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Beschluss

W 2 S 25.33435

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stellte nach seiner erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16. November 2022 einen Asylantrag in Deutschland. Anhand eines EURODAC-Treffers wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits zuvor am 7. Februar 2022 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 31. Januar 2023 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Österreich angeordnet. Am 17. April 2023 wurde der Antragsteller nach Österreich überstellt. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am gleichen Tag wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Mai 2023 schriftlich einen Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens hilfsweise einen Folgeantrag. Am 26. Juli 2023 wurde das vorangegangene Gerichtsverfahren (Az. W 1 K 23. …*) eingestellt. Der erneute Dublin-Bescheid mit Abschiebungsanordnung nach Österreich vom 18. Oktober 2023 wurde am 28. November 2023 wegen Ablaufs der Überstellungfrist aufgehoben. Am 20. März 2024 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Mai 2024 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe eine eigene Schweißer-Werkstatt besessen. Als er Malaria gehabt habe, habe er nicht arbeiten können, aber im Laden trotzdem bereits reparierte Sachen ausgegeben. Er sei von „Folterern“ aufgefordert worden, ein Auto trotz seiner Krankheit zu reparieren. Dies habe er nicht getan. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er dann beim Dorfarzt verletzt aufgewacht sei, seine Zähne kaputt gewesen seien und er Schnitte/Risse im Mund gehabt habe. Er habe dann zwei Nächte bei seiner Tante verbracht und sei dann ausgereist. Er habe Afghanistan 15 – 20 Tage nach Machtübernahme durch die Taliban verlassen. Der Mann seiner Tante habe ca. 9.000 – 11.000 Dollar für seine Ausreise gezahlt. Ein Kumpel habe ihm berichtet, dass nach seiner Ausreise sein Vater, der Sohn seines Bruders und seine Schwester getötet worden seien, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren und das Haus der Familie sei verbrannt worden. Seine Familie habe Grundbesitz in Afghanistan. Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 2), der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Eilantrages bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Antrages durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG lägen vor, da bisher keine Entscheidung im nationalen Verfahren getroffen worden sei. Allerdings lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes noch für die Anerkennung als Asylberechtigter vor. Gem. § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei der Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da es sich um einen Folgeantrag handele. Am 20. Juli 2025 ließ der Antragsteller dagegen Klage (W 2 K 25. …*) erheben, über die bislang nicht entschieden ist und im hiesigen Verfahren zugleich beantragen, Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte in diesem Verfahren, im Verfahren W 2 K 25. … sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan ist zulässig aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2025. Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG), kein subsidiärer Schutz gewährt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG), keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). 2. Ergänzend ist hinsichtlich der Ablehnung als offensichtlich unbegründet auszuführen: 2.1. Zwar findet die Ablehnung des Asylgesuchs des Antragstellers als offensichtlich unbegründet in der vom Bundesamt als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG keine Stütze. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG gestellt hat und ein weiteres Asylgesuch gestellt wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Offenbleiben kann, ob der Asylantrag des Antragstellers entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesamtes nicht begründet ist, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) nicht vorliegen. Denn das vom Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid beschiedene Asylgesuch des Antragstellers ist kein Folgeantrag. Als Folgeantrag ist nach der Legaldefinition gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein Asylantrag zu qualifizieren, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages stellt. Im Sinne dessen ist dem durch das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid vom 8. Juli 2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag des Antragstellers aber kein zuvor unanfechtbar abgelehntes Asylgesuch vorausgegangen. Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 31. Januar 2023 den Asylantrag des Antragstellers vom 16. November 2022 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Österreich angeordnet. Gleiches ist mit (zwischenzeitlich aufgehobenem) Bescheid vom 18. Oktober 2023 auf den Asylantrag vom 11. Mai 2023 erfolgt. Die seinerzeit mit der Begründung auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung, Österreich sei nach Maßgabe der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für die Bearbeitung und Entscheidung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig, stellt indes schon keine Ablehnung eines früheren Asylantrags gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG dar. Eine solche Entscheidung setzt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union nämlich begrifflich voraus, dass die Ablehnungsentscheidung ergangen ist, nachdem die zuständige Behörde in das Verfahren zur Sachprüfung des Asylgesuchs eingetreten ist. Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG erfolgte Zuständigkeitsbestimmung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU bezeichnet „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU abgelehnt hat. Dabei ist gemäß Art. 2 Buchst. e) RL 2013/32/EU eine „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (2011/95/EU; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) greift dementsprechend auch Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf, der bestimmt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) RL 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Gemäß Art. 40 Abs. 5 RL 2013/32/EU wird ein Folgeantrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) RL 2013/32/EU als unzulässig betrachtet, wenn er nach Artikel 40 nicht weiter geprüft wird. Demnach liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vor, wenn in dem zuvor abgeschlossenen Asylverfahren keine Entscheidung im Sinne der RL 2011/95/EU getroffen ist, sondern die in diesem Verfahren bestandkräftig getroffene Entscheidung darauf beschränkt ist, die Zuständigkeit für Bearbeitung und Bescheidung des Asylgesuchs des Ausländers zu bestimmen. In einem solchen Fall handelt es sich bei einem erneuten Antrag nicht um einen Folgeantrag, sondern um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, U.v. 17.08.2021, 1 C 55/20, juris Rn. 18). Das Asylbegehren des Antragstellers wurde nach alledem vor dem mit Bescheid vom 8. Juli 2025 behördlicherseits abgeschlossenen Asylverfahren zu keiner Zeit – weder in Deutschland noch in Österreich – inhaltlich geprüft, sodass es sich bei dem Asylantrag vom 20. März 2024 nicht um einen Folgeantrag handelt, der nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könnte. 2.2. Es ist jedoch ein Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch möglich. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 AsylG eingreift, weil an beide Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind. Ein Ermessen ist dem Bundesamt nämlich für keinen der Tatbestände des § 30 AsylG eingeräumt. Gegenstand des Verfahrens § ⁠80 Abs. 5 VwGO ist lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Es ist somit allein entscheidend, dass im Ergebnis (irgend-)ein Offensichtlichkeitstatbestand nach § 30 AsylG einschlägig ist (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 23.01.2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris Rn. 18). Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann vorliegend auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG gestützt werden, nachdem der Antragsteller entgegen dem ihm gegenüber mit Bescheid vom 31. Januar 2023 angeordnetem Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (17. April 2023) am gleichen Tag erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG findet keine ausdrückliche Grundlage in der Verfahrensrichtlinie und soll wohl dessen Art. 31 Abs. 8 Buchst. h in nationales Recht umsetzen. Dieser eröffnet die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens und einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie), wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG enthält letztere Einschränkung nicht und ist daher unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nach dieser Vorschrift eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur dann erfolgen kann, wenn es der Antragsteller ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (vgl. hierzu: Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1.10.2024, § 30 AsylG Rn. 47; Blechinger in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition Stand: 1.1.2025, § 30 AsylG Rn. 74; für eine Unionsrechtswidrigkeit: VG Köln, B.v. 2.12.2024 – 22 L 2302/24.A – juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 15.7.2024 – 6 L 2421/24.TR – juris Rn. 3). Vorliegend ist der Antragsteller am 17. April 2023 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 (eingegangen beim Bundesamt am 16. Mai 2023) schriftlich einen erneuten Asylantrag beim Bundesamt gestellt. Der Antragsteller hat keine stichhaltigen Gründe dargetan, warum er erst über 3 Wochen nach Einreise beim Bundesamt einen weiteren Antrag gestellt hat. Dieser Zeitraum stellt aber nicht mehr den frühestmöglichen Zeitpunkt nach seiner Einreise dar, so dass die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch nach unionsrechtskonformer Auslegung auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG gestützt werden kann. 3. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) stehen einer Abschiebung des Antragstellers zudem weder das Kindeswohl noch familiäre Belange oder sein Gesundheitszustand entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegen. Insbesondere ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers hindeuten könnten. 4. Die Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist von einer Woche ab Ablehnung des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnet auch im Hinblick auf die europarechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (vgl. hierzu EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 – juris; Rechtssache „Gnandi“) keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Möglichkeit der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stand dem Antragsteller ein wirksamer Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung, da bei rechtzeitiger Antragstellung eine Abschiebung des Antragstellers vor der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG nicht zulässig ist. Dem Umstand, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht – wie hier während des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz – hat (EuGH, a.a.O.), wird durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist bis zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichend Rechnung getragen (so auch BVerwG, Ue.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19; 1 C 19.19; 1 C 20.19; 1 C 21.19; 1 C 22.19 – juris für die hiesige Konstellation insbesondere 1 C 19.19 Rn. 55 ff.; so auch VG Ansbach, B.v. 11.2.2020 – AN 16 S 20.30165 – juris Rn. 30). 5. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.