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Urteil

W 9 K 24.1147

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine gegen die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins weiterhin statthaft. Erst mit der Einziehung und nicht schon mit bloßem Ablauf der Gültigkeit entfallen sämtliche Rechtswirkungen des Jagdscheins. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gilt hinsichtlich der Unzuverlässigkeit keine andere rechtliche Sichtweise als bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Aufbewahrungsverstoß des Jagdscheininhabers in Form eines geladenen Revolvers rechtfertigt die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gegen die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins weiterhin statthaft. Erst mit der Einziehung und nicht schon mit bloßem Ablauf der Gültigkeit entfallen sämtliche Rechtswirkungen des Jagdscheins. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gilt hinsichtlich der Unzuverlässigkeit keine andere rechtliche Sichtweise als bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Aufbewahrungsverstoß des Jagdscheininhabers in Form eines geladenen Revolvers rechtfertigt die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, die nach Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie entsprechender Formulierung des Klageantrags allein auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers nach Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts vom 20. Juni 2024 bezogen ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die vom Kläger gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, insbesondere ist sie auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Jagdscheins am 31. März 2025 weiterhin statthaft und hat der Kläger ein korrespondierendes Rechtsschutzbedürfnis. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entfallen erst mit der Einziehung und nicht schon mit bloßem Ablauf der Gültigkeit sämtliche Rechtswirkungen des Jagdscheins; daher ist auch ein Jagdschein trotz Ablaufs seiner Gültigkeitsfrist noch für ungültig zu erklären (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 25.1 – juris Rn. 26). Ausgehend davon kann der Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins nach Klageerhebung – wie hier – auch nicht zur Erledigung (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) von dessen Ungültigerklärung und Einziehung durch die zuständige Behörde führen. Der Kläger war daher namentlich nicht gehalten, seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umzustellen (vgl. dagegen anders noch BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 13; ebenso etwa OVG NRW, U.v. 21.2.2014 – 16 A 2367/11 – juris Rn. 24 ff.). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ungültigerklärung und die Einziehung des Jagdscheins des Klägers in Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts vom 20. Juni 2024 ist in dem für das Gericht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 20 m.w.N.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers nach § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG und § 17 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG beziehungsweise §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der jeweils hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems am 31. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) liegen vor. Der bei der Aufbewahrungskontrolle am 12. März 2024 festgestellte Aufbewahrungsverstoß des geladenen Revolvers rechtfertigt die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG sowie § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. Die Regelungen entsprechen denen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist daher hinsichtlich der Unzuverlässigkeit keine andere rechtliche Sichtweise angebracht als bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG führt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend zur Versagung eines Jagdscheins und damit auch zwingend zu dessen Ungültigerklärung und Einziehung nach § 18 Abs. 1 BJagdG. Es kann daher auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im zugehörigen Verfahren W 9 K 24. … verwiesen werden. An den dortigen Ausführungen zu der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergebenden Unzuverlässigkeit des Klägers hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest und macht sich diese zu eigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.