Urteil
W 7 K 24.1263
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig von der Wiederholungsgefahr wird auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben angesehen. Denn insbesondere erhebliche Gewalttaten, die Zufallsopfer im Bahnhofsbereich betroffen und damit auch eine gewisse Außenwirkung erzielt haben, sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unabhängig von der Wiederholungsgefahr wird auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben angesehen. Denn insbesondere erhebliche Gewalttaten, die Zufallsopfer im Bahnhofsbereich betroffen und damit auch eine gewisse Außenwirkung erzielt haben, sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers und seiner Bevollmächtigten verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 10. Juni 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die unter Ziffer 1 des Bescheids tenorierte Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Die besonderen Schutzvorschriften der Abs. 3, 3a, 4 sind auf den Kläger nicht anwendbar. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge. aa) Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers zu einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG führt. Insbesondere hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Denn er wurde zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2023 (Az. 11 KLs 230 Js 900003/23) ist nach Bescheiderlass teilweise rechtskräftig geworden und kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG subsumiert werden. Nachdem es sich bei der Ausweisung um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es auch unschädlich, dass der Beklagte bei Bescheiderlass – zum damaligen Zeitpunkt zutreffend – nicht auf eine rechtskräftige Verurteilung abgestellt, sondern die Tat allein als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse unter § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG gefasst hat. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2024 (Az. 5 StR 172/24) ist das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2023 insoweit rechtskräftig geworden, als gegen den Kläger wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt wurde (Fall II.2 der Urteilsgründe). In einem weiteren tatmehrheitlichen Fall (Fall II.1 der Urteilsgründe) wurde entgegen der Vorinstanz auf lediglich versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erkannt und der Schuldspruch geändert. Nur diesbezüglich wurde die Einzelstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die aufgehobene Gesamtstrafe, an das Landgericht Bremen zurückverwiesen. Die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2023 von sechs Jahren ist rechtskräftig geworden, ebenso wie beide abgeurteilte Taten im Schuldspruch. Auch wenn das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2023 nach erneuter Revisionseinlegung weiterhin nicht vollständig rechtskräftig ist, ist doch jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (die Einzelstrafe von sechs Jahren) rechtskräftig geworden. Bereits eine solche rechtskräftige Einzelstrafe genügt, um ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in diesem Sinne annehmen zu können. Denn eine Ermäßigung des Strafmaßes kann auch nach der noch ausstehenden Verhängung einer weiteren Einzelstrafe und der anschließenden Gesamtstrafenbildung nicht eintreten. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB wird infolge der Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Jahren und einem Monat verhängt werden, nachdem die kleinste Strafeinheit bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr einen Monat beträgt. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind daher schon jetzt erfüllt. Ein weiteres schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG folgt aus der unerlaubten Einreise des Klägers, die – auch wenn sie keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen hat – §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG widerspricht und nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar ist, nachdem das Asylverfahren des Klägers nicht zum Erfolg geführt hat. Es handelt sich hierbei um eine vorsätzlich begangene Straftat, die grundsätzlich nicht als geringfügig einzustufen ist (BayVGH, B.v. 21.11.2022 – 19 ZB 22.1612 – juris Rn. 12). Ohnehin ist der Gesetzesverstoß angesichts späterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, der Verurteilung des Klägers und der fehlenden Mitwirkung an der Passbeschaffung trotz Belehrung vom 11. Mai 2023 (entgegen § 48 Abs. 3 AufenthG) nicht vereinzelt geblieben. Diese Ausweisungsinteressen sind auch weiterhin aktuell. Die Verurteilung des Klägers ist angesichts der fehlenden Rechtskraft weder getilgt noch tilgungsreif (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 34). Auch einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen könnte, hat der Beklagte nicht geschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). bb) Für die Ausweisung als Mittel der Gefahrenabwehr sprechen hier sowohl Gründe der Spezialprävention (1) als auch der Generalprävention (2). (1) Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Diese Gefahrenprognose stützt sich insbesondere auf die mit Urteil vom 25. Oktober 2023, in der Fassung nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2024, geahndeten Taten sowie die weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die sich aus verschiedenen polizeilichen Meldungen ergeben. Der Kläger ist im Oktober 2021 unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Die erste polizeiliche Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens datiert auf August 2022. Der Kläger trat damals unter einer Alias-Identität in Erscheinung, weshalb die Informationsweitergabe zunächst verzögert erfolgte. Seit 18. Februar 2023 – bis heute – befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. In den knapp eineinhalb Jahren, die er im Bundesgebiet in Freiheit verbracht hat, ist der Kläger ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat mit den Raubtaten die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums erheblich beeinträchtigt. In Deutschland hat der Kläger nur wenige soziale Bindungen. Seine Familie lebt weit überwiegend in Algerien, in Deutschland hat er einen Onkel, der ihn laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt dort besucht hat. Nach Aktenlage hat der Kläger nur rudimentäre Deutschkenntnisse. In der Haft wurden einige Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt, unter anderem wegen Besitzes von Drogen und eines Angriffs auf einen Mitgefangenen. Der Kläger hat die abgeurteilten Straftaten unter Drogeneinfluss begangen und nach den Feststellungen des Landgerichts auch sonst in erheblichem Umfang Drogen konsumiert, insbesondere Kokain. Auch wenn das Landgericht auf Grundlage eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens keinen Hang i.S.d. § 64 StGB angenommen und die Notwendigkeit der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt verneint hat, ist der Drogenkonsum jedenfalls als weiterer Unsicherheitsfaktor in die Prüfung der Wiederholungsgefahr einzustellen. In der Zusammenschau folgt aus der zeitlich eng aufeinanderfolgenden Begehung von Straftaten nach Einreise ins Bundesgebiet, dem fehlenden sozialen bzw. familiären Empfangsraum bei Haftentlassung, fehlenden Deutschkenntnissen bzw. beruflichen Qualifikationen und dem Verhalten in der Haft, insbesondere bzgl. des weiteren Drogenkonsums, eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Ausweisung spezialpräventiv begründet ist. Ohnehin genügt angesichts der schwerwiegenden Straftaten für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). (2) Gleichzeitig sieht die Kammer unabhängig von der Wiederholungsgefahr auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben an. Denn insbesondere erhebliche Gewalttaten, die Zufallsopfer im Bahnhofsbereich betroffen und damit auch eine gewisse Außenwirkung erzielt haben, sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 29a). Die generalpräventive Ausweisung setzt voraus, dass eine begangene Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer ist (BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33). Diese Voraussetzung kann auch auf Grundlage des nur teilweise rechtskräftigen Urteils angenommen werden, nachdem eine im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung wegen Raubes bzw. versuchten Raubes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorliegt, die dem Bereich der schweren Kriminalität zugeordnet werden kann, was auch an der rechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Jahren deutlich wird. Das Ausweisungsinteresse ist auch weiterhin aktuell. Die Höchstgrenze für die Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung ist noch nicht überschritten. Diese orientiert sich an §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB und sieht daher für Raub eine Aktualität von maximal vierzig Jahren ab der Beendigung der Tat vor (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 ff.). Diese – angesichts der Anwendbarkeit des Höchstmaßes der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB sehr lange – Frist ist offenkundig noch nicht verstrichen, sodass weiterhin von der Aktualität des Ausweisungsinteresses ausgegangen werden muss. cc) Diesen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen keine vertypten Bleibeinteressen gegenüber. Auch die einfachen Bleibeinteressen des Klägers i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG sind von geringem Gewicht. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.). Eine besondere Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet ist nicht auszumachen. Er hält sich hier seit dem Jahr 2021 auf und hat den Großteil seiner Zeit in Deutschland in freiheitsentziehenden Maßnahmen verbracht. Er hat lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse. Seine Familie lebt im Wesentlichen in Algerien. In Deutschland hat er einen Onkel, zu dem nach Aktenlage aber auch kein herausragend intensiver Kontakt besteht. Zudem hat er einige freundschaftliche Verbindungen nach Deutschland. Berufliche Qualifikationen oder eine rechtliche Basis für einen weiteren, straffreien Aufenthalt mit Integration in den Arbeitsmarkt sind nicht ersichtlich. dd) Bei der weiter gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG. Den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen lediglich weniger gewichtige einfache Bleibeinteressen gegenüber. Zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen diese nicht. Die Ausweisung des Klägers bedeutet zwar einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das auch von Art. 8 EMRK geschützt wird, sowie bzgl. der Beziehung zum Onkel in das Recht auf Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Es handelt sich allerdings um einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff. Ein besonderes Interesse des Klägers, im Bundesgebiet zu bleiben, ist nicht erkennbar. Am 26. Oktober 2023 hat er nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt geäußert, er wolle so schnell wie möglich nach Algerien abgeschoben werden. Zwar hat der Kläger – wie am Klageverfahren erkennbar wird – inzwischen ein Interesse daran entwickelt, in Deutschland zu bleiben. Ein besonderes Gewicht dieses Interesses ist aber nicht erkennbar. 2. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst ist Ziffer 2 des Bescheids entgegen dem klägerischen Vortrag formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung verlangt nach einer Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme, um so die Informationsbasis für eine Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu schaffen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 − 3 C 16.11 – juris Rn. 12). Diesen Voraussetzungen genügt das Schreiben vom 18. April 2024, in dem auf die beabsichtigte Ausweisung inkl. Einreise- und Aufenthaltsverbot hingewiesen und der Kläger insbesondere zur Mitteilung von Bleibeinteressen aufgefordert wird. Dass hier nicht explizit auf eine mögliche Bedingung der Straffreiheit als Teil des Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen wurde, ist unschädlich. Auch ohne diese Information war es dem Kläger möglich, den Inhalt der beabsichtigten Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen und sich dazu zu äußern. Soweit die Klägerbevollmächtigte anführt, zu einer belastenden Nebenbestimmung müsse explizit angehört werden, beruft sie sich augenscheinlich auf Fälle des Erlasses begünstigender Verwaltungsakte, die mit einer belastenden Nebenbestimmung versehen werden und daher trotz der Begünstigung eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfordern. Dies wird auch an der in der Klagebegründung zitierten Kommentarstelle deutlich, wonach in einem solchen Fall der Betroffene seinen Antrag ggf. zurücknehmen kann. Hierbei handelt es sich um rechtliche Fragen, die sich beim Erlass eines belastenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht stellen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das gegen den Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann sich mit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid auch auf eine gemäß Art. 11 Abs. 1a) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, 98) erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie stützen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53 ff.; EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris Rn. 53 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist der Rahmen einer Fristlänge von bis zu zehn Jahren nach § 11 Abs. 5 AufenthG anwendbar. Denn die Ausweisung erfolgte aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung. Das Urteil des Landgerichts Bremen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits teilweise rechtskräftig geworden. Schon zuvor lag es nahe, mit dem Beklagten vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen, die ebenfalls zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 5 AufenthG führt. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist die Befristung auf sieben Jahre unter der Bedingung zwischenzeitlicher Straffreiheit, sonst auf neun Jahre, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihm hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf das erhebliche straffällige Verhalten des Klägers, das den wesentlichen Ausweisungsanlass lieferte, sein Verhalten in der Haft und den Betäubungsmittelkonsum. Daraus folge eine massive Wiederholungsgefahr, die auch eine längere Frist rechtfertige. Dem stünden lediglich gering zu gewichtende Bleibeinteressen gegenüber. Zwar führt der Bescheid an, die Verurteilung des Klägers sei nicht rechtskräftig, ein Freispruch aber nicht zu erwarten. Ohne Kenntnis zumindest der Revisionsschrift konnte eine solche Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden. Zwar ist der Ausländerbehörde, ebenso wie dem Verwaltungsgericht, die eigenständige Beurteilung strafrechtlicher Vorwürfe im andauernden Rechtsmittelverfahren möglich. Dann muss aber eine hinreichende Entscheidungsgrundlage vorliegen, insbesondere durch Beiziehung und Auswertung der Strafakten unter Berücksichtigung der mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Angriffe gegen die beanstandete Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2023 – 1 VR 1.23 – juris Rn. 40, 42). Die Prognose, ein Freispruch sei mit Sicherheit ausgeschlossen, konnte auf Basis der bei Bescheiderlass vorliegenden Informationen nicht getroffen werden. Inzwischen liegt allerdings die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, in deren Folge eine Einzelstrafe von sechs Jahren sowie der Schuldspruch bzgl. beider Taten rechtskräftig geworden sind. Auch wenn die Prognose im Bescheid auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen wurde, hat sie sich als zutreffend erwiesen. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung zur Änderung des Schuldspruchs durch den Bundesgerichtshof Stellung genommen und ausgeführt, der Beklagte halte angesichts der massiven Wiederholungsgefahr dennoch an der erheblichen Fristlänge fest. Diese Entscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wurde eine Frist gesetzt, die sich in der Nähe des Höchstmaßes von zehn Jahren bewegt. Diese Entscheidung wurde aber nachvollziehbar mit erheblicher und gehäufter Straffälligkeit des Klägers begründet. Ein Ermessensfehler resultiert hieraus nicht. Schließlich ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG materiell rechtswidrig. Der Vortrag, der Kläger wisse nicht, welche Bescheinigung er für eine kürzere Frist nach Ziffer 2 des Bescheids vorlegen solle, begründet keine Unbestimmtheit. Der Bescheid fordert vom Kläger die Vorlage einer geeigneten Bescheinigung über seine zwischenzeitliche Straffreiheit gegenüber der deutschen Auslandsvertretung. Die klägerseitig angeführte Straffreiheitsbescheinigung nach der DurchführungsVO (EU) 2015/1998, die der Kläger in der Tat nicht beschaffen kann, wurde gerade nicht verlangt. Vielmehr wird klar erkennbar ein Auszug aus dem algerischen Strafregister gefordert, den der Kläger auch unschwer beschaffen kann (https://www.algerische-botschaft.de/strafregister/, abgerufen am 24.3.2025). Es ist klar erkennbar, was der Bescheid für einen kürzeren Fristlauf vom Kläger verlangt, sodass er hinreichend bestimmt ist. 3. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3, 59 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere bedarf es nach § 59 Abs. 5 AufenthG im Fall der Abschiebung aus der Haft keiner Fristsetzung. Auch familiäre Bindungen stehen der Abschiebung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Zwar ist das möglicherweise vom Gesetzgeber in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erklärte Opt-Out von der Rückführungsrichtlinie, das ausdrücklich die Entbindung von der Prüfung solcher Belange im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen vorsieht, auf den Kläger in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (vgl. HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris). Familiäre oder gesundheitliche Belange, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, wurden aber weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Für den Fall der Abschiebung nach Entlassung aus der Haft wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt, die als Regelfrist keinen rechtlichen Bedenken begegnet. 4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.