das geeignete, erforderliche und mildeste Mittel dar, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zugang zu der Feuerstätte im Wohnzimmer zu ermöglichen, weil weniger gravierende Mittel aufgrund zuvor nicht zum Ziel geführt hatten. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2024 ausführten, die Klägerin zu 2) sei beinahe von der eingetretenen Türe getroffen worden, ist dem entgegen zu halten, dass es aufgrund der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschilderten Alternativlosigkeit, für die Kammer feststeht, dass der Polizeibeamte zunächst mehrmals erfolglos versucht hatte, das Schloss zu öffnen und auch vor der gewaltsamen Öffnung der Türe wiederholt geklopft und diese angedroht hatte. Aus der in den Behördenakten befindlichen Mitteilung der Polizei vom 29. November 2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagtenvertreterin, dass die Wohnzimmertüre zusätzlich unten mit einem Bolzen und oben mit einem Vierkantstahlrohr gesichert war. Es steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beteiligten keine andere Möglichkeit als die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre hatten, um das Wohnzimmer betreten zu können. Da sich die Klägerin zu 2) die ganze Zeit über im Wohnzimmer befand und sich weigerte, die Türe zu öffnen, war die Polizei gezwungen die Türe gewaltsam zu öffnen. Ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs hätte die Feuerstättenschau abermals nicht durchgeführt werde können. Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes stand der unmittelbare Zwang auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Andernfalls hätte die gesetzlich vorgeschriebene, im öffentlichen Interesse liegende Feuerstättenschau gänzlich unterbleiben müssen. Soweit die Kläger dagegen auf ihre Grundrechte verweisen und insbesondere die Klägerin auf ihre psychische Belastung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sie es durch freiwilliges Mitwirken selbst in der Hand hatten, die mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs einhergehenden Unannehmlichkeiten zu vermeiden, zumal der von den Klägern abgelehnte zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger am 29. November 2023 nicht unbegleitet, sondern unter anderem mit Vertreterinnen seiner Aufsichtsbehörde erschienen war.“ Demnach war die Klage mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.