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Urteil

W 6 K 25.175

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes M. vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aufgrund der bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 18. November 2023 festgestellten Blutwerte bestehen auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgelegten Abstinenznachweise weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Klägers, welche die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtfertigen. Der Kläger konnte daher seine Fahreignung nicht positiv nachweisen. Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß – insbesondere rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – zum Termin geladen und hierauf hingewiesen wurde. Der Beklagte hat am 2. September 2025 per E-Mail mitgeteilt, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen wird. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger erklärte sich am 2. April 2024 (Eingangsdatum) gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis einverstanden und verzichtete auf die Ausfertigung eines Entziehungsbescheides sowie die Einlegung von Rechtsmitteln. Am 8. Mai 2024 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder Verzicht gelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung (§ 2 Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 7 ff. FeV). Bewerber um die Fahrerlaubnis müssen gemäß § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung, ob derartige Mängel vorliegen, die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens an und weigert sich der Bewerber, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er dieses nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Dieser Schluss ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr. vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484 – juris Rn. 18). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht mithin nur dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Insbesondere die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muss positiv vorliegen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG) und ist vom Bewerber um die Fahrerlaubnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zu Lasten des Bewerbers. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis so lange nicht besteht, wie Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen (BayVGH, B.v. 13.3.2025 – 11 ZB 24.2066 – juris Rn. 11 m.w.N.). Gemessen hieran hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Dies liegt aber nicht schon daran, dass er sich geweigert hat, das mit Schreiben vom 19. August 2024 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, da die maßgebliche Gutachtensanordnung rechtswidrig war und der Beklagte nach Vorstehendem daher keine für den Kläger negativen Schlüsse aus der Nichtvorlage ziehen durfte. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr. vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484 – juris Rn. 18). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15). Dies ist nach Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung zu beurteilen (st.Rspr., vgl. jüngst BVerwG, U.v. 14.12.2023 – 3 C 10/22 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484 – juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt die Gutachtensanordnung vom 19. August 2024 nicht. Denn die erste der beiden Gutachtensfragen ist nicht anlassbezogen, überschießend und es wird nicht klar, welchen Erkenntnisgewinn sich die Fahrerlaubnisbehörde für die Klärung der Fahreignung des Klägers hierdurch verspricht. Die zur Begutachtung gestellte Frage, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Cannabis in Zusammenhang gebracht werden, ist für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers nicht von Relevanz. Der Fahrerlaubnisbehörde geht es offenbar darum zu klären, ob der zum Zeitpunkt der Fahrt unter Cannabiseinfluss bestandene Cannabiskonsum des Klägers im medizinischen Sinne missbräuchlich war und sich dies beim Kläger in körperlicher oder geistiger Hinsicht ausgewirkt hat. Cannabismissbrauch wird jedoch in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dahingehend legaldefiniert, dass ein solcher vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht sicher getrennt werden können. Ob Missbrauch im medizinischen Sinne vorliegt, ist hierfür – wie beim Alkohol – unerheblich (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 55; VG Minden, B.v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 48). Dies ist unter Berücksichtigung des erklärten Willens des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, Kraft seit 1. April 2024 (BGBl. I, Nr. 109), die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik denen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen (vgl. BT-Drucks. 20/10426 vom 21.2.2024, S. 150), konsequent und erscheint anhand der Legaldefinition der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV auch zwingend. Es erschließt sich der Kammer anhand der überaus knappen Begründung der Gutachtensanordnung auch nicht, welchen Erkenntnisgewinn eine entsprechende Feststellung für die Frage der Fahreignung des Klägers der Fahrerlaubnisbehörde bringen würde. Es kann dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisbehörde letztlich auf die Klärung der Frage der hinreichenden psychophysischen Leistungsfähigkeit des Klägers in Folge seines damaligen Cannabiskonsums abzielte. Denn eine unberechtigte Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens kann weder nachträglich geheilt noch durch das Gericht ausgelegt werden, da sich der Betroffene innerhalb der offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können muss, ob er diese für ungerechtfertigt hält (siehe schon: BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 3.9.2015 – 10 S 778/14 – juris Rn. 39; Derpa, a.a.O., § 11 FeV Rn. 55b m.w.N.). Für eine mangelnde psychophysische Leistungsfähigkeit des Klägers gibt es darüber hinaus keine Anhaltspunkte. Im Übrigen setzt der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus, sodass auch im Falle einer teilweisen Rechtswidrigkeit der Fragestellung grundsätzlich die gesamte Beibringungsanordnung rechtswidrig ist. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. hierzu: Derpa, a.a.O., Rn. 42c; 55 m.w.N.). Somit ist der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht deshalb gerechtfertigt, weil die zweite Gutachtensfrage nach dem Trennungsvermögen jedenfalls im Hinblick auf die konkrete Formulierung der Fragestellung nicht zu beanstanden ist. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die in der Gutachtensanordnung gegebene Begründung, weshalb hier sonstige Tatsachen im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen, aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen sollen, obigen Anforderungen genügt. Dies erscheint anhand der knappen Ausführungen in der Gutachtensanordnung fraglich. Die weiteren hierzu getätigten Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im weiteren Klageverfahren können – wie oben ausgeführt – hier nicht zur nachträglichen Begründung der konkreten Beibringungsanforderungen herangezogen werden. Der Kläger hat aber dennoch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da weiterhin Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen, welche die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Es bestehen aufgrund der beim Kläger bei der seinerzeitigen Fahrt unter Cannabiseinfluss festgestellten Blutwerte (THC-Aktivwert: 13 ng/ml; THC-COOH-Wert: 163 ng/ml) Zweifel daran, ob der Kläger zukünftig in der Lage ist, das Führen eines Fahrzeugs und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs, hinreichend sicher zu trennen (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Der zum Zeitpunkt des Trennungsverstoßes (18. November 2023) vorliegende chronische und hochfrequente Cannabiskonsum des Klägers sowie der hohe THC-Aktivwert von 13 ng/ml stellen sonstige Tatsachen dar, welche die Annahme von Cannabismissbrauch begründen und mithin nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Es ist zunächst zu beachten, dass § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV grundsätzlich erst wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss Fahreignungsrelevanz beimisst. Liegt – wie hier beim Kläger – lediglich ein einmaliger Trennungsverstoß vor, bedarf es wie im Falle einer einmaligen alkoholbedingten Zuwiderhandlung ohne Erreichen der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Grenzwerte (1,6 ‰ BAK; 0,8 mg/l Atemalkohol), zusätzlicher aussagekräftiger Umstände (sog. „Zusatztatsachen“), welche die Annahme eines zukünftigen Cannabismissbrauchs begründen (so auch: VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 40; VG München, B.v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 40 ff.; VG Osnabrück, B.v. 28.1.2025 – 1 B 74/24 – juris Rn. 27 f.; VG Ansbach, B.v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 41; VG Minden, a.a.O., Rn. 70 ff.; zum Alkohol: BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – juris Rn. 17). Es entsprach – wie oben näher ausgeführt – dem erklärten Willen des Gesetzgebers Cannabis (als Genussmittel; siehe zu Cannabis als Arzneimittel: BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 52 ff; VG Würzburg, B.v. 6.5.2025 – W 6 S 25.572 – juris Rn. 76 ff.) und Alkohol fahreignungsrechtlich weitgehend gleichzustellen. Die insoweit zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zur Alkoholproblematik in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können in Anbetracht dessen und des nahezu identischen Wortlauts von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik herangezogen werden. Vorliegend traten zu der einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss am 18. November 2023 zusätzliche aussagekräftige Umstände hinzu, welche Zweifel am zukünftigen Trennungsvermögen des Klägers begründen. Diese ergeben sich aus den im Rahmen der durchgeführten Blutentnahme festgestellten Werte. Der THC-COOH-Wert von 163 ng/ml stellt die gesicherte auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhende Erkenntnis dar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt regelmäßig (täglich oder nahezu täglich) Cannabis konsumiert hat. Hiervon kann ab einem festgestellten THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ausgegangen werden (stRspr; vgl. etwa: BayVGH, B.v. 24.4.2019 – 11 CS 18.2605 – juris Rn. 13). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass regelmäßiger Cannabiskonsum in diesem Sinne nach der Rechtsänderung durch das CanG für sich genommen nicht mehr fahreignungsrelevant ist. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sprechen aber gleichwohl davon, dass wer regelmäßig Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien). Auch wenn die Begutachtungsleitlinien noch nicht an die nunmehr geltende Rechtslage angepasst wurden, dürfte sich an dieser wissenschaftlichen Einschätzung im Grunde allein durch die Änderung der FeV und der Anlage 4 zur FeV durch das CanG nichts geändert haben (so wohl auch: SaarlOVG, B.v. 7.8.2024 – 1 B 8/20 – juris Rn. 23; Koehl in SVR 2024, 357 (359 f.)). Allein die Folgen, welche sich aus solch einem regelmäßigen Cannabiskonsum ergeben, sind in fahreignungsrechtlicher Sicht nunmehr abweichend geregelt. Dies beruht jedoch – soweit ersichtlich – nicht auf anderslautenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf einer abweichenden Risikobewertung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Auch nach der Rechtsänderung durch das CanG spricht ein festgestellter THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml daher für ein chronisches, hochfrequentes und daher problematisches Konsumverhalten (so wohl auch: VG Minden, a.a.O., Rn. 70; Derpa, a.a.O., § 13a FeV Rn. 9; Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024, S. 6). Jedenfalls wenn – wie hier – neben einem solch hohen THC-COOH-Wert auch ein hoher THC-Aktivwert festgestellt wird, liegen aufgrund der Umstände des „Tatgeschehens“ hinreichende Anhaltspunkte für ein auch zukünftig fehlendes Trennungsvermögen vor. Bei dem festgestellten THC-Aktivwert von 13 ng/ml handelt es sich um einen hohen Wert. Dieser ist fast vier Mal so hoch wie der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml und 13-mal so hoch wie der zum Vorfallstag gültige Grenzwert von 1,0 ng/ml. Dazu kommt, dass der Kläger dabei fast eine THC-Konzentration erreicht hat, welche ein zehnfach erhöhtes Unfallrisiko nach sich zieht und nach der Studienlage einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 ‰ entspricht (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwerts im Straßenverkehr – Langfassung, März 2024, S. 5 unter Verweis auf Drummer et al., Odds of culpability associated with use of impairing drugs in injured drivers in Victoria, Australia, Februar 2020, S. 5). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer ohne weiteres davon aus, dass der Kläger, bei dem wie dargestellt zu diesem Zeitpunkt ein problematisches Cannabiskonsummuster vorlag, mit einem hohen THC-Aktivwert am Straßenverkehr teilgenommen hat, was Zweifel an seinem Trennungsvermögen begründet (vgl. auch: VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 48 unter Verweis auf das Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024, S. 6 – THC-Aktivwert ≥ 8 ng/ml; THC-COOH-Wert ≥ 150 ng/ml; Derpa, a.a.O., § 13a FeVRn. 9). Da der festgestellte THC-Aktivwert ohne weiteres als „hoch“ in diesem Sinne anzusehen ist, kann dahinstehen, ob der in dem genannten Positionspapier der DGVP und DGVM, welches als sachverständige Stellungnahme aus wissenschaftlicher Sicht Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zusatztatsachen im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV bieten kann, genannte Wert von 8 ng/ml THC oder mehr im Blutserum einen tauglichen „Grenzwert“ zur Bestimmung eines hohen THC-Aktivwerts in diesem Sinne darstellt, was vom Kläger in Zweifel gezogen wird. Hierfür spricht jedoch, dass aus wissenschaftlicher Sicht ab einem Wert von 7,0 ng/ml THC im Blutserum von einem erhöhten Unfallrisiko auszugehen ist und Leistungseinbußen auch bei regelmäßigen Cannabiskonsum möglich sind (vgl. Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwerts im Straßenverkehr – Langfassung, März 2024, S. 5 m.w.N. zur Studienlage). Vor diesem Hintergrund dürfte bei einem Wert von 8 ng/ml THC oder mehr im Blutserum davon auszugehen sein, dass es ab Überschreitung dieses Werts bereits um eine THC-Aktivkonzentration handelt, die mit einer erhöhten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr einhergeht und im Übrigen den gültigen Grenzwert von 3,5 ng/ml um das Doppelte überschreitet, was die Annahme eines hohen THC-Aktivwerts rechtfertigen dürfte. Die danach bestehenden Eignungszweifel sind nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger mittels vorgelegten negativen Haaranalysen jedenfalls einen Abstinenzzeitraum von 21. April 2024 bis 25. Februar 2025 nachgewiesen hat. Auch wenn dieser Umstand im behördlichen Verfahren aufgrund eines Versäumnisses der Fahrerlaubnisbehörde keine Berücksichtigung gefunden hat, führen Abstinenznachweise allein regelmäßig nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung in Form einer Beendigung eines etwaigen (hier nicht feststehenden) Cannabismissbrauchs. Denn materiell-rechtlich verlangt diese die Beendigung des Missbrauchs in Form einer gefestigten Änderung des Cannabiskonsumverhaltens (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), die regelmäßig durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen ist, in welcher insbesondere auch die Stabilität der Abstinenz zu beurteilen ist (vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 304). Allein eine Konsumpause oder Abstinenznachweise besagen noch nichts über eine gefestigte Änderung der durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss belegten problematischen Konsumgewohnheiten, zumal nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene nur unter dem Druck des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens kein Cannabis mehr konsumiert (vgl. zur vergleichbaren Situation einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit Zusatztatsachen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV: BayVGH, B.v. 16.10.2023 – 11 CE 23.1306 – juris Rn. 20). Die vorgelegten Abstinenznachweise können dem Kläger dabei im Rahmen der zu absolvierenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Vorteil gereichen und einen etwaigen Einstellungswandel unterstreichen. Sie sind allein jedoch nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren positiv seine Fahreignung nachzuweisen und ihm zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verhelfen. Zuletzt kann der Kläger für das vorliegende Verfahren aus einer aus seiner Sicht weiterhin bestehenden Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabis im fahreignungsrechtlichen Sinne nichts herleiten. Das Gericht erkennt – wie oben ausgeführt – den gesetzgeberischen Willen einer weitgehenden Angleichung der beiden genannten Stoffe als Genussmittel. Etwaige Unterschiede, beispielsweise im Hinblick auf die angesprochene Wartezeit zwischen Konsum und Fahren, sind jedoch in Anbetracht der ungleichen Wirkweisen der beiden Stoffe im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen und stellen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Soweit darauf hingewiesen wird, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der zur Cannabisproblematik ergangenen Rechtsprechung im Gegensatz zur Alkoholproblematik keine konkreten THC-Aktiv- oder Abbauwerte in § 13a FeV aufgenommen, trifft dies nur eingeschränkt hinsichtlich der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Alkoholwerte (1,6 ‰ BAK / 0,8 mg/l Atemalkohol) zu, nicht aber im Hinblick auf eine Alkoholkonzentration von 1,1‰ oder mehr, welche bei Hinzutreten von Zusatztatsachen ebenfalls die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt (vgl. Derpa, a.a.O, § 13 FeV Rn. 21). Dieser Wert ist ebenfalls nicht in der zur Alkoholproblematik geltenden Vorschrift der FeV enthalten, sondern spricht – ähnlich dem Wert von 150 ng/ml THC-COOH oder mehr im Blutserum – für ein problematisches Trinkverhalten, welches bei Hinzutreten weitere Umstände, die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 11.3.2019 – 11 ZB 19.448 – juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, den Wert von 150 ng/ml THC-COOH, der im Übrigen auch vor der Rechtsänderung nicht in der FeV normiert war, auch ohne ausdrückliche Nennung in § 13a FeV zum Beleg eines problematischen Cannabiskonsumverhaltens heranzuziehen. In Folge der nach vorstehenden Grundsätzen bestehenden Eignungszweifeln kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der von der Fahrerlaubnisbehörde ohne nähere Begründung in der Gutachtensanordnung angeführte Umstand, ein nachgewiesener regelmäßiger Cannabiskonsum führe in Zusammenhang mit einem einzigen Trennungsverstoß dazu, dass sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch rechtfertigen, sich als tragfähig für eine Gutachtensanordnung auf Grundlage von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erweist. Selbiges gilt für die im weiteren behördlichen Verfahren von der Widerspruchsbehörde aufgeworfenen Aspekte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese – wie oben schon ausgeführt – jedenfalls nicht geeignet wären, eine etwaig rechtswidrige bzw. unzureichende Begründung / Darlegung der Eignungszweifel in der Gutachtensanordnung zu heilen. Für die Annahme von Eignungszweifeln (regelmäßiger Cannabiskonsum und einmaliger Trennungsverstoß) in diesem Sinne könnte dabei sprechen, dass nach obigen Ausführungen Personen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, nach wissenschaftlicher Einschätzung in der Regel nicht in der Lage sind, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und ihr fehlendes Trennungsvermögen durch den einmaligen festgestellten Trennungsverstoß unter Beweis gestellt haben. Dies braucht unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen jedoch nicht weiter erörtert werden. Nach alledem konnte der Kläger seine Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht positiv nachweisen und er hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis, weshalb die Klage abzuweisen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die vom Beklagten getroffene Entscheidung im Ergebnis letztlich als richtig erweist, war kein Raum, diesem nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Widerspruchsverfahrens aus dem Grund aufzuerlegen, da die Fahrerlaubnisbehörde es aus eigenem Verschulden versäumt hat, den vom Kläger eingereichten Abstinenznachweis an die Widerspruchsbehörde weiterzuleiten, da deren Entscheidung auch bei Vorliegen der Abstinenznachweise letztlich nicht rechtmäßiger Weise hätte anders ausfallen können und dem Kläger die Kosten insoweit auch entstanden wären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob bei einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss und dem Vorliegen von Zusatztatsachen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gerechtfertigt ist und, falls ja, ob ein bei der Fahrt festgestellter hoher THC-Aktivwert zusammen mit einem THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml derartige Zusatztatsachen darstellen, die auf ein fehlendes zukünftiges Trennungsvermögen schließen lassen, ist obergerichtlich soweit ersichtlich ungeklärt und ihr kommt angesichts der erfolgten Rechtsänderung durch das CanG Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.