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Urteil

W 1 K 24.31563

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.08.2024 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Der Kläger hat zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2024 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, ihm hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen (vgl. unten 1.). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Der streitgegenständliche Bescheid ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. unten 2.). 1. Hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung sowie der Feststellung des subsidiären Schutzes wird zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.08.2024 verwiesen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes gefolgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen: 1.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. a) Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.10.2024 geändert worden ist BGBl. 2024 I Nr. 332), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt vor, wenn dem Antragsteller politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 22 ff.). Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 25.06.1991 – 9 C 131/90 – juris Rn. 9; B.v. 21.07.1989 – 9 B 239/08 – juris Rn. 3; U.v. 08.02.1989 – 9 C 29.87 – juris Rn. 9; U.v. 23.02.1988 – 9 C 273/86 – juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A – juris; OVG NW, U.v. 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A – juris). b) Dies zugrunde gelegt hat sich das Gericht zunächst nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist, sodass dieser nicht von der Beweiserleichterung des Artikels 4 Abs. 4 der EU-Anerkennungsrichtlinie profitieren kann. Der Kläger hat zu seinen Fluchtgründen im Kern angegeben, dass er beim Grenz-Hauptquartier im Bereich Finanzen am Computer gearbeitet und dort z.B. die Lohnabrechnung gemacht habe. Später habe er eine Abteilung im Passamt geleitet und diese Tätigkeit auch nach der Machtübernahme der Taliban bis eine Woche vor seiner Ausreise, welche am 13.11.2022 erfolgt sei, ausgeübt. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, habe man den Mitarbeitern im Passamt vorgeworfen, Visa für die Ausländer erteilt zu haben, die gegen die Taliban gekämpft hätten. Dazu habe es mehrfach Befragungen gegeben, wobei Mitarbeiter vom Passamt auch geschlagen und gefoltert worden seien, was der Antragsteller auch direkt mitbekommen habe. Der Kläger konnte mit diesem Vortrag nicht glaubhaft machen, vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist zu sein. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass er bei einer Befragung durch die Taliban auch einmal geschlagen worden ist, konnte er doch weiterhin weitgehend unbehelligt seine Arbeit im Passamt über Monate hinweg ausüben und damit auch seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise relevante Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar gedroht hätten. Die vom Kläger wiedergegeben Drohung eines Talib, man sei noch nicht mit ihm fertig, kann eine solche konkrete Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht belegen, zumal die neuen Herrschenden offensichtlich auch im November 2022 noch auf die Dienste u.a. des Klägers angewiesen waren; ansonsten hätte es genügend Möglichkeit gegeben, diesen aus dem Dienst zu entfernen oder ernsthaft zu verfolgen. Dass eine Verfolgung nicht konkret drohte zeigt sich auch schon daran, dass der Kläger offiziell mit einem Visum für den Iran ausgereist ist, was er so nicht getan hätte, wenn er hätte befürchten müssen, bei der Grenzkontrolle „erwischt“ zu werden. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass die Taliban das erste Mal bei ihm zu Hause gewesen seien, als er sich bereits im Iran aufgehalten habe, sodass der Kläger auch bei Wahrunterstellung einer solchen einmaligen Nachsuche nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Zudem kann in der vorgetragenen reinen Nachfrage zum Aufenthaltsort des Klägers durch die Taliban noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG, da hieraus eine Verletzung grundlegender Menschenrechte nicht ersichtlich wird und es vielmehr als völlig normal erscheint, dass man sich nach dem Verbleib eines abgängigen Mitarbeiters erkundigt. Nach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. c) Unabhängig von einer fehlenden Vorverfolgung droht dem Kläger auch im Falle seiner jetzigen Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gemäß § 3 AsylG. Angesichts dessen, dass der Kläger unverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. hierzu im Einzelnen unter b)), ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG ausgesetzt wäre. Der Kläger gehört entsprechend obiger Ausführungen auch keinem Gefährdungsprofil an, welches generell bzw. im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr nahelegen würde, im Rückkehrfalle von den Taliban verfolgt zu werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten in der Klagebegründung stellen sich als reine Mutmaßungen dar. Aus der Erkenntnismittellage ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte sowie mit Personen mit früheren Verbindungen zu ausländischen Streitkräften (vgl. ausführlich zur Erkenntnismittellage mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte bereits VGH BW, U.v. 21.06.2023 – A 11 S 1695/22 – juris Rn. 77 ff.; VG Würzburg, U.v. 05.04.2023 – W 1 K 23.30107 – juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, U.v. 21.06.2022 – 8 K 1526/16.A – juris Rn. 29 ff.). In den Wochen vor ihrer Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 04.05.2022, S. 18). Bereits im August 2021 berichtete auch Human Rights Watch, dass die vorrückenden Taliban in den Großstädten und entlang der wichtigsten Verkehrsrouten Rachemorde verübten, bei denen u.a. ehemalige Regierungsbeamte in das Visier genommen worden seien. Inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Armee seien summarisch hingerichtet worden (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13.06.2022, Kap. 2). Nach Übernahme der Kontrolle in Kabul im August 2021 erklärten die Taliban sodann zwar in ihrer ersten Pressekonferenz, dass sie „alle, die gegen uns gekämpft haben“, begnadigt hätten. Ungeachtet dieser von den Medien als „Generalamnestie“ bezeichneten Erklärung gab es in den darauffolgenden Wochen und Monaten indes zahlreiche Berichte, wonach dies nicht der Realität entspricht: So berichten verschiedene Quellen von Vergeltungsmaßnahmen von Taliban-Mitgliedern insbesondere gegenüber ehemaligen Mitgliedern des afghanischen Militärs sowie gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz. Bereits kurz nach der Machtübernahme gab bspw. eine Quelle an, dass die Taliban Afghanen auf einer „schwarzen Liste“ führten und Personen in das Visier nähmen, die im Verdacht stünden, mit der früheren Regierung oder den US-Streitkräften in Verbindung zu stehen. Personen in (ehemals) zentralen Positionen bei Militär, Polizei und Ermittlungsbehörden seien insoweit besonders gefährdet (EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 04.05.2022, S. 27). Nach der Eroberung Kabuls sollen Taliban-Kämpfer zudem im gesamten Stadtgebiet Kontrollpunkte errichtet und Patrouillen vorgenommen haben. Ausweislich verschiedener Berichte sollen sie von Haus zu Haus gegangen seien, um nach Regierungsmitarbeitern, Waffen und Eigentum zu suchen und Letzteres teilweise zu beschlagnahmen. Auch Angehörige von Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung sollen dabei bedroht worden sein (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 04.05.2022, S. 27; UK Home-Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19.04.2022, Kap. 6.1.4, S. 31). Human Rights Watch veröffentlichte im November 2021 einen Bericht, der die summarische Hinrichtung oder das gewaltsame Verschwindenlassen von 47 ehemaligen Angehörigen der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte dokumentiert. Dabei waren Militärangehörige, Polizisten, Geheimdienstmitarbeiter und paramilitärische Milizen in vier Provinzen betroffen, die sich zwischen dem 15. August 2021 und dem 31. Oktober 2021 den Taliban ergeben hatten oder von ihnen aufgegriffen wurden (UK Home-Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19.4.2022, Kap. 6.1.7, S. 31). Dem Bericht zufolge führten die Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen würden auch Familienmitglieder bedroht und misshandelt, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort von Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen seien hingerichtet oder in Gewahrsam genommen worden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 04.05.2022, S. 30). Auch andere Quellen berichten von Hinrichtungen von Zivilisten sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren. In vielen Städten sollen die Taliban nach diesen Berichten – mithilfe von Informationen und Listen – insbesondere nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen suchen, sie bedrohen und manchmal festnehmen. Manche würden später freigelassen, andere getötet (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 04.05.2022, S. 19; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 12). Angesichts der vorstehend skizzierten Erkenntnismittellage zeigten sich bereits Ende des Jahres 2021 sowohl der UNHCR als auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates besorgt im Hinblick auf das Risiko von Menschenrechtsverletzungen für Personen, bei denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13.06.2022, Kap. 1 und Kap. 2.1). Im Januar 2022 berichtete die UN-Mission in Afghanistan, Angaben zu mehr als 100 Tötungen von ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und Mitarbeitern der internationalen Truppen oder deren Familienangehörigen erhalten zu haben, wovon zwei Drittel außergerichtliche Tötungen seien, die den Taliban bzw. den de facto-Behörden ihrer Interimsregierung zuzurechnen seien (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13.06.2022, Kap. 1 und Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19.4.2022, Kap. 6.1.8, S. 32; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 12). Im Juli 2022 berichtete UNAMA (Human Rights in Afghanistan 15. August 2021 – 15. June 2022, July 2022, S. 13 ff.), dass trotz der gegenüber politischen Gegnern abgegebenen Generalamnestie seit der Machtübernahme durch die Taliban Menschenrechtsverletzungen einschließlich Tötungen, Verhaftungen etc. zu verzeichnen gewesen seien (160 extralegale Tötungen, 178 willkürliche Verhaftungen, 23 Fälle von Haft ohne Kontakt zur Außenwelt und 56 Fälle von Folter und Misshandlung), wobei frühere Mitglieder der afghanischen Streitkräfte die Mehrheit der Opfer ausmachten. Diese Vorfälle seien in fast allen Teilen des Landes vorgekommen und hätten eine weite Spanne von Personen betroffen mit unterschiedlichem Ausmaß ihrer Verbindungen zur früheren Regierung. Es sei erkennbar, dass auch Personen, die nicht offiziell oder in hochrangigen Funktionen bei der früheren Regierung oder den Streitkräften gearbeitet hätten, ebenfalls Ziel der de facto-Behörden gewesen seien. Im Dezember 2022 berichteten die Vereinten Nationen (The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022) bezüglich der vergangenen 3 Monate von wenigstens 9 extralegalen Tötungen, mindestens 5 Fällen von Folter und Misshandlung sowie wenigstens 29 willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Taliban gegenüber Beamten der früheren Regierung und der afghanischen Streitsowie Sicherheitskräfte. Unter dem 09.02.2023 wurde von den Vereinten Nationen ausgeführt (Situation of human rights in Afghanistan), dass es im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 weiterhin zu gezielten Rachemorden gegenüber Mitgliedern der früheren Streit- und Sicherheitskräfte gekommen sei. Überdies gebe es Berichte über die Tötung von mehr als einem Dutzend Staatsanwälten des früheren Regimes entgegen der im Jahre 2021 verkündeten Generalamnestie. Am 27.02.2023 wiederum berichteten die Vereinten Nationen The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security) betreffend die vergangenen 3 Monate von wenigstens 9 extralegalen Tötungen, mindestens 17 willkürlichen Verhaftungen und zumindest 9 Fällen von Folter und Misshandlung gegenüber Beamten der früheren Regierung sowie Mitgliedern der früheren afghanischen Streit- und Sicherheitskräfte. EUAA (Country Guidance: Afghanistan, Stand Januar 2023) führte aus, dass die Taliban in ihrer ersten Pressekonferenz eine Generalamnestie gegenüber allen, die gegen sie gekämpft hätten, ausgesprochen hätten. Diese Amnestie sei von Talibanmitgliedern jedoch nicht vollständig respektiert worden. Quellen berichteten von einem Mangel der Taliban-Führung an Kontrolle gegenüber ihren Kämpfern und dass es durch diese zu Vorfällen aufgrund persönlicher Feindschaften und Rache gekommen sei. Obwohl die Kämpfer wiederholt aufgefordert worden seien, die allgemeine Amnestie zu respektieren, wurde berichtet, dass die Rechenschaft für derartige Vorfälle limitiert sei. Vorfälle von summarischen Hinrichtungen, Folter, Misshandlungen und erzwungenem Verschwinden von ehemaligem ANDSF-Personal seien aus fast allen Provinzen gemeldet worden. Verschiedene Quellen lieferten eine unterschiedliche Einschätzung bezüglich des Ausmaßes solche Vorfälle. UNAMA habe von 160 außergerichtlichen Hinrichtungen, 178 willkürlichen Festnahmen und 56 Fällen von Folter und Misshandlung ehemaliger ANDSF-Mitglieder und Regierungsbeamter im Zeitraum vom 15.08.2021 bis 15.07.2022 berichtet. Talibanmitglieder bemühten sich, ehemalige Sicherheitsbeamte über lokale Informanten aufzuspüren, durch Registrierungskampagnen und möglicherweise den Einsatz von ehemaligen Datenbanken der Regierung. Im Februar 2022 hätten die Taliban damit begonnen, in verschiedenen Teilen des Landes Haus-zu-Haus-Durchsuchungen vorzunehmen, die sich laut einiger Quellen auf die Suche nach ehemaligen Regierungsangestellten und Mitgliedern der ANDSF konzentrierten. Es seien auch Fälle gemeldet worden, in denen Familienmitglieder von Taliban getötet, verhört oder gefoltert worden seien, auf deren Suche nach früheren Beamten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verweist in seiner Länderkurzinformation zu Afghanistan bezüglich der Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, Stand: 7/2023, darauf, dass laut UNAMA ehemalige Sicherheitskräfte am stärksten von den Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban betroffen seien. Die Informationslage zu diesem Thema sei besonders schlecht. Es seien keine langfristigen Muster bezüglich der Verfolgung erkennbar. Teilweise seien Verhaftungen und Tötungen durch persönliche Rivalitäten oder Konflikte motiviert. In anderen Fällen führe die kollektive Unterstellung, dass sich ehemalige Sicherheitskräfte dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten, zu Verhaftungen und Tötungen. Es seien nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen. Zwar würden hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban tragen und seien deshalb eher Ziel von Rachetötungen. Jedoch könne das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz gegenüber den Taliban bestimmen. Die direkte Zusammenarbeit mit internationalen Streitkräften stelle ein besonders hohes Risiko für ehemalige Sicherheitskräfte dar. Auch afghanische Sicherheitskräfte, die nicht direkt von internationalen Einheiten angestellt gewesen seien, hätten oft mit ihm zusammengearbeitet. UNAMA (vgl. insoweit: A barrier to securing peace: Human rights violations against former government officials and former armde force members in Afghanistan: 15 August 2021 – 30 June 2023) hat für den Zeitraum vom 15.08.2021 bis 30.06.2023 mindestens 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen, darunter wenigstens 218 außergerichtliche Tötungen, gegen frühere Regierungsmitarbeiter und Angehörige der afghanischen Streitkräfte dokumentiert. In diesem Zeitraum habe für frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee das größte Risiko für derartige Menschenrechtsverletzungen bestanden, gefolgt von Polizeiangehörigen und solchen des NDS. Diese Vorfälle hätten in allen Provinzen stattgefunden, die Mehrheit in den 4 Monaten nach der Machtübernahme, wobei sich die Menschenrechtsverletzungen allerdings auch danach weiterhin fortsetzen. Des Weiteren wurden etwa Fälle von gewaltsamen Verschwindenlassen sowie willkürliche Verhaftungen und Festnahmen dokumentiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan vom 10.04.2024) verwies darauf, dass die Taliban offiziell eine Generalamnestie für Angehörige der ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräfte angekündigt und wiederholt zu deren Einhaltung aufgefordert hätten. Berichte über Verstöße seien zurückgewiesen und erklärt worden, dass etwaige Verstöße auf persönlicher Feindschaften oder Rache beruhten. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsaktion gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder der Sicherheitskräfte bislang nicht hätten nachgewiesen werden können, hätten Menschenrechtsorganisationen über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparates und der Sicherheitskräfte berichtet. Diese Fälle ließen sich jedenfalls teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Sie seien durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert und nicht juristisch verfolgt worden. Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen und Medien hätten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 berichtet. Täter könnten davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet würden. Für den Zeitraum vom 16.08.2021 bis 30.05.2023 habe ACLED über 400 Gewalttaten gegen diesen Personenkreis verzeichnet, von denen 290 von den Taliban verübt worden seien. UNAMA habe für denselben Zeitraum sogar mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen sowie Drohungen. Nach deren Angaben seien ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten bedroht, gefolgt von Polizeibeamten sowie Beamten des NDS. In den Country Guidance zu Afghanistan zieht EUAA im Mai 2024 den Schluss, dass für Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der früheren Regierung die Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet sei, was auch für Personen gelte, die Verbindungen zu ausländischen Streitkräften gehabt hätten, während dies bei anderweitigen Mitarbeitern der früheren Regierung von den Umständen des Einzelfalls abhänge, etwa vom Geschlecht oder dem Bestehen persönlicher Fehden. Letzteres gelte auch für Familienangehörige. Das Auswärtige Amt führt im hiesigen Zusammenhang in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 12.07.2024 (Stand: Juni 2024) aus, dass die de facto-Regierung mündlich eine Amnestie für ehemalige Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte verkündet habe. Zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter ethnischer Bevölkerungsgruppen hätten bislang nicht nachgewiesen werden können. VN- und Menschenrechtsorganisationen hätten allerdings Berichte über Entführung, Festnahmen, Folter und zum Teil auch Ermordung ehemaliger Angehöriger des Staatsapparates und der Sicherheitskräfte im höheren 3-stelligen Bereich verifizieren können. Aufklärung und Strafverfolgung dieser Fälle durch die de facto-Sicherheitsbehörden fänden in der Regel nicht statt, sodass sich eine Atmosphäre der Straflosigkeit entwickelt habe. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl von Meldungen von Einzelpersonen und Familien über Vergeltungsmaßnahmen, Repressionen, Bedrohungen und Verfolgungen. UNAMA (vgl. Update on the human rights situation in Afghanistan: JulySeptember 2024) hat für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2024 berichtet, dass mindestens 24 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, mindestens 10 Fälle von Folter und Misshandlung, verbalen Drohungen und mindestens 5 Tötungen ehemaliger ANDSFMitglieder dokumentiert worden seien. EUAA berichtete im November 2024 (Afghanistan – Country Focus), dass das Verhalten der Taliban gegenüber früheren Angehörigen des öffentlichen Sektors sowie der Sicherheitskräfte inkonsistent sei. So hätten frühere Regierungsmitarbeiter ihre Tätigkeiten zum Teil wiederaufnehmen können, während andererseits Ermordungen und andere Formen von schlechter Behandlung vorkämen. Seit der Machtübernahme gebe es kontinuierliche Berichte über Tötungen früherer Mitglieder der Streitkräfte und ihrer Verwandten durch die Taliban, die Mehrzahl während der ersten Monate nach der Machtübernahme. Ein internationaler Analyst gehe davon aus, dass mehr Tötungen vorkämen als offiziell berichtet. EUAA verwies insoweit auf den vorstehend genannten Bericht von UNAMA sowie weiterer Organisationen. Aufgrund der relativ geringen Fallzahlen sei nicht von einer landesweiten Verfolgungspolitik der Taliban gegenüber früheren Regierungsmitarbeitern auszugehen. Stattdessen würden die Taliban bei Verletzungen der ausgerufenen Generalamnestie auf persönliche Fehden verweisen. Entscheidender als die frühere Loyalität zu den Taliban sei, dass man heute loyal zu diesen stehe. Es sei nicht möglich, ein bestimmtes Opferprofil unter den zivilen Mitarbeitern und Sicherheitskräften des früheren Staates auszumachen, wobei die Opferzahlen unter den Angehörigen der Sicherheitskräfte höher zu sein scheinen als beim Zivilpersonal. Der Independent habe im November 2023 24 Fälle früherer Kommandos, die mit den britischen Streitkräften zusammengearbeitet hätten, verifiziert, die seit der Machtübernahme durch die Taliban gefoltert oder getötet worden seien. Zwar lässt sich anhand der vorstehend skizzierten Erkenntnismittel das Ausmaß der Übergriffe auch angesichts der schwierigen Informationslage schwer einschätzen (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 50). Wollten die Taliban allerdings jeden verfolgen, der bspw. in der Vergangenheit für die Regierung gearbeitet hat oder aus welchen Gründen auch immer „gegen sie war“, wären hiervon hunderttausende Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund müsste die Anzahl dokumentierter Vorfälle auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich offenbar zahlreiche Menschen aus Angst vor den neuen Machthabern nach wie vor versteckt halten (vgl. hierzu: ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13.06.2022, Kap. 2.1; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 26; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 11), deutlich höher sein als dies in den derzeit vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall ist (vgl. EUAA, Afghanistan, Country Focus, November 2024, S. 84; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47). Hinzu kommt, dass sich die Führung der Taliban von den dokumentierten Übergriffen seit ihrer Machtübernahme mehrfach distanziert und auf das Vorgehen durch Einzeltäter verwiesen hat (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 9). Ungeachtet der Frage, wie glaubhaft diese Verlautbarungen sind, und auch wenn die Taliban jedenfalls nicht willens oder in Lage sind, die entsprechenden Übergriffe zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 3.19.04.2022, Kap. 6.2.5, S. 33; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 50; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46), kommt diesem Gesichtspunkt jedenfalls insoweit Bedeutung zu als auch seriös einzuschätzende Erkenntnismittel darauf verweisen, dass die stattfindenden Übergriffe ihre Ursache offenbar auch in privaten Racheaktionen einzelner Taliban-Kämpfer oder örtlich bestehenden Feindschaften finden. Dementsprechend leben viele ehemalige Regierungsmitarbeiter – ebenso wie der Kläger vor seiner Ausreise – gänzlich unbehelligt weiterhin in Afghanistan. Eine systematische Verfolgung dieser Personengruppe durch die neuen Machthaber lässt sich angesichts dieses Gesamtbildes auch nach der in den Erkenntnismitteln ganz überwiegend vertretenen Auffassung derzeit nicht feststellen (vgl. u.a. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 25 und S. 30; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 12; Anzeichen für eine „beginnende“ systematische Verfolgung bestimmter Personen sieht derzeit wohl allein das Danish Home Office, vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19.04.2022, Kap. 6.4.14, S. 38). Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass bestimmte Personen(gruppen) durchaus einem gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Insoweit berichten die Erkenntnismittel übereinstimmend, dass das Ausmaß der Gefahr, Opfer von Übergriffen und Vergeltungsmaßnahmen zu werden, stark von dem ausgeübten Beruf bzw. der spezifischen Tätigkeit oder Position der betroffenen Person abzuhängen scheint. Während Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen nach der Machtübernahme weitgehend unbehelligt geblieben sind, sollen Personen in zentralen bzw. exponierten Positionen in Militär, Polizei und bei den Ermittlungsbehörden besonders gefährdet sein. Außerdem könne sich eine erhöhte Gefährdung daraus ergeben, dass jemand aktiv in die Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban involviert war (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13.06.2022, Kap. 2.2; UK Home-Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19.04.2022, Kap. 6.2.9, S. 34; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 11/14). Diese Erkenntnismittellage zugrunde gelegt ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger wegen seiner zuvor skizzierten Tätigkeit im Passamt im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Hierbei sind im Ausgangspunkt zunächst die nur relativ geringen Fallzahlen verifizierter Übergriffe ins Kalkül zu ziehen im Verhältnis zur großen Zahl derer, bei denen eine solche Verbindung zum früheren afghanischen Staat, dessen Sicherheitsbehörden sowie den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen bestanden hat (vgl. etwa: EUAA, Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, August 2022, S. 74), dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich viele Menschen aus Angst vor den neuen Machthabern versteckt halten sollen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall gefahrmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger keine zentrale oder exponierte Position in der Unterstützung der ausländischen Truppen oder der afghanischen Armee im Kampf gegen die Taliban ausgeübt hat. Angesichts dessen, dass der Kläger entsprechend obiger Ausführungen bereits nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass er im Rückkehrfalle nunmehr – mehr als 3,5 Jahren nach der Machtübernahme durch die Taliban und rund 2,5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Dem Kläger droht darüber hinaus auch keine Verfolgung wegen seiner Ausreise, seines Aufenthalts in Deutschland und der hier erfolgten Asylantragstellung (vgl. dazu eingehend: VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris). Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 1.2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die hilfsweise Feststellung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend; bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5/09 – juris, Rn. 20 ff.). a) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder eine sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG durch die Taliban oder andere Verfolgungsakteure droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG vollumfänglich verwiesen. b) Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. EuGH, U.v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020, Az. 1 C 11/19 – juris Rn. 19), im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus insbesondere seit dem 16. August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16. August 2021 in Afghanistan in sehr erheblichem Umfang abgenommen hat, was auch für die Herkunftsprovinz des Klägers, Nangarhar, gilt (vgl. etwa: Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5, 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 10.08.2022, S. 15 ff.; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, July 2022, S. 10 ff.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan, 20.07.2022, S. 4 f.). Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (so i.E. auch: VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; VG Greifswald, U.v. 13.5.2022 – 3 A 1469/19 HGW – juris; VG München, U.v. 26.8.2021 – M 24 K 17.38610 – juris Rn. 31 ff.; VG München, U.v. 25.1.2022 – M 6 K 21.31155 – juris; VG München, U.v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 – juris; VG Bremen, U.v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Sigmaringen, G.v. 26.11.2021 – A 13 K 348/18 – juris; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 116 f.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger die Gefahr eines ernsthaften Schadens im hier betrachteten Zusammenhang droht, ist auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse, die hier nicht zu einer Gefahrerhöhung führen, nicht gegeben; auf die obigen Ausführungen sowie insbesondere auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung wird vollumfänglich verwiesen. 2. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 2.1. Der erkennende Einzelrichter geht bei der Anwendung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13-17, 21, 25 f. m.w.N.; siehe auch OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 OVG – BeckRS 2023, 17104 Rn. 61 ff.) von nachfolgenden Grundsätzen aus: Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht nur hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben grundsätzlich weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können (EGMR, U.v. 29.1.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK – Rn. 74 ff., 88 ff.). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 90). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (zum Beispiel den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls bedarf es eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung erforderlich. Kommt nach alledem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan grundsätzlich in Betracht, ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob dem betroffenen Ausländer eine solche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Klärung der Frage, ob für den betreffenden Ausländer das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht wird, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Rn. 11; OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18, BeckRS 2023, 17104 Rn. 128 m.w.N. zum Stand der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Frage, ob dem betroffenen Ausländer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Verhältnisse die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Zu diesen Umständen gehören nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln insbesondere soziale und familiäre Bindungen, berufliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Geschlecht und Alter, Krankheit und Behinderung, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögen sowie der Zugang zu humanitärer Hilfe (siehe ausführlich hierzu: OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 – BeckRS 2023, 17104 Rn. 128 Rn. 131-156). Der Einzelrichter folgt den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan in seinem Urteil vom 24.05.2023 (4 LB 443 / 18 OVG – juris Rn. 69-130), welches den Verfahrensbeteiligten durch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittelliste zu Afghanistan bekannt ist, und legt die dortigen Ausführungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde, § 77 Abs. 3 AsylG analog. Auch aus jüngsten Erkenntnismitteln ergeben sich keine in entscheidungsrelevanter Weise von der vorstehenden Darstellung abweichenden Erkenntnisse. So hat das Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 12.07.2024 (Stand: Juni 2024) zur wirtschaftlichen Lage und der Situation für Rückkehrende ausgeführt, dass sich die wirtschaftliche Lage nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert hat. 2021 ist das Bruttoinlandsprodukt um 21% eingebrochen. Nach einer weiteren Verringerung im Jahr 2022 kam es 2023 zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung, die auch die sozioökonomische Lage der afghanischen Haushalte leicht verbessert hat, wobei die humanitäre Lage angespannt bleibt. Zwar sind 2023 die Nahrungsmittelpreise gefallen und die Nahrungsmittelverfügbarkeit hat sich leicht verbessert. Infolgedessen hat sich die Versorgungslage der Haushalte marginal verbessert und die Reallöhne sind leicht gestiegen, allerdings auf niedrigem Niveau. Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum jedoch zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach der Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen. Die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung und ein wachsendes Außenhandelsdefizit werfen zudem ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Nach Angaben der VN bleibt die humanitäre Lage angespannt: Jahreszeitenabhängig können 62-70% der Bevölkerung ihre Grundversorgung nicht gewährleisten, davon 33-37% nicht einmal die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Dies deckt sich mit Schätzungen, wonach bis zu 14,2 Mio. Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht sind (FAO) und bis zu 23,7 Mio. Personen im Jahr 2024 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein werden (UN OCHA). Laut lokalen Berichten nehmen Zwangsehen, Organ- und Menschenhandel, darunter der Verkauf von Mädchen durch ihre Familien, zu. Auch die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan unter dem „Illegal Foreigners‘ Repatriation Plan“ sowie aus Iran verschärfen die humanitäre Lage. Die VN rechnen mit rd. 23,7 Mio. Menschen, die 2024 in Afghanistan auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden – dies entspricht rund 80% der Bedarfe von 2023, wobei gleichzeitig ein größerer Anteil der Bedarfe durch sogenannte regierungsferne Unterstützung der Basisdienstleistungen als Ergänzung der humanitären Hilfe gedeckt werden soll. Die Bedarfe für 2024 werden von den Vereinten Nationen auf 3,06 Mrd. US-Dollar beziffert. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an. Ihnen kann Verelendung drohen. Internationale Organisationen und NRO´s leisten in Afghanistan humanitäre Hilfe. Dies schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Aufgrund sinkender internationaler Mittel, und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und NRO´s die Sorge, humanitäre Bedarf in Afghanistan nicht ausreichend decken zu können. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen. Auch aus dem Berichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 31.01.2025, S. 167 ff. sowie von EUAA, Afghanistan – Country Focus von November 2024, S. 67 ff. ergibt sich im Ergebnis nichts Abweichendes. 2.2. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters in Afghanistan eine humanitäre Situation, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen würde. Andererseits stellt sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die afghanische Bevölkerung regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Das Gericht kann deshalb nicht die Annahme treffen, dass zurückkehrende afghanische Staatsangehörige oder eine bestimmte Gruppe davon ausnahmslos oder wenigstens im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (so auch OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 – BeckRS 2023, 17104; a.A.: VGH Mannheim, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; OVG Bautzen, U.v. 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A – juris; OVG Hamburg, U.v. 23.02.2022 – 1 Bf 282/20.A – juris). Der Kläger als Schutzsuchender trägt dabei die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris). Das Gericht ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen individuellen Umstände im Falle des Klägers im Rahmen einer Gesamtschau zu der Überzeugungsgewissheit gelangt, dass dieser bei seiner Rückkehr nach Afghanistan dort alsbald der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre und damit in eine ausweglose Lage geriete. Er wird dort nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern und seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sodass ihm in Afghanistan alsbald nach seiner Rückkehr Verelendung droht. Zwar gehört der Kläger keiner vulnerablen Personengruppe an. Er ist 34 Jahre alt, gesund und daher – auch angesichts des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – erwerbsfähig. Er hat in Afghanistan zwar die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und kann zwar auch auf relevante berufliche Erfahrungen zurückgreifen, die ihm aber bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in die Lage versetzen würden, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da nicht davon auszugehen ist, dass er in seine früher ausgeübte Tätigkeit im Passamt zurückkehren könnte. Bringt der Kläger somit bereits in seiner eigenen Person keine herausragenden Kenntnisse und/oder Erfahrungen mit, so vermag er im Rückkehrfalle zudem auch nicht auf ein erreichbares, unterstützungswilliges und – kumulativ erforderlich – auch unterstützungsfähiges familiäres Netzwerk zurückzugreifen. Zwar hat die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort ein solches – mangels substantiierter entgegenstehender Anhaltspunkte unterstützungswilliges – familiäres Netzwerk vorfinden würde; dieses weist nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters allerdings nicht die darüber hinaus erforderliche Unterstützungsfähigkeit auf. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers vor Gericht fest, dass sich in Afghanistan noch sein Vater, seine Mutter, mehrere Schwestern und ein ca. 39-jähriger Bruder aufhielten. Zur wirtschaftlichen Situation der Familie hat der Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren angesichts der Erkenntnismittellage zu Afghanistan nachvollziehbar und auch ansonsten glaubhaft erklärt, dass sein Vater schon immer als Landwirt auf in seinem Eigentum stehenden Flächen tätig gewesen ist. Bei seiner Ausreise sei die wirtschaftliche Situation der Familie normal gewesen. Im Rückkehrfalle könne seine Familie ihn nicht unterstützen, zumal die landwirtschaftlichen Flächen der Familie wegen des Wassermangels nicht mehr bestellt werden könnten. Die Familie sei vielmehr auf seine Unterstützung aus Deutschland angewiesen. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass für die in Afghanistan verbliebene Kernfamilie des Klägers im Heimatort eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, in welcher der Kläger mangels entgegenstehender Hinweise wie in seiner frühen Kindheit im Rückkehrfalls Obdach finden könnte. Darüber lebt die Familie des Klägers aktuell aus den bleibenden Erträgen einer kleinen Landwirtschaft sowie von den Geldzuwendungen des Klägers. Die vorstehenden Angaben des Klägers erscheinen angesichts der schweren Wirtschaftskrise im Nachgang zur Ausreise des Klägers und nach der Machtübernahme durch die Taliban (vgl. etwa: Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Afghanistan vom 12.07.2024 (Stand: Juni 2024)) mit damit einhergehenden verschlechterten Exportmöglichkeiten (vgl. World Bank, Afghanistan Economic Monitor, September 2024), der Verteuerung etwa von Düngemitteln (WFP, Monthly Market Report, Issue 52: September 2024), anhaltender, die Landwirtschaft stark beeinträchtigender Dürren und andererseits starker lokaler Regenfälle sowie sinkender Absatzpreise für landwirtschaftliche Produkte (BAMF, Lenreport 72 Afghanistan: wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024, S. 11) glaubhaft. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Gerichts bei realistischer lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sich die Einkommenssituation der Familie im Heimatland seit seiner Ausreise verschlechtert hat. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan zwar Unterkunft und eine Waschmöglichkeit in der Wohnung/Haus seiner Familie finden könnte, dass er jedoch seinen darüber hinausgehenden notwendigen Lebensunterhalt dort nicht würde sicherstellen können und ihm daher alsbald nach seiner Rückkehr Verelendung drohen würde, da die der Familie dort zur Verfügung stehenden oben genannten wirtschaftlichen Grundlagen in Form einer kleinen Landwirtschaft nicht auch noch zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einer weiteren erwachsenen Person, hier des Klägers, ausreichen würden. Angesichts der mangelnden praktischen beruflichen Ausbildung des Klägers ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass dieser mittels eigener Kontakte oder der seiner Familie alsbald an eine Erwerbstätigkeit, auch als Gelegenheitsarbeiter, gelangen könnte, dies auch vor dem Hintergrund der fortbestehenden hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan. Aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Abschwungs nach der Machtübernahme durch die Taliban und der auch weiterhin sehr schwachen afghanischen Wirtschaft sowie der dadurch gesunkenen Nachfrage mussten viele Firmen Mitarbeitende entlassen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach Arbeitsplätzen durch die schnell wachsende Bevölkerung sowie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage vieler Haushalte in den letzten drei Jahren deutlich gestiegen. Zusätzlich suchen auch viele aus Pakistan und dem Iran ausgewiesene und zurückgekehrte Personen nach Erwerbsarbeit in Afghanistan (vgl. zum Ganzen etwa: Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Afghanistan vom 12.07.2024 (Stand: Juni 2024); BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, Wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024, S. 15 f.; IOM, Information update on the socio-economic situation in Afghanistan, 17.09.2024, S. 6 f.). Überdies verfügt der Kläger nach glaubhaften Angaben auch nicht über relevante Ersparnisse, die er sich in Deutschland erwirtschaftet hätte, zumal er von seinem Verdienst seine Familie in Afghanistan unterstützen muss. Schließlich ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr nach Afghanistan auf andere Weise, etwa durch die Unterstützung sonstiger Dritter, insbesondere im Ausland lebender unterstützungsfähiger Verwandter, sicherstellen könnte. Weitere begünstigende Umstände, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Rückkehrfalle ausschließen würden, sind im hiesigen Einzelfall ebenfalls nicht ersichtlich. 2.3. Nachdem der Kläger nach alledem einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da es sich insoweit um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. etwa: OVG Sachsen, U.v. 03.07.2018 – 1 A 215/18.A – juris m.w.N.). Angesichts der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes waren in der Folge auch die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 03.07.2024 aufzuheben, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.