Urteil
W 1 K 24.912
VG Würzburg, Entscheidung vom
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags in Höhe von 5,04 EUR begehrt, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. V. Die Berufung wird zugelassen. Hinsichtlich der Mehrforderung in Höhe von 5,04 EUR ist das Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist diese zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten für die richterlichen Bereitschaftsdienste in Höhe von 363,62 EUR aus Art. 55 Abs. 1 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG können Erschwerniszulagen zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, gewährt werden. Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV erhalten Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen sowie Empfänger und Empfängerinnen von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Auch wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV ausdrücklich nur Beamte eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten, gelten die Vorschriften über die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG für Richter entsprechend. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Erschwerniszulage i.S.d. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG liegen im Fall des richterlichen Bereitschaftsdienstes jedoch nicht vor. Denn die besondere Erschwernis durch den richterlichen Bereitschaftsdienst ist bereits bei der Ämterbewertung durch die Besoldungsordnung der Richter (hier R 1 Besoldung) berücksichtigt. a) Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Freistaats Bayern ist in Art. 44 ff. BayBesG geregelt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 44 BayBesG gilt aufgrund der Eigenart des Richteramtes mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit für Richter eine eigene Besoldungsordnung (LT-Drs. 16/3200, S. 391). Richter sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit nach Art. 97 GG nicht verpflichtet, feste Dienststunden einzuhalten. Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben. Solange ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist, können Richter ihre Arbeitszeit selbst gestalten und müssen auch ihre Dienstgeschäfte nicht in der Dienststelle erledigen (BVerwG, U.v. 18.2.1981 – 6 C 95/78 – juris LS; U.v. 29.10.1987 – 2 C 57/86 – juris Rn. 13 f.; B.v. 21.9.1982 – 2 B 12/82, juris Rn. 3). Wegen der Zugehörigkeit des Bereitschaftsdienstes zu einem Gesamtkomplex von richterlichen Aufgaben (Pensum), die aufgrund der gerichtlichen Geschäftsverteilung dem Richter zugewiesen sind, ist es ausgeschlossen, ein einzelnes Element aus diesem Gesamtkomplex herauszulösen, um es einem gesonderten Regime finanzieller Ausgleichspflichten zu unterstellen. Ein solcher Ansatz verkennt Folgendes: Es steht dem Richter aufgrund seiner Unabhängigkeit grundsätzlich, d. h. unter Beachtung der oben angeführten Beschränkungen frei, den nicht dienstzeitgebundenen Anteil des von ihm geschuldeten Pensums tagsüber oder nachts, unter der Woche oder am Wochenende sowie an einem beliebigen Ort zu erfüllen. Ebenso ist er im Rahmen von Recht und Gesetz frei zu entscheiden, in welchem Tempo, mit welcher Intensität, mit welcher Arbeitsmethode und in welcher Reihenfolge er seine Aufgaben bearbeitet. In gleicher Weise können aber die – ausnahmsweise – nicht an jener Freiheit teilhabenden Aufgabenstellungen im Rahmen der u. a. durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderten Einrichtung eines Eil-, Not- oder Bereitschaftsdienstes zu unterschiedlichen Zeiten anfallen. Eine Isolierung einzelner Aufgaben aus deren Gesamtkomplex ist deswegen nicht möglich. Der Richter muss und kann aufgrund seiner Unabhängigkeit vielmehr selbst steuern, wie und in welchem zeitlichen Umfang er seine Aufgaben erledigt. Dabei gilt, dass er seine ganze Arbeitskraft dem Amte zu widmen und bei der Einteilung seiner Aufgabenerledigung zeit- und ortsgebundene Tätigkeiten mit zu berücksichtigen hat. Ob er dabei nach einem am Wochenende geleisteten Bereitschaftsdienst am Montag mit der Folge zu Hause bleibt, dass dadurch seine sonstigen richterlichen Geschäfte einen Tag lang liegen bleiben, oder ob er einen anderen Weg findet, den Bereitschaftsdienst in seine Gesamtaufgabenerledigung einzubinden, obliegt gerade wegen seiner Unabhängigkeit ausschließlich seiner eigenen Verantwortung (OVG NRW, B.v. 5.10.2010 – 1 A 3306/08 – juris Rn. 31 – 35). Da nach der Gesetzesbegründung für Richter gerade wegen ihrer richterlichen Unabhängigkeit eine eigene Besoldungsordnung gilt, ist im Rahmen der Besoldungsordnung für Richter der Gesamtkomplex richterlichen Aufgaben, zu dem neben der allgemeinen Dezernatsarbeit, die unter die freie Arbeitszeiteinteilung durch den Richter fällt, auch unaufschiebbare Dienstgeschäfte, die an dieser Freiheit nicht teilhaben, gehören, zu betrachten. Ausgehend davon zeigt sich, dass die eigene Besoldungsgruppe für Richter etwaige Erschwernisse durch unaufschiebbare Dienstgeschäfte, die zu objektiv ungünstigen Zeiten (außerhalb regulärer Dienstzeiten oder am Wochenende) anfallen, aufgrund der aus der richterlichen Unabhängigkeit folgenden freien Gestaltung der Arbeitszeit mitberücksichtigt und damit nicht mehr anderweitig finanziell abgegolten werden können. b) Dem steht nicht entgegen, dass für Staatsanwälte dieselbe Besoldungsordnung gilt und diese für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.d. Art. 55 Abs. 1 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV erhalten (vgl. insoweit VG Augsburg, U.v. 18.4.2024 – Au 2 K 22.1325 – juris). Staatsanwälte sind ungeachtet ihres Beamtenstatus in die R-Besoldung einbezogen, um den personalwirtschaftlich erwünschten und bewährten Wechsel zwischen richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit zu ermöglichen (LT-Drs. 16/3200, S. 391). Auch wenn Richter und Staatsanwälte dadurch formal gleichbehandelt werden, besteht dennoch ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Richtern und Staatsanwälten hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs des Bereitschaftsdienstes rechtfertigt. Denn gegenüber Richtern sind Staatsanwälte in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht uneingeschränkt frei. Sie haben nach § 146 GVG den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Aufgrund dieser Weisungsgebundenheit können für Staatsanwälte feste Dienstzeiten festgelegt werden, wie sich gerade in der Anordnung des Bereitschaftsdienstes der Staatsanwälte zeigt (vgl. bspw. Ziffer 1.2 der Behördenleiteranordnung zum Bereitschaftsdienst der Staatsanwälte (Anlage K2)). Im Gegensatz dazu kann der richterliche Bereitschaftsdienst aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nicht durch einen Vorgesetzten angeordnet werden. Der richterliche Bereitschaftsdienst wird auch nicht durch den Präsidiumsbeschluss im Sinne einer Weisung angeordnet beziehungsweise steht die Einteilung zum richterlichen Bereitschaftsdienst durch den Präsidiumsbeschluss einer Anordnung nicht gleich. Die Einteilung zum richterlichen Bereitschaftsdienst erfolgt durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts (vgl. bspw. Präsidiumsbeschluss des LG S. v. 14.12.21 (Anlage K1c)). Dass der Bereitschaftsrichter aufgrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor Beginn des Bereitschaftsdienstes eindeutig bestimmbar sein muss, spricht dafür, dass ein formloser kollegialer Tausch jedenfalls ohne Abänderung dieses Präsidiumsbeschlusses nicht zulässig ist (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e, Rn. 136a; insoweit einschränkend, dass ein kollegialer Tausch bis zum Beginn des Bereitschaftsdienstes zulässig ist: Niesler in: BeckOK, GVG, Stand: 15.5.2025, § 22c, Rn. 14, 18). Während des Bereitschaftsdienstes kann auch über die Erledigung unaufschiebbarer Dienstgeschäfte nicht frei bestimmt werden. Ob ein unaufschiebbares Dienstgeschäft vorliegt, entscheidet der Bereitschaftsrichter in richterlicher Unabhängigkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e, Rn. 136a). Liegt ein unaufschiebbares Dienstgeschäft vor, kann seine Erledigung nicht verschoben werden. Denn sonst würde die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung durch präventive richterliche Kontrolle gefährdet werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2006 – BvR 1114/05 – juris Rn. 14; U.v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444/00 – juris Rn. 36). Daraus ließe sich schließen, dass die richterliche Unabhängigkeit des Bereitschaftsrichters hinsichtlich der freien Arbeitszeitgestaltung durch die Einteilung zum Bereitschaftsdienst durch den Präsidiumsbeschluss beschränkt wird und insofern eine Vergleichbarkeit zur Anordnung des Bereitschaftsdienstes bei Staatsanwälten besteht. Dagegen spricht jedoch bereits, dass das Präsidium diese Beschlussfassung in voller richterlicher Unabhängigkeit wahrnimmt (BVerfG, B.v. 12.3.2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428, 1431 Rn. 69). Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst erfolgt zur Entlastung des einzelnen Richters. Dieser ist im Rahmen der seinem Dezernat zugeteilten Dienstgeschäfte grundsätzlich für alle unaufschiebbaren Dienstgeschäfte zuständig. Daher wäre es erforderlich, dass der einzelne Richter grundsätzlich seine durchgehende Erreichbarkeit sicherstellen müsste. Um dies zu vermeiden, wird durch Beschluss des Präsidiums die Zuständigkeit für alle anfallenden unaufschiebbaren Dienstgeschäfte einem turnusmäßig wechselnden Bereitschaftsrichter übertragen. Die Regelung durch den Präsidiumsbeschluss ist Ausdruck der richterlichen Selbstbestimmung über die Gestaltung der Arbeitszeit. Deshalb kann darin keine Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit erkannt werden. Damit unterscheidet sich die Grundlage für den richterlichen Bereitschaftsdienst wesentlich von der Anordnung des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes durch den Vorgesetzten. Daher kann nicht auf eine zwingende Gleichbehandlung hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs des Bereitschaftsdienstes für Richter und Staatsanwälte geschlossen werden. Auch aus der vom Kläger vorgetragenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2007 (2 BvR 1431/07) ergibt sich nicht, dass der Bereitschaftsdienst durch das Präsidium im Sinne einer Weisung angeordnet wird beziehungsweise der Präsidiumsbeschluss einer Weisung gleichsteht. Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass das in richterlicher Unabhängigkeit handelnde Präsidium eines Gerichts „im richterlichen Bereich die konkrete Aufgabenzuweisung entsprechend der Tätigkeit des Dienstherrn im Bereich der Beamten wahr[nimmt]“ (BVerfG, B.v. 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07 – juris Rn. 10). Daraus lässt sich nicht schließen, dass das Präsidium den Bereitschaftsdienst anordnet. Denn die zitierte Ausführung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob Maßnahmen des Präsidiums des Gerichts dieselbe Qualität aufweisen wie Maßnahmen des Dienstherrn gegenüber Beamten, sondern bestimmt lediglich die Zuständigkeit für die Aufgabenzuweisung entsprechend der Tätigkeit des Dienstherrn im Bereich der Beamten. c) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass der richterliche Bereitschaftsdienst als einwöchig anhaltender Dauerdienst mit seinem Arbeitsumfang von mehr als 60 Stunden wöchentlich auch bei grob pauschalierender Bestimmung die richterliche Wochenarbeitszeit überschreitet. Wie dargestellt, können Richter aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit ihre Arbeitszeit selbst gestalten und sind nicht verpflichtet feste Dienststunden einzuhalten. Eine Unterteilung der Arbeit eines Richters in Wochen- und Wochenendarbeit sowie in eine regelmäßige Wochenarbeitszeit findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Insoweit bietet zwar die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten – unter Beachtung der sich aus der Rechtsstellung und dem Aufgabenbereich der Richter ergebenden Besonderheiten, die z.B. unter Umständen vorübergehend einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderlich machen können – einen Anhaltspunkt für den von einem Richter in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand. Da die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt messbar, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stundenwoche zu messen. Hieraus kann sich – je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet – aber eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Im Übrigen ist die von einem einzelnen Richter zu erbringende Arbeitsleistung und die von ihm aufzuwendende Arbeitszeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig (BVerwG, B.v. 21.9.1982 – 2 B 12/82 – juris Rn. 3). Selbst in dem Fall, dass ein Richter dauerhaft in erheblichem Maße zeitlich darüber hinaus tätig ist, sieht das System richterlicher Arbeitsverteilung jedenfalls keine Mehrarbeitsvergütung vor. In einem solchen Fall hätte der Richter seine auf Dauer das Maß des Erträglichen überschreitende Arbeitszeit dem Präsidium in Form einer Überlastungsanzeige zur Kenntnis zu bringen. Es läge dann an diesem, hierauf zu reagieren (BVerfG, B.v. 18.3.2009 – 2 BvR 229/09 – juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 5.10.2010 – 1 A 3306/08 – juris Rn. 38 ff.). Davon ausgehend kann eine Überschreitung des pauschalen Durchschnittspensums eines Richters von 40 Wochenstunden durch den Bereitschaftsdienst nicht dazu führen, dass der Bereitschaftsdienst aus dem Gesamtkomplex richterlicher Aufgaben herauszunehmen ist und gesondert finanziell auszugleichen ist. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, da nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch an anderen Bayerischen Verwaltungsgerichten Verfahren über die Gewährung der Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten für den richterlichen Bereitschaftsdienst anhängig sind.