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Urteil

W 9 K 24.1679

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist insgesamt zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Ablaufs des Wintersemesters 2024/2025, zu dem die Klägerin ursprünglich die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften der JMU begehrt hat, unzulässig geworden. Das Begehren der Klägerin, nach den für die Zulassung zu diesem Semester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen sobald wie möglich und ohne erneute – unter anderen tatsächlichen und möglicherweise auch anderen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfende – Bewerbung zum Studium zugelassen zu werden, hat sich durch das Ende des Wintersemesters 2024/2025 nicht erledigt. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin rückwirkend zum Studium zugelassen werden könnte; es genügt, dass allein durch den Ablauf des betreffenden Wintersemesters eine Zulassung zum Studium – und sei es auch nur zu einem späteren Semester – nicht unmöglich wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7.71 – juris Rn. 16; OVG NRW, U.v. 25.8.2022 – 13 A 442/20 – juris Rn. 26). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften der JMU im ersten Fachsemester zum anstehenden Wintersemester 2025/2026 nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 (I.) noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Teilhabe an einem Vergabeverfahren für den Fall der Kapazitätserschöpfung (II.). Der angefochtene Bescheid der JMU vom 14. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften an der JMU im ersten Fachsemester zum anstehenden Wintersemester 2025/2026 nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zu. Sie erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht. 1. Bei dem von der Klägerin angestrebten Studium handelt es sich um einen – zulassungsbeschränkten – Masterstudiengang im Sinne von § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). In einem zulassungsbeschränkten Studiengang erfolgt die Zulassung in einem zweistufigen Verfahren, welches sich in das vorrangige Eignungsfeststellungsverfahren und in das auf die festgesetzte Kapazität bezogene, zur Vergabe eines Studienplatzes führende Zulassungsverfahren gliedert. Scheitert ein Studienbewerber bereits im Eignungsfeststellungsverfahren, kann er schon aus diesem Grund weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Zulassungsanspruch erwerben (vgl. auch etwa VG Würzburg, B.v. 6.3.2014 – W 7 E 13.1178 – juris Rn. 12; B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 10). Nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG können die Hochschulen neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayHIG) durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Zweifel (vgl. zur Vorgängerregelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG: BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 15; entsprechend zu Art. 89 BayHIG: BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 7 CE 24.270 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Norm stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der studiengangspezifischen Eignung durch Satzung der Hochschule dar. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Satzungsgeber zur Regelung weiterer Zugangsvoraussetzungen ermächtigt hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen richten sich nämlich nach dem jeweiligen Studiengang und können deshalb sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene geregelt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 15; B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 15; B.v. 13.6.2024 – 7 CE 24.270 – juris Rn. 17). Solche Eignungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit einem angemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, 128 Abs. 1 BV vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 7 CS 12.1779 – juris Rn. 9; B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 19). Von der Satzungsermächtigung des Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG hat die JMU mit dem Erlass der Satzung „Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften mit dem Abschluss Master of Science (Erwerb von 120 ECTS-Punkten)“ vom 13. Juli 2022 in der hier maßgeblichen Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 16. Mai 2024 (FSB) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG legen die Hochschulen die speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs selbst fest. Sie dürfen im Rahmen von Eignungsverfahren Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von der Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf dessen Anforderungen erfolgreich abschließen können. Allerdings dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen und etwa trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen vielmehr von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2021 – 7 CE 21.2344 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 15; B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 21). Innerhalb dieses Rahmens steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 16; B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 21). Diesen Anforderungen tragen die FSB hinreichend Rechnung. Die Kriterien, welche für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung sind hinreichend bestimmt geregelt. Die Qualitätsanforderungen sind auf die speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften abgestimmt. An der Verhältnismäßigkeit der Vorschriften bestehen keine Bedenken (vgl. auch bereits VG Würzburg, B.v. 9.12.2024 – W 9 E 24.1662 – n.v. S. 12; B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 13 f.). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB erfordert die Zulassung zum Masterstudienfach Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften einen Abschluss in dem Bachelorstudiengang Psychologie (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der JMU oder an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule bzw. einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a FSB) sowie den Nachweis, dass für das genannte Bachelorstudium die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde oder dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des PsychThG 2020 und der PsychThApprO in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB), und den Nachweis von über die in Anlage 1 PsychThApprO spezifizierten Mindestkompetenzen hinausgehenden Kompetenzen im Umfang von mindestens 15 ECTS-Punkten im Bereich Forschungsmethoden und Statistik sowie mindestens 15 ECTS-Punkten im Bereich der biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB). Außerdem erfordert die Zulassung nach einem weiteren – offensichtlich im Wege eines Redaktionsversehens falsch bezeichneten – Buchst. c des § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB – nachfolgend § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c (2) FSB – die Zuweisung eines Studienplatzes unter Verweis auf die Anlage ZV zu den FSB (Anlage ZV). Nach § 4 Abs. 2 Anlage ZV wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens aufgrund der fristgerecht und vollständig eingegangenen Bewerbungsunterlagen eine Rangliste aufgrund der im jeweils einschlägigen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erzielten Gesamtnote erstellt (Satz 1); bei Notengleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz (Satz 2). Gemäß § 4 Abs. 3 Anlage ZV werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß den Ranglistenplätzen vergeben (Satz 1). Nachrückverfahren sind möglich, wenn nach einer Vergaberunde noch Studienplätze zur Verfügung stehen (Satz 2). Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB ist nach § 4 Abs. 2 FSB eine Zulassung nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FSB entscheidet über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Buchst. a bis c die Zulassungskommission. Gemäß § 3 Satz 1 Anlage ZV besteht diese aus fünf Mitgliedern, dem Prüfungsausschussvorsitzenden für den Masterstudiengang sowie vier weiteren Professorinnen oder Professoren oder sonstigen nach der Hochschulprüferverordnung zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigten Mitgliedern des Instituts für Psychologie. Die Bestellung erfolgt durch den Fakultätsrat der Fakultät für Humanwissenschaften für eine Dauer von drei Jahren, eine wiederholte Bestellung ist zulässig (§ 3 Satz 2 Anlage ZV). Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind, und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (§ 3 Satz 3 Anlage ZV). Bei Wahlen und sonstigen Entscheidungen (insbesondere beim Zulassungsverfahren) wird mit einfacher Mehrheit entschieden (§ 3 Satz 4 Anlage ZV). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 3 Satz 5 Anlage ZV). Bei der Entscheidung der Zulassungskommission über den Nachweis der erforderlichen Mindestkompetenzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB und deren Umfang (insbesondere bei nicht-modularisierten Studiengängen) gilt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 FSB nach Maßgabe des Art. 86 BayHIG der Grundsatz der Beweislastumkehr sowie die Verpflichtung, Gleichwertigkeit festzustellen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sowie aufgrund solcher Studiengänge erworbene Abschlüsse anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. Bei dem Begriff der wesentlichen Unterschiede handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich am Inhalt des jeweiligen Studiengangs orientiert. Die Verwendung solcher unbestimmten Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Normgeber verfügt insoweit über einen gewissen Gestaltungsspielraum, wobei auch die Erfordernisse der praktischen Handhabung eine Rolle spielen. Konsekutive Masterstudiengänge sollen nicht nur den Absolventen des vorgängigen Bachelorstudiengangs offenstehen, sondern auch den Inhabern von entsprechend qualifizierenden Abschlüssen anderer Hochschulen, auch ausländischer. Insoweit erscheint es nicht möglich, alle Abschlüsse, die zur Aufnahme des Masterstudiengangs berechtigen sollen, enumerativ zu nennen. Hingegen lässt sich durchaus ermitteln, ob die mit Hochschulabschlüssen bereits erworbene Qualifikation den Anforderungen des Masterstudiengangs genügt und deshalb dem ihm in der Regel vorausgehenden Bachelorstudiengang gleichwertig ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 7 CE 12.153 u.a. – juris Rn. 15 u.a.; BVerfGE 49, 89 [133]). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit als Ausprägung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, 128 Abs. 1 BV zu berücksichtigen. Näheres zum Verfahren der Eignungsfeststellung regelt § 2 Anlage ZV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage ZV sind die Anträge auf Zulassung zum Masterstudium für das jeweils folgende Semester in der von der Zulassungskommission für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften festgelegten Form bis zum 15. Juli (für das Wintersemester) bzw. bis zum 15. Januar (für das Sommersemester) an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden dieser Kommission form- und fristgerecht zu stellen („Ausschlussfrist“); es kann dabei insbesondere ein elektronisches Bewerbungsverfahren über die einschlägigen Webseiten der JMU vorgesehen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage ZV können die nach § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 Anlage ZV einzureichenden Unterlagen aus von der Bewerberin bzw. dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen noch bis spätestens 3. September (für das Wintersemester) respektive 3. März (für das Sommersemester) nachgereicht werden. Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist eine Teilnahme am Zulassungsverfahren nicht möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Anlage ZV). Nach 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 Anlage ZV sind dem Antrag beizufügen: der Nachweis eines Hochschulabschlusses in einem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a FSB genannten Erst-Studium (Nr. 1), der Nachweis, dass für dieses Bachelorstudium die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde oder die Lernergebnisse des in Nr. 1 genannten Studiengangs inhaltlich den Anforderungen PsychThG 2020 und den Anforderungen der PsychThApprO in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen (Nr. 2) sowie eine einheitliche bzw. zusammengefasste Übersicht über zuvor erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Transcript of Records) mit Angabe der bestandenen Module und der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten sowie gegebenenfalls angerechneter Prüfungsleistungen, wobei aus der Übersicht insbesondere hervorgehen muss, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die erforderlichen Kompetenzen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB erworben hat (Nr. 3). Auch diese verfahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage ZV festgelegte Ausschlussfrist (15. Juli/15. Januar) einschließlich der Nachfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage ZV (3. September/3. März), begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist in Art. 90 Abs. 1 Satz 4 BayHIG die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zum Masterstudium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehen. Es ist jedoch in das Ermessen der Hochschule gestellt („kann“), ob sie eine solche Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung in ihrem Satzungsrecht regelt. Damit liegt es auch im Ermessen der Hochschule, anstatt dessen eine Ausschlussfrist für die Vorlage der Qualifikationsnachweise zu bestimmen (vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG: BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14). Die Ausschlussfristen in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Anlage ZV rechtfertigen sich aus der Zulassungsbeschränkung und der daraus resultierenden Notwendigkeit, die Auswahlverfahren jeweils vor Semesterbeginn durchführen und abschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14). Im Übrigen würde eine vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang wie dem vorliegenden, die später wieder aufgehoben werden müsste, wenn der endgültige Nachweis einer Zugangsberechtigung nicht erbracht werden könnte, letztlich dazu führen, dass Ausbildungskapazitäten zu Lasten von Bewerbern, die ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht hatten, aber aufgrund einer vorläufig schlechteren Qualifikation abgelehnt wurden, ungenutzt blieben. Die Vorlage der in § 2 Abs. 3 Anlage ZV genannten Bewerbungsunterlagen dient damit dem allgemeinen Interesse an einem effektiven Zulassungsverfahren und einer vollständigen Kapazitätsauslastung und erlaubt deshalb auch keine Ausnahmen zugunsten einzelner Bewerber, die den endgültigen Nachweis ihrer (besseren) Qualifikation, wenn überhaupt, nur verspätet und erst innerhalb laufender Vorlesungszeit erbringen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14). Die Ansicht der Klägerin, dass die JMU verpflichtet sei, ein Nachholen von Leistungen und Nachweisen zu ermöglichen, geht demnach ebenso fehl wie ihr Vorbringen dazu, dass die JMU satzungsrechtlich nicht geregelt habe, dass ein solches Nachholen ausgeschlossen sei. Der weitere – in der mündlichen Verhandlung geäußerte – Einwand, die Kriterien der FSB seien nicht nachvollziehbar und es sei nicht erkennbar, wie und was von den Bewerbern verlangt werde, bleibt angesichts der vorstehenden Ausführungen völlig pauschal und gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Namentlich ist entgegen der ebenfalls unsubstantiierten Rüge der Klägerin, die sich als bloße Mutmaßung darstellt, nicht feststellbar, dass die FSB eine Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem ausländischen Bachelorabschluss (faktisch) ausschließen würden. Im Übrigen hat die JMU im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass zum Wintersemester 2024/2025 Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschlüssen von insgesamt 42 verschiedenen Hochschulen zugelassen worden seien. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass sich die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auch an weiteren Hochschulen beworben hat, ohne dass dies offenbar in Deutschland erfolgreich gewesen wäre; sie hat nur eine vorläufige Zulassung an der Universität Wien mitgeteilt, die zudem unter der Bedingung des Nachholens von Leistungen (Ergänzungsprüfungen) steht. Auch dies spricht letztlich dafür, dass die JMU in ihren FSB keine unverhältnismäßig strengen Anforderungen stellt. 2. Gemessen daran kann die Klägerin die begehrte Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften an der JMU nicht beanspruchen. Die Ablehnung ihres Zulassungsantrags durch Bescheid vom 14. September 2024 ist verfahrensfehlerfrei (a) und auch materiell rechtmäßig (b) ergangen. a) Das von der JMU durchgeführte Verfahren der Eignungsfeststellung begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. aa) Insbesondere wurde die Zulassungsentscheidung, wie in § 4 Abs. 1 Satz 2 FSB und § 3 Anlage ZV vorgesehen, unter maßgeblicher Mitwirkung der Zulassungskommission getroffen (vgl. insoweit auch VG Würzburg, B.v. 6.3.2014 – W 7 E 13.1178 – juris Rn. 20 f.; B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 18). Diese war auch entsprechend § 3 Anlage ZV zusammengesetzt und im konkreten Fall ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. September 2024 mit der Anwesenheit von vier der fünf Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Klägerin dagegen moniert, dass der Entscheidung der Zulassungskommission keine Vorprüfung durch uni-assist vorausgegangen sei, geht dies schon angesichts der vorstehend zitierten – zulässigen – Regelungen fehl. Überdies liegt der Zweck des uni-assist e.V. nach § 2 Nr. 1 der – öffentlich zugänglichen – Vereinssatzung lediglich in der Unterstützung der Hochschulen, die Mitglied des Vereins sind, und der ausländischen Studierenden bei der Bewerbung um ein Studium in Deutschland. Seine Kernaufgabe besteht nach § 2 Nr. 2 der Vereinssatzung in der administrativen Vorbearbeitung und -prüfung von Studienbewerbungen für ihre Mitglieder, also allein in einer formalen Vorabprüfung. Das Vorprüfungsverfahren endet mit einer Zertifizierung, die den Bewerber darüber informiert, ob er die für seine Bewerbung notwendigen formalen Voraussetzungen erfüllt und mit der Information der entsprechenden Hochschule/n. Im Rahmen der Vorprüfung werden folgende Aufgaben durchgeführt: elektronische Erfassung, Echtheitsprüfung, statistische Auswertung und inhaltliche Bewertung der Daten entsprechend der hochschuleigenen Zulassungskriterien für den jeweiligen Studiengang einschließlich der Nachforderung gegebenenfalls ausstehender Dokumente. Gemäß § 2 Nr. 3 der Vereinssatzung umfasst dagegen das bei den Hochschulen durchgeführte Zulassungsverfahren die qualitative Auswahl und Zulassung der Bewerber. Demnach besteht weder ein Zwang für Hochschulen, Mitglied des uni-assist e.V. zu sein und sich dessen Knowhow zu bedienen, noch trifft das uni-assist-Vorabprüfungsverfahren eine Entscheidung über die Zulassung eines Studienbewerbers zu einem bestimmten Studiengang. Diese Entscheidung bleibt den Hochschulen vorbehalten (vgl. auch die Erläuterung der Hochschulrektorenkonferenz auf https://www.hrk.de/‌themen/internationales/internationale-studierende-und-forschende/, zuletzt aufgerufen: 8.7.2025). Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die JMU für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaft eine Vorabprüfung durch uni-assist gerade nicht verlangt (vgl. https://www.uni-wuerzburg.de/international/studieren-in-wuerzburg/studium-mit-abschlussziel‌/bewerbung/vorpruefungsdokumentatio‌n-vpd-bei-uni-assist-beantragen/, zuletzt aufgerufen: 8.7.2025). Im Übrigen wird auf die betreffenden Ausführungen der JMU verwiesen. Nach alledem wäre es Sache der Klägerin gewesen, eigenständig und falls sie für erforderlich gehalten hätte, ihre Bewerbungsunterlagen vorab von uni-assist prüfen zu lassen. bb) Weiterhin bemängelt die Klägerin, dass die Zulassungskommission anhand der ihr eingereichten Bewerbungsunterlagen keine Leistungsüberprüfung hätte vornehmen können und deshalb auch nicht die Gleichwertigkeit der Leistungen ohne Begründung hätte ablehnen dürfen, da ihr die Nachweise zu den Einzelleistungen der Klägerin an der Staffordshire University gefehlt hätten. Die Bewerbungsunterlagen hätten nämlich nur aus dem Abiturzeugnis, dem Transcript of Records, dem Lebenslauf, der Bachelorurkunde und den „Degree classifications“ bestanden. Insbesondere habe die Kommission anhand der Bewerbungsunterlagen nicht das Fehlen der Kompetenzen im Bereich Forschungsmethoden und Statistik sowie im Bereich der biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie feststellen können, weil in den Unterlagen schlicht nichts über die genannten Bereiche stehe. Das Transcript of Records enthalte nur Überschriften von abgeleisteten Modulen. Der ablehnende Verwaltungsakt der Zurückweisung der Bewerbung sei daher rechtsfehlerhaft. Die Klägerin habe in der Klageschrift ausführlich und erstmals dargelegt, welche Leistungen sie im Bachelorstudiengang erbracht habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie dieses Vorbringen wiederholt und betont, dass die fehlerhafte Entscheidung der Zulassungskommission weiterhin nicht geheilt sei; sie als Bewerberin könne nichts mehr heilen. Die JMU hätte anknüpfend an das mit der Bewerbung vorgelegte Transcript of Records weitere Unterlagen nachfordern müssen. Diese Einwände gehen ebenfalls fehl. Das klägerische Vorbringen verkennt die Rechtslage. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben und Regelungen des Eignungs- und Zulassungsverfahrens ist es vielmehr Sache eines Studienbewerbers, diejenigen Unterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen, die für den Nachweis der für die Zulassung in § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB vorausgesetzten Kompetenzen erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 Anlage ZV). Für das hier betroffene Wintersemester 2024/2025 galt dabei eine Ausschlussfrist bis zum 15. Juli 2024, wobei eine Nachreichung von Unterlagen bis zum 3. September 2024 bei fehlendem Vertretenmüssen der Verspätung möglich war (vgl. erneut § 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage ZV). Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist eine Teilnahme am Zulassungsverfahren nicht möglich (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Anlage ZV). Dabei ergibt sich insbesondere auch bereits aus § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 Anlage ZV, dass allein die Vorlage eines Transcript of Records nicht in jedem Fall ausreichend ist. So verlangt § 2 Abs. 3 Nr. 2 Anlage ZV den Nachweis, dass für das Bachelorstudium die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde oder dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des PsychThG 2020 und der PsychThApprO in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen. Erst und gesondert in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Anlage ZV wird als weiter verlangter Nachweis die Vorlage einer „Übersicht über die zuvor erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Transcript of Records)“ mit Angabe der bestandenen Module und der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten sowie gegebenenfalls angerechneter Prüfungsleistungen gefordert, wobei sich auch dort der explizite Zusatz findet, dass aus der Übersicht insbesondere hervorgehen muss, dass der Bewerber die erforderlichen Kompetenzen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB erworben hat. Entsprechend weist die JMU auch zum einen auf ihrer Internetseite zum Bewerbungsprozess bei Masterstudiengängen allgemein darauf hin, dass eine vorläufige Zulassung bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen nicht möglich ist (vgl. https://‌www.uni-wuerzburg.de/studium/studienangelegenheiten/bewerbung-und-einschreibun‌g/masterstudiengaenge/, zuletzt aufgerufen: 8.7.205), und zum anderen auf ihrer Internetseite zum Bewerbungsprozess bei dem vorliegend betroffenen Masterstudiengang konkret darauf hin, dass für die Bewerbung an sich mit Frist zum 15. Juli/15. Januar der Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen und auch noch keine Mindestzahl an ECTS-Punkten insgesamt oder in einzelnen Fächern erworben sein müssen, die Bewerber allerdings spätestens bis zum 3. September/3. März einen Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiengangs mit den Fachkriterien nachreichen müssen, um zum Masterstudiengang zugelassen werden zu können (vgl. https://‌www.psychologie.uni-wuerzburg.de/fsb/msc-kppkn/bewerbung/, zuletzt aufgerufen: 8.7.2025). Dort wird ferner ausdrücklich betont, dass die Bewerbungsunterlagen gegebenenfalls Zusatzdokumente zum Nachweis der Fachkriterien enthalten müssen, falls diese nicht aus dem Transcript of Records hervorgehen. Eventuell benötigte Zusatzdokumente (zum Beispiel Auszüge aus Modulhandbüchern) könnten entsprechend hochgeladen werden (vgl. https://www.psychologie.uni-wuerzburg.de/fsb/msc-kppkn/bewerbung/, zuletzt aufgerufen: 8.7.2025). Infolgedessen lag die Einreichung hinreichend aussagekräftiger, das heißt die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB ermöglichender, Bewerbungsunterlagen innerhalb der geltenden Fristen allein in der Sphäre der Klägerin. Diese Verfahrensregelungen begegnen – wie vorstehend ausgeführt – keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich war die JMU – ungeachtet des weiteren Prüfungsergebnisses (hierzu sogleich) – auch nicht etwa verfahrensrechtlich dazu verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, was für diese auch einen unzumutbaren Aufwand begründen würde, zumal gerade Modulhandbücher nicht immer öffentlich zugänglich sind, oder die Klägerin vorläufig zuzulassen und Unterlagen nachzufordern. Auch der von der Klägerin wiederholt angeführte Grundsatz der Beweislastumkehr befreit diese nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayHIG, die für die Anerkennung der von ihr erworbenen Kompetenzen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Insofern bedarf es einer Darlegung und Plausibilisierung in einer Art und Weise, welche es der Zulassungskommission und dem Gericht ermöglicht, eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzung vorzunehmen (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v.; B.v. 9.12.2024 – W 9 E 24.1662 – n.v. S. 14 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 5. 12.2024 – 7 ZB 24.646 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 20.2.2024 – M 3 K 22.323 – juris Rn. 32). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die von der JMU für den Bewerbungsvorgang bereitgestellte Eingabemaske sei fehlerhaft gewesen, sie habe keine pdf-Anhänge beifügen können, ist dies unsubstantiiert geblieben und erklärt überdies nicht, weshalb die Klägerin in diesem Fall nicht die JMU zwecks Fehlerbehebung kontaktiert hat, was ihr ohne Weiteres auch zumutbar gewesen wäre. Ungeachtet dessen ist der Kammer aus anderen Hochschulzulassungsverfahren ähnlicher Konstellation bekannt, dass Studienbewerber regelmäßig erfolgreich ihrer Bewerbung an der JMU Anhänge beifügen, namentlich ein Modulhandbuch zu ihrem Bachelorabschluss. Schließlich wäre ein etwaiger Verfahrensfehler entgegen der Ansicht der Klägerin auch geheilt. Die Zulassungskommission hat sich spätestens mit ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren vom 26. März 2025 nochmals umfassend mit dem Vorbringen der Klägerin zu den nachgewiesenen Kompetenzen insgesamt befasst und an ihrer Bewertung ausdrücklich und mit näherer Begründung festgehalten, die im Übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu nachfolgend unter b] bb]). b) Die Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a FSB, da sie über einen ausländischen Abschluss in einem Bachelorstudiengang der Psychologie verfügt. Jedoch sind sowohl die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB als auch die des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB nicht gewahrt. Maßgeblich sind dabei allein die von der Klägerin innerhalb der geltenden Ausschlussfristen eingereichten Bewerbungsunterlagen (aa). Nichts anderes würde aber auch dann gelten, wenn man die durch die Klägerin erst im Klageverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen und die hierzu erfolgten Erläuterungen berücksichtigte (bb). aa) Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c FSB liegen nicht vor. Nach den vorstehenden Ausführungen zum Ablauf des Eignungsverfahrens – unter 1. sowie 2. a) bb) – sind dabei auch für die gerichtliche Überprüfung allein die von der Klägerin innerhalb der geltenden Ausschlussfristen (15. Juli 2024 und eventuell Nachreichung bis zum 3. September 2024) eingereichten Bewerbungsunterlagen, wie sie auch der Zulassungskommission bei ihrer Entscheidung vorlagen, maßgeblich. Die weiteren nach Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids von der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und deren Aufbereitung (Vorlesungsplan und Modulhandbuch der Staffordshire University; Gegenüberstellungen), mit denen sie – wie sie selbst vorträgt – „ausführlich und erstmals dargelegt [hat], welche Leistungen sie an der ausländischen Universität im Bachelor-Studiengang erbracht hat“, müssen insoweit außer Betracht bleiben. Es oblag der Klägerin, soweit erforderlich, diese Unterlagen und gegebenenfalls Erläuterungen bereits ihrer Bewerbung beizufügen, um die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c FSB sowie § 2 Anlage ZV geforderten Nachweise fristgerecht zu erbringen. Insbesondere die Beifügung eines Modulhandbuchs zu den Bewerbungsunterlagen erfolgt nach den Kenntnissen des Gerichts aus anderen Hochschulzulassungsverfahrens regelmäßig durch Studienbewerber. Insoweit kommt an dieser Stelle in besonderer Weise zum Tragen, dass die Auswahlverfahren der Hochschulen notwendig jeweils vor Semesterbeginn durchgeführt und abgeschlossen werden müssen (vgl. erneut BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14) und die Vorlage der in § 2 Abs. 3 Anlage ZV genannten Bewerbungsunterlagen damit dem allgemeinen Interesse an einem effektiven Zulassungsverfahren und einer vollständigen Kapazitätsauslastung dient und deshalb auch keine Ausnahmen zugunsten einzelner Bewerber, die den endgültigen Nachweis ihrer (besseren) Qualifikation, wenn überhaupt, nur verspätet und erst innerhalb laufender Vorlesungszeit erbringen können, erlaubt (vgl. erneut BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14). Dies würde aber umgegangen, wenn eine Hochschule aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die auf Nachweisen beruht, die erst im gerichtlichen Verfahren nach Erlass des Ablehnungsbescheids erbracht wurden, zu einer Zulassung des betreffenden Studienbewerbers verpflichtet würde. Insoweit sei auch erneut darauf hingewiesen, dass auch der Grundsatz der Beweislastumkehr die Klägerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayHIG befreit, die für die Anerkennung der von ihr erworbenen Kompetenzen erforderlichen Informationen bereitzustellen (vgl. erneut auch VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v.; B.v. 9.12.2024 – W 9 E 24.1662 – n.v. S. 14 f.; BayVGH, B.v. 5. 12.2024 – 7 ZB 24.646 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 20.2.2024 – M 3 K 22.323 – juris Rn. 32). Der Klägerin bleibt es unbenommen, sich mittels der weiteren Unterlagen erneut in einem späteren Semester zu bewerben. Folgerichtig ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf Zulassung zu einem bestimmten Semester die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7.71 – juris Rn. 16; OVG NRW, U.v. 25.8.2022 – 13 A 442/20 – juris Rn. 26). Ausgehend davon hat die JMU der Klägerin die Zulassung zurecht wegen der fehlenden Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c FSB versagt (1). Ein Nachholen der fehlenden Leistungen ist nicht möglich (2) und auch sonst kommt keine Ausnahme in Betracht (3). (1) Die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB ist nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht hat, dass für ihr Bachelorstudium an der Staffordshire University die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG 2020; zuständig ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie). Namentlich folgt ein solcher Nachweis – ungeachtet dessen, dass diese Dokumente auch erst im Klageverfahren vorgelegt wurden – nicht aus dem Anerkennungsbescheid der Universität Mainz vom 6. Mai 2025 und der Zeugnisbewertung der anabin-Datenbank vom 14. Mai 2025. Beide Dokumente bestätigen letztlich nur den – unbestrittenen – Umstand, dass die Klägerin einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat, der sie grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiengangs in Deutschland berechtigt. Infolgedessen hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Lernergebnisse ihres Bachelorstudiengangs an der Staffordshire University inhaltlich den Anforderungen des PsychThG 2020 und der PsychThApprO entsprechen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Allein dem von der Klägerin ihrer Bewerbung beigefügten Transcript of Records lässt sich überhaupt etwas zum Inhalt ihres Bachelorstudiengangs entnehmen. Allerdings finden sich darin (an vorliegend relevanten Informationen) nur die Bezeichnungen der absolvierten Module sowie die von der Klägerin erzielten Noten und die hierdurch erlangten ECTS-Punkte. Die in den Modulen konkret vermittelten Inhalte bleiben offen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Zulassungskommission, auf der die ablehnende Entscheidung der JMU beruht, dass das Bachelorstudium der Klägerin den Anforderungen des PsychThG 2020 und der PsychThApprO nicht entspricht, nicht zu beanstanden. Es lässt sich den Bewerbungsunterlagen, namentlich dem Transcript of Records, insbesondere nicht entnehmen, dass die Grundlagen der Psychologie (Anlage 1 Nr. 1 PsychThApprO) ausreichend (etwa differentielle und Persönlichkeitspsychologie, Entwicklungspsychologie, biologische Psychologie) vermittelt wurden. Aus dem Transcript folgt nur, dass die Klägerin das mit 15 ECTS-Punkten ausgewiesene Modul „Foundations of Psychology“ absolviert hat. Inwieweit dieses und gegebenenfalls die weiteren von ihr absolvierten Module die erforderlichen Kompetenzen vermittelt haben, ist unklar – Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 PsychThApprO sieht vor, dass mindestens 25 ECTS-Punkte erworben werden müssen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken sind: allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation; differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie; Entwicklungspsychologie; Sozialpsychologie; biologische Psychologie; kognitiv-affektive Neurowissenschaften. Weiterhin ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Grundlagen der Pädagogik (Anlage 1 Nr. 2 PsychThApprO) und die Grundlagen der Pharmakologie (Anlage 1 Nr. 3 PsychThApprO) vermittelt wurden. Allein anhand des Transcript of Records lassen sich insoweit bereits keine Module konkret zuordnen. Nichts anderes gilt jedenfalls für die klinische Befunderhebung als Teil der psychologischen Diagnostik (Anlage 1 Nr. 6 PsychThApprO) sowie den Bereich der präventiven und rehabilitativen Konzepte psychotherapeutischen Handelns (Anlage 1 Nr. 8 PsychThApprO). Mangels weiterer Erläuterungen ist überdies die Einhaltung der konkreten Anforderungen dieser Teilbereiche wiederum nicht nachgewiesen. Angesicht dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungskommission die Wahrung der Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 7 PsychThApprO betreffend die allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie nicht als gegeben angesehen hat, weil unklar bleibe, ob alle relevanten wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vermittelt worden seien. Schließlich sind namentlich die nach Anlage 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 8 Satz 1 Buchst. d PsychThApprO erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht plausibel dargelegt. Dementsprechend hat auch die Klägerin – wie bereits erwähnt – selbst mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 betont, dass anhand ihrer Bewerbungsunterlagen keine Prüfung (der Gleichwertigkeit) ihrer Leistungen möglich gewesen sei. Erst mit der Klageschrift habe sie ausführlich und erstmals dargelegt, welche Leistungen sie im Bachelorstudiengang erbracht habe. Soweit sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe das Modulhandbuch ihres Bachelorstudiengangs grundsätzlich bei jeder Bewerbung beigefügt, sodass sie davon ausgehe, dass sie dies auch bei der JMU getan habe, gibt dies wiederum keinen Anlass, für eine abweichende Beurteilung oder auch nur für weitere Sachverhaltsaufklärung. Das Vorbringen bleibt zum einen erneut völlig unsubstantiiert und geht über eine bloße Mutmaßung nicht hinaus und steht zum anderen im Widerspruch zu ihren vorherigen Äußerungen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin dies erst in der mündlichen Verhandlung angibt. Überdies hat die Klägerin ferner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass andere Hochschulen, an denen sie sich beworben habe, Bewerbungsunterlagen wie das Modulhandbuch nachgefordert hätten. Demnach hat sie das Modulhandbuch offensichtlich gerade nicht grundsätzlich den Bewerbungen beigefügt. Im Hinblick auf den ferner notwendigen Nachweis der nach §§ 13 bis 15 PsychThApprO erforderlichen Praktika hat die Klägerin überdies selbst eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung für den begehrten Studienplatz das Orientierungspraktikum (§ 14 PsychThApprO) und das psychotherapeutische Praktikum (§ 15 PsychThApprO) noch nicht abgeschlossen gewesen seien, weswegen es auch keinen Nachweis hierüber gegeben habe. Diesen hat sie erst mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 vorgelegt. Aus der Bescheinigung über das Praktikum im psychologischen und psychotherapeutischen Bereich des Vivantes-Klinikum vom 14. November 2024 ergibt sich zudem, dass die Klägerin dieses Praktikum erst am 22. Juli 2024 und damit nicht nur nach Ende ihres Bachelorstudiengangs – ausweislich des Transcripts of Records am 25. Juni 2024 –, sondern auch nach der für die Bewerbung an der JMU geltenden Ausschlussfrist (15. Juli 2024) begonnen und am 20. September 2024, also auch nach Ablauf der Nachreichungsfrist am 3. September 2024 beendet hat. Auch dies fällt allein in die Sphäre der Klägerin und geht zu ihren Lasten. Sie hätte das Praktikum schlicht früher, etwa während des Bachelorstudiums, ableisten können bzw. müssen. Letzteres ist – entgegen dem klägerischen Vorbringen – ausweislich des Modulhandbuchs namentlich auch im Bachelorstudiengang der JMU vorgesehen (vgl. dort S. 44 ff.). Angesichts dessen ist es auch unerheblich, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung moniert, das Praktikum sei gegenüber der JMU bei der Bewerbung angekündigt gewesen. Hinsichtlich des forschungsorientierten Praktikums im Sinne des § 13 PsychThApprO liegt es für die Kammer außerdem auf der Hand, dass eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft, wie sie die Klägerin geltend macht und sich bei der Bewerbung aus ihrem Lebenslauf ergab, nicht mit einem solchen Praktikum gleichgesetzt werden kann. Denn nach § 13 Abs. 1 PsychThApprO dient dieses Praktikum dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich (Satz 1). Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren (Satz 2). Gemäß § 13 Abs. 3 PsychThApprO findet es in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt, und zwar unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend (§ 13 Abs. 4 PsychThApprO). Während des Praktikums haben die Studierenden nach § 13 Abs. 5 PsychThApprO auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten. Dem genügt eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft, wie von der Klägerin ausgeübt, offensichtlich nicht. Dies gilt umso mehr, als dass sich aus dem Lebenslauf der Klägerin ergibt, dass ihre achtmonatige Tätigkeit als studentische Hilfskraft lediglich die Durchführung von Literaturrecherchen und Datenanalysen sowie Unterstützung bei der Erstellung von wissenschaftlichen Publikationen umfasste. Unabhängig von alledem ist auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB nicht erfüllt. Die Klägerin hat die geforderten, über die in Anlage 1 PsychThApprO spezifizierten Mindestkompetenzen hinausgehenden Kompetenzen im Umfang von mindestens 15 ECTS-Punkte im Bereich der biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie nicht nachgewiesen. Es bestehen jedenfalls wesentliche Unterschiede zwischen den durch die Klägerin erworbenen Kompetenzen in diesem Bereich und den nachzuweisenden Kompetenzen. Dem den Bewerbungsunterlagen beigefügten Transcript of Records lässt sich diesbezüglich nur entnehmen, dass die Klägerin das Modul „Cognitive and Biological Determinants of Behaviour“ absolviert hat, auf das insgesamt 15 ECTS-Punkte entfallen. Nicht ersichtlich und damit nicht nachgewiesen ist damit aber, dass die Klägerin mit diesem Modul, dass sich ausweislich seines Titels nur zum Teil mit biologischen Gesichtspunkten der Psychologie befasst, auch Kompetenzen im Umfang von 15 ECTS-Punkte allein im Bereich der biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie erworben hat und die Kompetenzen auch über die in Anlage 1 PsychThApprO bereits geforderten Mindestkompetenzen (vgl. namentlich Anlage 1 Nr. 1 Buchst. e PsychThApprO: „biologische Psychologie“) hinausgehen. Dementsprechend hat die Klägerin auch insoweit selbst vorgetragen, dass ihre Bewerbungsunterlagen nichts zu diesen Bereichen aussagten und damit das Fehlen – somit aber zugleich auch der Nachweis ihres Vorliegens – nicht festgestellt werden könne. Der Grundsatz der Beweislastumkehr führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da er – wie bereits betont – die Klägerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayHIG befreit (vgl. erneut VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v.; B.v. 9.12.2024 – W 9 E 24.1662 – n.v. S. 14 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 5. 12.2024 – 7 ZB 24.646 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 20.2.2024 – M 3 K 22.323 – juris Rn. 32). Im Übrigen greift die materielle Beweislast erst im Falle der – hier nicht vorliegenden – Unaufklärbarkeit („non liquet“) zu Lasten der JMU. (2) Ein Nachholen der fehlenden Leistungen bzw. Nachweise durch die Klägerin scheidet aus. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 FSB und § 2 Abs. 2 Anlage ZV, wo die JMU in rechtlich zulässiger Weise die Verfahrensabläufe und insbesondere Ausschlussfristen geregelt hat. Eine Möglichkeit der Nachholung muss – entgegen dem klägerischen Vorbringen – auch nicht eingeräumt werden. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. sowie 2. a) bb) und b) aa) wird verwiesen. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass die Klägerin – wie aufgezeigt – nicht lediglich einzelne Leistungen nachholen müsste, sondern sie – bezogen auf den Zeitpunkt der Bewerbung – die Zulassungsvoraussetzungen weit überwiegend verfehlt hat. (3) Soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, zur Wahrung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 18; B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 22 ff.), wenn die Nichtzulassung zum begehrten Studium im konkreten Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeutete (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 22 f.; B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 18), gereicht dies der Klägerin schließlich auch nicht zum Vorteil. Die Kammer verkennt nicht, dass die gesamte Situation für die Klägerin belastend ist. Für eine außergewöhnliche Härte, etwa aus besonderen sozialen bzw. familiären Gründen, ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 23 ff.). Insbesondere gilt dies mit Blick darauf, dass die Versagung der Zulassung auf Umständen beruht, die allein in die Verantwortungssphäre der Klägerin fallen, und es nicht um das Absehen von einzelnen Anforderungen geht. bb) Ungeachtet dessen erweist sich die Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin selbst dann als (materiell) rechtmäßig, wenn man die im Klageverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen und hierzu erfolgten Ausführungen berücksichtigte. Die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Buchst. c FSB wären auch dann nicht erbracht, ohne dass sich etwas an der fehlenden Möglichkeit des Nachholens von Leistungen und/oder dem nicht gegebenen Ausnahmefall ändern würde. Die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB wäre weiterhin nicht gegeben. Bereits nach ihrer Selbstauskunft im anwaltlichen Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat die Klägerin im Rahmen ihrer Gegenüberstellung der geforderten Kompetenzen und den Inhalten ihres Studiums an der Staffordshire University angegeben, dass die nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 2 PsychThApprO erforderlichen Grundlagen der Pädagogik nur teilweise (Buchst. a bis c) bzw. gar nicht (Buchst. d) durch ihr Bachelorstudium abgedeckt seien. Soweit sie diesbezüglich anführt, ergänzende Leistungen zur Vervollständigung könnten und müssten vor „Ablehnung der Gleichwertigkeit“ von der JMU gefordert werden, geht dies nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, fehl. Demnach kommt entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein „Nachholen fehlender Wissens(teil) bereiche dieses Moduls während oder vor dem Beginn des Masterstudiums“ in Betracht. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin im oben genannten Schreiben ferner einräumt, dass ihr Bachelorstudium im Teilbereich der Grundlagen der Pharmakologie (Anlage 1 Nr. 4 PsychThApprO) die Kriterien nach Satz 2 nur teilweise (Buchst. b und c) bzw. gar nicht (Buchst. d) abdeckt und im Teilbereich der psychologischen Diagnostik (Anlage 1 Nr. 6 PsychThApprO) die Kriterien der Buchst. d bis g in Satz 1 sowie der Buchst. e bis g in Satz 2 nur teilweise abdeckt, da es sich nicht um ein psychotherapeutisches Studium, sondern ein allgemeines Psychologiestudium gehandelt habe, um sodann neuerlich anzuführen, sie könne und würde gerne diese Leistungen bzw. die entsprechenden Lehrveranstaltungen vor oder während des Masterstudiums nachholen. Auch der Verweis darauf, dass das Fehlen der in Buchst. d der Anlage 1 Nr. 2 Satz 2 PsychThApprO geforderten Kenntnisse der rechtlichen sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen nicht zum Anrechnungsausschluss führen könne, da es selbstverständlich sei, dass deutsches Recht an einer englischen Universität nicht gelehrt würde, verfängt im Ergebnis nicht. Die Klägerin hätte jedenfalls Kenntnisse der rechtlichen sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen nach englischem Recht nachweisen müssen, so wie es nach der Selbstauskunft offenbar im Bereich der Berufsethik und Berufsrecht erfolgt ist, sodass anschließend die Gleichwertigkeit hätte geprüft werden können. Dasselbe gilt für ihren gleichgerichteten Verweis zu den nach Anlage 1 Nr. 8 Satz 1 Buchst. d PsychThApprO erforderlichen Grundkenntnissen der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete. Dass für die Approbation als Psychotherapeut verlangt wird, dass sich der Betreffende über die Einflechtung seines Berufs in ein Regelungssystem generell bewusst ist, ist nachvollziehbar. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit konkret deutsche Rechtskenntnisse bei einem Studienbewerber verlangt werden können, der einen ausländischen Bachelorabschluss erworben hat. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2025 dagegen unter bloßer Auflistung der von ihr absolvierten Module und ohne nähere Erläuterung vorträgt, in sämtlichen Bereichen die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vergleich zu den nach dem Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Psychologie der JMU vorgesehenen Veranstaltungen nachgewiesen zu haben, gebietet dies nach alledem keine andere Bewertung. Nichts anderes gilt für ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Bereich der Pädagogik sei nur ein sehr kleiner. Überdies fehlt weiterhin der Nachweis eines forschungsorientierten Praktikums im Sinne des § 13 PsychThApprO. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu – unter 2. b) aa) (1) – wird verwiesen. Unabhängig davon wäre auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB weiterhin nicht erfüllt. Die Zulassungskommission hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin im Bereich der biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie nur etwa 10 ECTS erbracht habe, nämlich „ca. 2/3 des Moduls,Cognitive and Biological Determinants of Behaviour‘“. Die Klägerin hat darauf erwidert, dass nicht erkennbar sei, wie die Kommission zu diesem Ergebnis komme. Sie habe im Modul „Cognitive and Biological Determinants of Behaviour“ 26 Vorlesungen à 2 Stunden pro Woche und ein Seminar besucht und damit 15 ECTS-Punkte nachgewiesen, wie sich aus ihrem Transcript of Records ergebe und wie die JMU dem vorgelegten „Module Assessment“ hätte entnehmen können. Die Grundlagen der Neuropsychologie fänden sich bei der JMU in den Modulen „Diagnostik, Testtheorie & Testentwicklung 1“ und „Klinische Psychologie und Interventionspsychologie: Prävention und Rehabilitation über die Lebensspanne“ des Bachelorstudiengangs Psychologie; diese Kompetenzen seien durch die Klägerin nachgewiesen – sie verweist insofern auf ihre Ausführungen zur „Störungslehre“, „Psychologische Diagnostik“, „Allgemeinen Verfahrenslehre der Psychotherapie“ und zu „Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns“. Nach Auffassung der Kammer ist die fachliche Einschätzung der Zulassungskommission indes nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Modulhandbuch (Bl. 40 f. und 86 ff. d.A.) ergibt sich, dass das Modul „Cognitive and Biological Determinants of Behaviour“ (PSYC50672) der Staffordshire University hälftig in zwei Blöcke aufgeteilt war. Die biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie waren vorwiegend Gegenstand allein des zweiten Blocks, was sich auch in den vorgesehenen Prüfungsleistungen widerspiegelt. Die Bewertung des Moduls erfolgte anhand des anzufertigenden schriftlichen „Coursework – Assignment“ zu „cognitive psychology knowledge“ (50%) und drei Multiple-Choice-Klausuren zu „Principles of Biological Psychology“ (10%), „Biological Psychology“ (20%) und „Integrated Cognitive and Biological Psychology“ (20%). Vor diesem Hintergrund – und auch unter Berücksichtigung dessen, dass die biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie auch in weiteren Terminen zu einem gewissen Grad behandelt worden sein mögen – vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb die Bewertung der JMU, dass nur 2/3 des Moduls und damit nur 10 der durch das Modul erbrachten 15 ECTS-Punkte anzuerkennen seien, zu beanstanden sein sollte. Dass sich das Modul vollständig oder auch nur weit überwiegend mit den biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie beschäftigt hätte, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass einzelne Vorlesungen und Seminare dieses Moduls von der Klägerin selbst auch zum Nachweis der in Anlage 1 Nr. 4 und 5 PsychThApprO geforderten „Grundlagen der Pharmakologie“ und Kenntnisse der „Störungslehre“ angeführt werden (vgl. etwa Bl. 257 f. d.A.). Des Weiteren führt die Klägerin das Modul vollständig zum Nachweis der nach Anlage 1 Nr. 1 Buchst. e PsychThApprO im Bereich „Grundlagen der Psychologie“ erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen biologischen Psychologie an (vgl. Bl. 256 d.A.). Dies spricht dafür, dass selbst der auf die biologische Psychologie entfallene Teil des Moduls schon nicht vollständig angerechnet werden kann. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB verlangt gerade über die in Anlage 1 PsychThApprO spezifizierten Mindestkompetenzen hinausgehende Kompetenzen im Umfang von mindestens 15 ECTS-Punkte. Weitere Module, aus denen sich die übrigen erforderlichen 5 ECTS-Punkte im Bereich der biologischen Grundlagen der Psychologie bzw. Neuropsychologie ergeben könnten und von der Klägerin erfolgreich absolviert worden wären, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich vermittelt die von ihr absolvierte Vorlesung „Foundations of Psychology“ nach dem Modulhandbuch ebenfalls in nur zwei Einheiten (Bl. 83 d.A.) lediglich Wissen im Sinne von Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e PsychThApprO, bietet nämlich nur eine Einführung in die Grundsätze, Theorien und Konzepte zur Information über die verschiedenen Perspektiven anhand derer Lebenssituationen verstanden und evaluiert werden können (vgl. Bl. 36 d.A.: „[…] The basic principles, theories and concepts will be introduced to inform your understanding of the multiple perspectives that can be used to understand and evaluate real life situations.“). Auch die Klägerin führt dieses Modul entsprechend allein zum Nachweis der Kompetenzen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e PsychThApprO an. Im Übrigen wird die biologische Psychologie noch in dem von der Klägerin absolvierten Modul „Perspectives in Psychology“ erwähnt (vgl. Bl. 53 d.A.), dies aber auch nur insoweit, als dass verschiedene psychologische Ansätze, unter anderem biologische, untersucht werden, um eine Debatte darüber anzustoßen, wie psychologische Themen erforscht und verstanden werden („A range of different psychological approaches (for instance, social, biological, evolutionary, developmental, cognitive) will be explored, in order to promote debate about how psychological topics are researched and understood.“). Aus dem Vorlesungsplan (Bl. 93 d.A.) ergibt sich sodann, dass in zwei Lerneinheiten biologische Ansätze zu Sucht behandelt werden. Aus alledem wird deutlich, dass die biologische Psychologie allenfalls am Rand und mittelbar behandelt wird, nicht aber selbst Gegenstand der Lehre in einer Weise ist, die den Schluss zuließe, dass hier deren Grundlagen und zumal über Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e PsychThApprO hinausgehende Kompetenzen vermittelt würden. Dergleichen hat die Klägerin auch wiederum nicht geltend gemacht. Der Verweis auf die Kompetenzen in der Neuropsychologie und dabei in „Störungslehre“, „Psychologische Diagnostik“, „Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie“ und „Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns“ ändert daran nichts. Die biologischen Grundlagen der Neuropsychologie werden dabei nicht thematisiert, namentlich nicht im Sinne von über Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e PsychThApprO hinausgehenden Kompetenzen. Auch der Grundsatz der Beweislastumkehr gebietet insoweit keine andere Bewertung. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) aa) (1) wird Bezug genommen. 3. Nach alledem hat die Klägerin mangels Erfüllung der erforderlichen Eignungskriterien bzw. Zulassungsvoraussetzungen (auf der ersten Stufe) keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2024/2025, ohne dass es auf die Umrechnung ihrer Bachelornote und die Frage, ob ihr bei gegebener Eignung ein Studienplatz hätten zugewiesen werden können bzw. müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FSB), ankommt. II. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen unter I. keine „geeignete Bewerberin“ für den begehrten Studienplatz ist, steht ihr demnach auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nicht zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.