Gerichtsbescheid
W 7 K 23.1588
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die von § 104c Abs. 1 AufenthG geforderte Statuskette (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) wird durch Untertauchen, bei dem die fehlende Erteilung einer Duldung nicht auf ein Versäumnis der Ausländerbehörde zurückzuführen ist, sondern allein auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausländers beruht, unterbrochen. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter nach Anhörung durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Chancen-Aufenthaltserlaubnis, sodass ihn der Versagungsbescheid vom 25. Oktober 2023 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch die hilfsweise beantragte Neubescheidung scheidet angesichts der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen liegt der erforderliche Voraufenthalt zum Stichtag des 31. Oktober 2022 nicht vor. Insofern ist schädlich, dass der Kläger ab dem 7. April 2021 untergetaucht war und sich erst nach dem Stichtag wieder beim Beklagten anmeldete. Für den dazwischenliegenden Zeitraum gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers hindeuten, der sich (wohl) weiterhin im Bundesgebiet befand. Für den Beklagten war er vom 7. April 2021 bis zum 12. Januar 2023 nicht mehr erreichbar. Die von § 104c Abs. 1 AufenthG geforderte Statuskette (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) wurde durch dieses Untertauchen unterbrochen. Die Gültigkeit der letzten Duldungsbescheinigung des Klägers endete am 30. Juni 2021. Zwar ist ebenso wie im Fall des § 25b AufenthG, dessen Anwendung den Status eines „geduldeten Ausländers“ voraussetzt, auch im Fall des § 104c AufenthG ein Ausländer sowohl geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt wurde, als auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (BayVGH, B.v. 09.03.2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 34). Ein „Untertauchen“, bei dem die fehlende Erteilung einer Duldung nicht auf ein Versäumnis der Ausländerbehörde zurückzuführen ist, sondern allein auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausländers beruht, unterbricht allerdings die Statuskette nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Gesetzlich zu berücksichtigende Voraufenthalte können nicht in Zeiträumen entstehen, in denen sich der Antragsteller dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Der Ausländerbehörde muss bekannt oder pflichtwidrig unbekannt sein, wo im Bundesgebiet sich der Ausländer befindet. Voraufenthaltszeiten, während derer der Ausländer seine Pflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG verletzt, sind nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es der Ausländerbehörde während solcher Zeiten ohne ihr Zutun nicht möglich ist zu prüfen, ob sich der Ausländer tatsächlich durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten hat (OVG MV, B.v. 8.1.2024 – 2 O 559.23 OVG – juris Rn. 12; VG Köln, U.v. 1.12.2023 – 12 K 5441/23 – juris Rn. 53; vgl. zu ähnlichen Regelungen BVerwG, U.v. 25.3.2014 – 5 C 13.13 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 9.4 2021 – 19 CE 20.599 – juris Rn. 15). Es kann hier offenbleiben, ob ein Untertauchen ungeachtet seiner Dauer zum Abreißen der Statuskette führt (so VG Köln, U.v. 1.12.2023 – 12 K 5441/23 – juris Rn. 62) oder ob kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes beinhalten und die nach der Gesetzesbegründung unschädlich sind (BT-Drs. 20/3717, Seite 44 f.) auch in einem solchen Fall der Titelerteilung nicht entgegenstehen. Jedenfalls im streitgegenständlichen Fall, in dem der Kläger ca. 1 Jahr und 6 Monate unbekannten Aufenthalts war, muss von einer Schädlichkeit der Unterbrechung ausgegangen werden. Die Bagatellgrenze der Gesetzesbegründung von drei Monaten hat er auf diese Weise um ein Vielfaches überschritten. Nichts anderes folgt aus den vorgebrachten Erkrankungen des Klägers. § 104c AufenthG lässt tatbestandlich keine Unterbrechung der Statuskette zu. Selbst wenn man in verfassungskonformer Auslegung des Begriffs des „ununterbrochenen Aufenthalts“, dem entgegen dem Wortlaut zumindest nach der Gesetzesbegründung gewisse Unterbrechungen nicht entgegenstehen, davon ausgehen sollte, dass der Schutz der Gesundheit des Klägers unter Art. 2 Abs. 2 GG gebieten kann, auch längerfristige Unterbrechungen als unschädlich zu behandeln – wobei zweifelhaft ist, warum verfassungsrechtliche Wertungen in einem solchen Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfordern sollten –, folgte hieraus keine abweichende Entscheidung. Zum einen ist es in Anbetracht der vorgelegten Atteste ausgesprochen zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich an einer Atemwegserkrankung leidet, die den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft erforderlich machte. Vielmehr liegen psychosomatische Beschwerden deutlich näher, denen wohl auch ein Auszug nicht vollständig abgeholfen hätte. Zum anderen wäre es dem Kläger möglich gewesen, seinen Auszugswunsch gerichtlich durchzusetzen (wie im Verfahren W 7 K 23.1025 infolge behördlicher Abhilfe tatsächlich geschehen). Ein eigenmächtiger Auszug ohne Mitteilung der Anschrift war nicht angezeigt. Die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis kommt nach alledem nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften hat der Kläger nicht beantragt, sodass sie nach dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip weder Gegenstand des behördlichen noch des Klageverfahrens ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, Fleuß in Dörig/Hocks, Münchner Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 85). Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.