Urteil
W 6 K 25.32617
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2025 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist im auf Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2025 zuzuerkennen, gerichteten Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, da ihnen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in seinen weiteren angegriffenen Nrn. 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weshalb auch für die in den Nrn. 4 bis 6 getroffenen Entscheidungen kein Raum mehr ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 12. August 2025 ordnungsgemäß zum Termin geladen und hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 auf förmliche Zustellung der Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Die Ladung enthielt den Hinweis, das bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschafft in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, da den Klägerinnen kein dahingehender Anspruch nach § 3 Abs. 1 AsylG zusteht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Den Klägerinnen droht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters im Falle einer Rückkehr nach Armenien zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden, der vom Exmann der Klägerin zu 1) ausgeht (s.u.). Die Klägerinnen befinden sich jedoch nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb ihres Herkunftslandes. Die ihnen von Seiten des Exmanns der Klägerin zu 1) drohenden Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Nachstellungen stellen kriminelles Unrecht in Form häuslicher Gewalt dar. Dieses knüpft jedoch nicht an den insoweit allein in Frage kommenden Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe im Sinne § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Frauen, die wie die Klägerin zu 1) von häuslicher Gewalt in der Ehe betroffen sind bzw. waren und sich von ihrem Mann getrennt haben, stellen in Armenien keine soziale Gruppe in diesem Sinne dar (a.A.: VG Schleswig, U.v. 28.1.2022 – 8 A 115/19 – BeckRS 2022, 57916 Rn. 16; siehe aber anschließend: OVG SH, B.v. 30.5.2024 – 5 LA 21/22 – juris Rn. 8 mit von hier abweichender Begründung). Eine Gruppe gilt insbesondere als eine soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. d 1. Spiegelstrich der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie)) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. d 2. Spiegelstrich der Anerkennungsrichtlinie). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 16.1.2024 – C-621/21 – juris Rn. 62) können je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden. Die Annahme, dass alle Frauen eines Herkunftslands eine soziale Gruppe in diesem Sinne bilden, setzt voraus, dass feststeht, dass diese in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Dies kann für Armenien unter Berücksichtigung der Erkenntnislage nicht in dieser Pauschalität angenommen werden. Es wird dabei nicht verkannt, dass die armenische Gesellschaft weiterhin von einem patriarchalischen Rollenverständnis geprägt ist und auch Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes vorkommen. Gleichwohl garantiert die armenische Verfassung grundsätzlich gleiche Rechte für Frauen und Männer und diese sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 5.3.2024, S. 10; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Armenien, Version 13, 15.11.2024, S. 35 f.). Den Erkenntnismitteln kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass Frauen in Armenien allein aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller und häuslicher Gewalt ausgesetzt wären. Dies gilt auch für Frauen, die sich wie die Klägerin zu 1) aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt von ihren Ehemännern getrennt haben. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese in Armenien generell von der armenischen Gesellschaft als „andersartig“ im obigen Sinne betrachtet würden, als dass man von der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie auszugehen hätte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Frauen im Armenien, die aufgrund häuslicher Gewalt eine Ehe / Partnerschaft aus eigener Initiative beenden, generell stigmatisiert werden und Missbilligung durch die armenische Gesellschaft erfahren, und dass ein solches Verhalten als Bruch einer sozialen Norm angesehen wird (vgl. hierzu: EuGH, a.a.O., Rn. 58). Vor diesem Hintergrund sind armenische Frauen, die sich von ihren Männern aufgrund häuslicher Gewalt getrennt haben, nicht als soziale Gruppe anzusehen. Dies gilt auch für die weiter eingegrenzte Gruppe der jesidischen Frauen, die eine solche Trennung vorgenommen haben. Es mag dabei zutreffen, dass wie von der Klägerin zu 1) nachvollziehbar vorgetragen, eine Trennung vom Ehemann auch im Falle häuslicher Gewalt durch eine jesidische Frau in der jesidischen Gesellschaft als Bruch mit den sozialen Normen der ethnisch-religiösen Gruppe der Jesiden angesehen wird. Allerdings stellt die jesidische Gesellschaft in Armenien nicht die zur Referenz heranzuziehende die Klägerinnen umgebende Gesellschaft im obigen Sinne dar. Denn auch wenn die dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Werte dazu führen mögen, dass – wie von der Klägerin zu 1) geschildert – sie aufgrund der Trennung von ihrem Exmann von der jesidischen Gemeinschaft als „andersartig“ betrachtet wird, stellt die Volksgruppe der Jesiden in Armenien eine klare Minderheit dar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7; BFA, a.a.O., S. 33). Es ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen und aufgrund der geringen Zahl von Jesiden in Armenien auch nicht anzunehmen, dass deren ggf. bestehenden Werte- und Gesellschaftsvorstellungen bzw. kulturellen Ansichten im Hinblick auf das Rollenbild der Frau prägenden Einfluss auf das Frauenbild der armenischen Gesamtgesellschaft haben. Mithin ist als Referenz für die Frage, ob Frauen, die sich aufgrund häuslicher Gewalt von ihren Ehemännern / Partnern getrennt haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, auf die gesamte armenische Gesellschaft abzustellen. Für diese kann die Annahme einer andersartigen Betrachtung nach obigen Ausführungen nicht angenommen werden, weshalb die Voraussetzungen einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Anerkennungsrichtlinie nicht vorliegen und ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerinnen ausscheidet. 3. Die Klage ist im Übrigen begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (a.), weshalb sich in der Folge auch die übrigen noch streitgegenständlichen Regelungen des Bescheides als rechtswidrig erweisen und aufzuheben waren (b.). a.) Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer/eine Ausländerin ist subsidiär Schutzberechtigte/r nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er oder sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm oder ihr in seinem oder ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird dem Ausländer/der Ausländerin kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn innerstaatliche Schutzmöglichkeiten (§ 3d AsylG) oder Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG bestehen. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger oder eine Klägerin im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 14). Gemessen hieran haben die Klägerinnen einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der erkennende Einzelrichter ist insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen er von der Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt, dass ihr und ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Form von physischer und psychischer Gewaltanwendung, Bedrohung und Nachstellung durch ihren Exmann droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AsylG). Innerstaatliche Schutz- und Aufenthaltsalternativen stehen für die Klägerinnen und Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall nicht zur Verfügung. Die Klägerin zu 1) hat sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend und widerspruchsfrei angegeben, von ihrem Ehemann während der Ehe wiederholt körperlich misshandelt worden zu sein, und dass sich diese Misshandlungen auch auf die Klägerin zu 2) erstreckten. Nach einem besonders schwerwiegenden Vorfall – unter anderem auch zum Nachteil der Klägerin zu 2) – habe sie sich im Jahr 2020 von ihrem Mann getrennt und sich erfolglos an die Polizei gewandt. Nach der Trennung habe sie bei ihren Großeltern gelebt und sie sei weiterhin von ihrem Exmann unter anderem mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihr nachgestellt und das Haus der Großeltern aufgesucht sowie die Herausgabe des Kindes verlangt. Polizeilichen Schutz habe sie nicht erlangen können. Der erkennende Einzelrichter hält das Vorbringen der Klägerin zu 1) dabei hinsichtlich der geschilderten Vorfälle für glaubhaft. Zum einen weist es im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt keine Widersprüche auf, welche gegen eine Glaubhaftigkeit sprächen. Hinzu kommt der persönliche Eindruck, welchen der Einzelrichter von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, welche sichtlich angespannt und bewegt von den Vorfällen zu ihrem Nachteil berichtet hat und in besonderem Maße um das Wohl ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), besorgt war. Die geschilderten Vorfälle rechtfertigen in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres die Annahme eines erlittenen ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie. Der Begriff des ernsthaften Schadens umfasst die tatsächliche Drohung gegenüber der betroffenen Person durch einen Angehörigen (hier: Exmann) ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 77 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie die Klägerin zu 1) glaubhaft geschildert hat, war der Grund der massiven Bedrohungen insbesondere auch, dass sie sich aus eigener Initiative von ihrem Ehemann getrennt hat und das gemeinsame Kind an sich genommen hat, was in der jesidischen Gemeinschaft, in welcher sich die Klägerinnen bewegten, als Verstoß gegen die traditionellen Normen und das traditionelle Rollenverständnis der Frau empfunden wurde. Eine solche Behandlung droht den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut. Innerstaatliche Schutz- oder Aufenthaltsalternativen stehen nicht bzw. nicht in der erforderlichen Wirksamkeit zur Verfügung. Bei den zur Befürchtung stehenden Gewaltanwendungen, Bedrohungen und Nachstellungen durch ihren Exmann handelt es sich um von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen handeln. Solche können aber nur dann schutzrelevant sein, wenn die in § 3d Abs. 2 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Schutz vor Verfolgung muss dabei wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3 d Abs. 2 Satz 1 AsylG) und ist generell gewährleistet, wenn durch die in § 3 d Abs. 1 AsylG genannten Akteure (Staat oder Akteure, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen) geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Derartige Schutzmöglichkeiten stehen den Klägerinnen zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters in Armenien in ihrem konkreten Einzelfall nicht zur Verfügung. Es wird dabei nicht verkannt, dass es auf der Hand liegt, dass ein umfassender Schutz vor jeglichen Gefährdungen von keinem Staat verlässlich sichergestellt werden kann. Mithin ist es für die Annahme eines ausreichenden dargebotenen Schutzes ausreichend, wenn sich das Niveau der staatlichen Schutzgewährung im konkreten Einzelfall als ausreichend wirksam erweist, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schutzrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung auszuschließen (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2021 – C-255/19 – juris Rn. 57 ff.; Wittmann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 1.8.2025, § 3d Rn. 28 ff. m.w.N.). Dies kann für die Klägerinnen im konkreten Einzelfall nicht angenommen werden. So ist häusliche Gewalt nach den allgemeinen Gesetzen in Armenien zwar strafbar, allerdings hat die Klägerin zu 1) sich in der Vergangenheit wiederholt erfolglos an die Polizei gewandt, weshalb gerade unter Berücksichtigung der Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, dass sie im Falle einer Rückkehr keinen wirksamen Schutz im obigen Sinne wird erlangen können. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist in Armenien weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt. Die Dienste für Opfer sind unzureichend. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt geschult und wenden diese nicht angemessen an (vgl. BFA, a.a.O., S. 36; USDOS, Armenia 2023 Human Rights Report, 22.4.2024, S. 41 ff.). Auch wenn man in Anbetracht des Umstands, dass häusliche Gewalt im Grundsatz unter Strafe gestellt wird und gesetzliche Schutzmechanismen im Grunde existieren, nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des armenischen Staates gegenüber häuslicher Gewalt ausgehen kann, so fehlt es an dieser jedenfalls im konkreten Einzelfall der Klägerinnen, die glaubhaft angegeben haben, sich in der Vergangenheit bereits erfolglos an die Polizei gewandt zu haben, ohne Schutz zu erhalten, was anhand der vorstehend zitierten Erkenntnismittel auch plausibel ist. Den Klägerinnen steht auch keine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1, Abs. 2 AsylG zur Verfügung, um dem durch den Exmann der Klägerin zu 1) drohenden ernsthaften Schaden wirksam zu entgehen. Es mag zwar im Falle alleinstehender Frauen grundsätzlich naheliegen, dass diese durch einen Umzug innerhalb Armeniens regelmäßig einen erneuten Schadenseintritt im Falle erlittener häuslicher Gewalt hinreichend wahrscheinlich werden verhindern können. Im Falle der Klägerinnen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Exmann der Klägerin zu 1) auch mehrere Jahre nach der Trennung weiterhin ein gesteigertes Interesse daran hat, sein Kind, die Klägerin zu 2), zu sich zurückzuholen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Interesse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nicht mehr besteht, vielmehr hat die Klägerin zu 1) angegeben, dass ihr Exmann weiterhin versuche, über ihre im Heimatland lebenden Verwandten und ihre Eltern, ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin zu 1) aufgrund der geschilderten Verweigerung polizeilicher Hilfe, nicht in der Lage war, ihrem Exmann das Sorgerecht zu entziehen, besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser unter Berufung hierauf in der Lage sein wird, den Aufenthaltsort der Klägerinnen nach einer Rückkehr herauszufinden, auch wenn diese ihm diese ihm diesen nicht selbst mitteilen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der oben beschriebenen Defizite der armenischen Behörden im Umgang mit häuslicher Gewalt. Der Verweis auf in die in Jerewan bestehenden Frauenhäuser verfängt insoweit nicht. Die beiden einzigen in Armenien existierenden Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt bieten zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder und sind ständig überfüllt (BFA, a.a.O, S. 37). Mithin stellen diese keine realistische Schutzmöglichkeit dar, da nicht ansatzweise gesichert ist, dass die Klägerinnen im Bedarfsfalle einen Platz in den Frauenhäusern bekommen würden. Nach alldem besteht im konkreten Einzelfall der Klägerinnen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und sie haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. b.) In Folge dessen sind auch die Nrn. 4 bis 6 des Bescheides aufzuheben. Über den hilfsweise gestellten Antrag zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Da eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nur ergehen darf, wenn dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, stellt sich auch diese im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig dar und war aufzuheben. Schließlich war auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (Nr. 6 des Bundesamtsbescheides) aufzuheben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für diese Entscheidungen entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.