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Urteil

10 S 2237/02

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bebauungsplanfestsetzung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 kann die Verbrennung bestimmter Stoffe zum Schutz vor Umweltgefahren untersagen; sie bleibt auch wirksam, wenn die landesrechtliche Ermächtigung später entfällt, solange der Regelungswille bestand. • Gebietsbezogene ortsrechtliche Immissionsschutzregelungen können über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehen; § 49 Abs. 3 BImSchG belässt den Ländern diese Möglichkeit. • Eine satzungsrechtliche Verbrennungsregelung muss hinreichend bestimmt sein; die pauschale Alternative „ähnlichen kontaminierten Stoffen" ist unbestimmt und nichtig, das ausdrückliche Verbot der Verbrennung von Altölen bleibt jedoch wirksam. • Ist eine für die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgebliche Bebauungsplanfestsetzung nichtig, entfällt die Wirksamkeit des gemeindlichen Einvernehmensverweigerungsgrundes und die Genehmigungsbehörde muss neu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit unbestimmter Bebauungsplanklausel über „ähnliche kontaminierte Stoffe" • Eine Bebauungsplanfestsetzung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 kann die Verbrennung bestimmter Stoffe zum Schutz vor Umweltgefahren untersagen; sie bleibt auch wirksam, wenn die landesrechtliche Ermächtigung später entfällt, solange der Regelungswille bestand. • Gebietsbezogene ortsrechtliche Immissionsschutzregelungen können über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehen; § 49 Abs. 3 BImSchG belässt den Ländern diese Möglichkeit. • Eine satzungsrechtliche Verbrennungsregelung muss hinreichend bestimmt sein; die pauschale Alternative „ähnlichen kontaminierten Stoffen" ist unbestimmt und nichtig, das ausdrückliche Verbot der Verbrennung von Altölen bleibt jedoch wirksam. • Ist eine für die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgebliche Bebauungsplanfestsetzung nichtig, entfällt die Wirksamkeit des gemeindlichen Einvernehmensverweigerungsgrundes und die Genehmigungsbehörde muss neu entscheiden. Die Klägerin betreibt ein genehmigtes Zementwerk und setzte bereits Sekundärbrennstoffe wie Altreifenschnitzel ein. Sie beantragte die Genehmigung zur Mitverbrennung von Lösemittelgemischen in einem Drehrohrofen. Der Bebauungsplan der Gemeinde enthielt eine Festsetzung, wonach die Verbrennung von Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen nicht zulässig sei. Der Gemeinderat verweigerte sein Einvernehmen und das Regierungspräsidium lehnte den Genehmigungsantrag mit Verweis auf die fehlende Befreiung vom Bebauungsplan ab. Die Klägerin klagte gegen den ablehnenden Bescheid; das Verwaltungsgericht hob ihn auf und verpflichtete zur erneuten Entscheidung. Die Gemeinde (Beigeladene) legte Berufung ein. Streitpunkt war vor allem, ob die Festsetzung rechtlich tragfähig und hinreichend bestimmt ist sowie ob die Gemeinde ihr Einvernehmen wirksam versagen durfte. • Zulässigkeit und materielle Unbegründetheit der Berufung: Die Berufung der Gemeinde ist formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. • Rechtsgrundlage der Festsetzung: Die Festsetzung Ziff. 2.3 ist als bauordnungsrechtliche Regelung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 auszulegen; diese Ermächtigung war verfassungs- und bundesrechtlich (vgl. § 49 Abs. 3 BImSchG, § 9 Abs. 4 BauGB) zulässig und konnte auch immissionsschutzrechtliche Anforderungen über das BImSchG hinaus regeln. • Abstrakte Gefahr und Gefahrenabwehr: Für ein Verbot der Altölverbrennung genügt eine abstrakte Gefahrenprognose; es kommt nicht darauf an, ob die konkrete Anlage technisch eine schadstofffreie Verbrennung erreichen könnte. • Bestimmtheitsanforderung: Satzungsrechtliche Verbrennungsverbote sind bußgeldbewehrt und unterliegen daher hohen Bestimmtheitsanforderungen (Art.103 Abs.2 GG). Die ausdrückliche Alternative „ähnlichen kontaminierten Stoffen" ist nicht so bestimmt, dass Betroffene und Behörden zuverlässig erkennen können, welche Stoffe erfasst sind. • Teilnichtigkeit: Die Unbestimmtheit betrifft nur die Alternative „ähnlichen kontaminierten Stoffen"; das ausdrückliche Verbot der Verbrennung von Altölen bleibt wirksam. • Folge für das Genehmigungsverfahren: Weil die für die Versagung des Einvernehmens maßgebliche Festsetzung (soweit sie sich auf ähnliche kontaminierte Stoffe bezieht) nichtig ist, konnte das Regierungspräsidium den Antrag nicht allein mit Verweis auf die fehlende Befreiung ablehnen; eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts war geboten. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Berufung der Gemeinde zurück. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichtet. Begründend stellt der Senat fest, dass die Festsetzung des Bebauungsplans, soweit sie die Verbrennung von Altölen untersagt, wirksam ist, die unbestimmte Alternative „ähnlichen kontaminierten Stoffen" hingegen wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots nichtig ist. Dadurch entfällt die Bindungswirkung der verweigerten Einvernehmensentscheidung insoweit, als sie auf dieser nichtigen Alternative beruht, so dass das Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der verbleibenden rechtswirksamen Festsetzungen und der vollständigen Antragsunterlagen neu zu entscheiden ist. Die Gemeinde trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen.