Urteil
W 2 K 23.529
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens ist § 8 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV). Zwar ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten (vgl. § 62 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)), jedoch ist nach § 61 Abs. 1 PflAPrV die KrPflAPrV in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für sog. „Altausbildungen“, die nach dem KrPflG vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden und die der Kläger absolviert hat, bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden. Die staatliche Prüfung nach § 4 KrPflG umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil (§ 3 Abs. 1 KrPflAPrV), wobei die Prüfung bestanden ist, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist (§ 8 Abs. 1 KrPflAPrV). Dies ist dann der Fall, wenn im schriftlichen Teil der Prüfung jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 6 KrPflAPrV), im mündlichen Teil der Prüfung jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ (§§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 3 Satz 6 KrPflAPrV) benotet wird und im praktischen Teil der Prüfung die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt (§§ 18 Abs. 2, 15 Abs. 3 Satz 3 KrPflAPrV). Der Kläger hat in der praktischen Prüfung die Note „mangelhaft“ erhalten und damit die staatliche Prüfung insgesamt nicht bestanden. 2. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Behörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 53). Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 52). Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. etwa BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt – wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern – aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 – 6 B 28/98 – juris Rn. 7). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen. a) Die Rüge des Klägers, die Prüferin J.K. sei während der Prüfung teilweise abwesend gewesen, führt mangels Kausalität nicht zu einem rechtserheblichen Verfahrensfehler. Zwar legen sowohl das Verlaufsprotokoll der Prüferin als auch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung nahe, dass sie in einem Zimmer, in dem gerade keine Prüfung stattfand, den Überwachungssensor am Finger einer Patientin festgeklebt hat und in dieser Zeit nicht mit dem Kläger zusammen war. Allerdings erläuterte sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass dies nur wenige Sekunden in Anspruch genommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11/96 – juris). Sowohl in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 als auch in ihrer Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte die Prüferin J.K., dass ausschlaggebend für die Bewertung der Prüfung mit der Note 5 die vom Kläger nicht erkannte Sauerstoffunterversorgung einer Patientin war, die zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung und damit zu einer Patientengefährdung führen kann. Während dieser Situation war die Prüferin J.K. aber nach ihrer glaubhaften Aussage durchgängig anwesend. Die Abwesenheit der Prüferin J.K. während weniger Sekunden im Rahmen der vierstündigen Prüfung war somit weder wesentlich noch kausal für das Prüfungsergebnis. b) Das Bewertungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Prüfungsleistung ist vom Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbstständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 29.09.1984 – 7 C 57.83 – juris). Dies ist zur Überzeugung der Kammer geschehen. Die Prüferinnen haben jeweils ein handschriftliches, stichpunktartiges Verlaufsprotokoll zur Prüfung angefertigt. Die Prüferin C.M. nutzte hierbei die Spalte für Bewertungen mit „+“, „-“ und „!“ und listete am Ende des Verlaufsprotokolls die wesentlichen Fehler des Prüflings nochmals gesondert auf. Die Prüferin J.K. bewertete im Rahmen des Verlaufsprotokolls durch Vermerke wie „sehr langsam, hoher Zeitaufwand“, „Kann wesentliches nicht von unwichtigem unterscheiden“. Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung gab die Prüferin J.K. an, dass jede der Prüferinnen sich anhand ihrer jeweils eigenen Notizen eine Note gebildet und diese im Anschluss mit der Kollegin besprochen hat. Auch die Prüferin C.M. hat angegeben, dass sie direkt nach Abschluss der praktischen Prüfung die Note 5 vergeben und diese anschließend gegenüber der Kollegin geäußert habe. Hinsichtlich der Frage, ob die Noten von jeder Prüferin selbstständig vergeben wurden, stimmen die Zeugenaussagen somit überein und sind glaubhaft. Dies legt ausreichend und überzeugend dar, dass die Prüfungsleistung selbstständig beurteilt und bewertet wurde. Dass die Note „mangelhaft“ nur im gemeinsamen „Protokoll praktisches Examen“ zu finden ist, ist unschädlich, da beide Prüferinnen dieses unterschrieben und durch ihre Unterschrift insbesondere auch bezeugten, dass sie jeweils eigenständig die Note 5 vergeben. c) Das Überdenkungsverfahren konnte mit heilender Wirkung nachgeholt werden, so dass sich auch hieraus kein Verfahrensfehler mehr ergibt. Die Prüferinnen hatten zunächst am 13. Januar 2023 eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren abgegeben. Nach richterlichem Hinweis gaben sie am 1. März 2024 und am 22. März 2024 jeweils eine eigene Stellungnahme ab. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, wonach nach einem gewissen Zeitablauf (2 Monate – vgl. BVerwG, U.v. 06.09.1995 – 6 C 18/93 oder 5 Monate – vgl. VG Dresden, B.v. 11.02.2010 – 5 L 24/10) keine hinreichende Erinnerung der Prüferinnen und damit keine hinreichende Entscheidungsgrundlage mehr vorhanden sei, war vorliegend eine Heilung auch noch ca. 1 Jahr und 7 Monate nach der streitgegenständlichen Prüfung möglich. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass eine spätere Begründung noch möglich ist, etwa weil die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt hätten. Auch das VG Dresden geht davon aus, dass eine Neubewertung ausnahmsweise auch noch nach einem Jahr möglich sei, wenn die beiden zuständigen Prüfer die wesentlichen Prüfungsleistungen des Klägers und dessen Bewertung zeitnah in ausführlichen handschriftlichen Prüfungsmitschriften erfasst und auf dieser Basis im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens zeitnah noch zusätzlich konkretisiert haben. Vorliegend existieren von den Prüferinnen handschriftlich gefertigte, sehr detaillierte Mitschriften der Prüfung. Die Bewertung stützte sich hierbei maßgeblich auf tatsächliches, objektiv wahrnehmbares Handeln des Klägers, aus der die Prüferinnen eine Patientengefährdung herleiteten. Bei den Einwänden des Klägers handelte es sich wiederum um entweder das Verfahren betreffende Rügen oder Rügen, die die Bewertung der vorgenommenen Pflegemaßnahmen betrafen. Erinnerungslücken hinsichtlich des Prüfungsgeschehens sind aus den Stellungnahmen auch nicht ersichtlich. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Prüferinnen schon zuvor eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben haben. Der Umstand allein, dass Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, rechtfertigt nicht den Schluss, sie seien nunmehr voreingenommen. Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muss, dass alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und dass eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 38.92 – juris, Rn. 20). Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüferinnen haben sich auch in der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Da es insgesamt an rechtlich bedeutsamen Verfahrens- und Bewertungsfehlern fehlt, war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.