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Beschluss

4 S 2604/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund darlegt. • Bei summarischer Prüfung ist festzustellen, ob die Umsetzung eines Beamten offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich war; liegt dies nicht vor, ist dem Dienstherrn sein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. • Ein Beamter hat nicht ohne weitere Anhaltspunkte Anspruch auf Erhalt eines bestimmten amtsangemessenen Aufgabenbereichs oder auf eine bestimmte statusrechtliche Bewertung eines Dienstpostens. • Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes reicht das Bestehen dienstlicher Spannungen allein nicht aus, wenn diese durch eine versetzende Maßnahme sachgerecht behoben werden können.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Rückversetzung bei nicht glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund darlegt. • Bei summarischer Prüfung ist festzustellen, ob die Umsetzung eines Beamten offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich war; liegt dies nicht vor, ist dem Dienstherrn sein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. • Ein Beamter hat nicht ohne weitere Anhaltspunkte Anspruch auf Erhalt eines bestimmten amtsangemessenen Aufgabenbereichs oder auf eine bestimmte statusrechtliche Bewertung eines Dienstpostens. • Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes reicht das Bestehen dienstlicher Spannungen allein nicht aus, wenn diese durch eine versetzende Maßnahme sachgerecht behoben werden können. Der Beamte (Antragsteller) war im Rechnungsprüfungsamt tätig und wurde vom Antragsgegner zum Ordnungsamt umgesetzt. Er beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um die Umsetzung vorläufig rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Er rügte insbesondere Willkür bei der Entziehung seiner bisherigen Aufgaben, Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessenen Aufgabenbereich und Fehler bei der formellen Zuständigkeit für die Organisierung des Rechnungsprüfungsamts. Der Antragsgegner verteidigte die Umsetzung mit Verweis auf dienstliche Spannungen und seine organisatorische Gestaltungsfreiheit bei der Stellenbewertung. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerde zulässig; sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 146 VwGO). • Zum Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund i.S. von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vorgetragen, weil sein Obsiegen in der Hauptsache nicht absehbar ist und ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine unwiederbringlichen oder unzumutbaren Nachteile drohen. • Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung genügt bei summarischer Prüfung nicht der bloße Hinweis auf dienstliche Spannungen; die Verwaltungsmaßnahme ist nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich. Der Dienstherr besitzt bei der Änderung von Aufgabenbereichen und der Bewertung von Dienstposten einen weiten Ermessensspielraum und organisatorische Gestaltungsfreiheit, die nur bei Missbrauch zu beanstanden ist (§ 18 BBesG in Verbindung mit besoldungs- und haushaltsrechtlichen Vorgaben). • Die neue Tätigkeit im Ordnungsamt unterscheidet sich nicht in statusrechtlicher oder abstrakt-funktioneller Hinsicht erkennbar von der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers als nach A 11 besoldeter Kreisamtmann; Anhaltspunkte für eine bloß vorgeschobene Bewertung fehlen. • Formelle Einwände, etwa zur Beteiligung des Kreistags nach § 48 LKrO i.V.m. § 109 GemO, greifen nicht, weil der Antragsteller nicht Leiter des Rechnungsprüfungsamts war und der Landkreis ein eigenes Rechnungsprüfungsamt begründet hatte. • Kostenfolge: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Abschlussurteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Rückversetzung, weil das erforderliche Glaubhaftmachen eines voraussichtlichen Obsiegens in der Hauptsache und eines dringenden Anordnungsgrundes fehlt. Die Umsetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich und fällt in den zulässigen Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der organisatorischen Gestaltung und der Bewertung von Dienstposten. Dem Antragsteller entstehen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine unwiederbringlichen Nachteile, sodass es ihm zumutbar ist, den Gang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.