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Beschluss

10 S 2821/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auf die in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Bei Entziehungen der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten (§ 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG) bedarf es besonderer Umstände, um im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; regelmäßig ist dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen (§ 80 VwGO). • Die Löschungsregelung des § 4 Abs.2 Satz3 StVG setzt eine tatsächlich vollzogene Entziehung mit Ablieferung des Führerscheins und eine anschließende sperrfristähnliche Wirkung von sechs Monaten voraus; eine vorläufig vollziehbar gewordene, später im Widerspruch aufgehobene Entziehungsverfügung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit ist nicht unverhältnismäßig, wenn durch die ungeeignete Person erhebliche Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet würden; die Schutzgüter überwiegen regelmäßig das Interesse des Betroffenen am Weiterfahren.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen 18 Punkten • Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auf die in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Bei Entziehungen der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten (§ 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG) bedarf es besonderer Umstände, um im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; regelmäßig ist dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen (§ 80 VwGO). • Die Löschungsregelung des § 4 Abs.2 Satz3 StVG setzt eine tatsächlich vollzogene Entziehung mit Ablieferung des Führerscheins und eine anschließende sperrfristähnliche Wirkung von sechs Monaten voraus; eine vorläufig vollziehbar gewordene, später im Widerspruch aufgehobene Entziehungsverfügung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit ist nicht unverhältnismäßig, wenn durch die ungeeignete Person erhebliche Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet würden; die Schutzgüter überwiegen regelmäßig das Interesse des Betroffenen am Weiterfahren. Der Antragsteller erreichte nach Angaben der Verkehrsbehörde einen Punktestand von 18 oder mehr. Das Landratsamt Ravensburg entzogen ihm am 23.10.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5 nach § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG und ordnete Sofortvollzug an. Der Antragsteller hatte zuvor bereits am 05.09.2000 eine teilweise Entziehung (Klasse 2) erfahren, die im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde. Er richtete Widerspruch und begehrte aufschiebende Wirkung; das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte dies ab. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, die sich auf in der Begründung vorgebrachte Argumente stützt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, der Prüfungsumfang ist nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt. • Vorläufiger Rechtsschutz (§ 80 VwGO): Bei Anordnungen nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; wegen des gesetzgeberischen Vorrangs des Vollzugsinteresses sind in den Fällen des § 80 Abs.2 Satz1 Nr.1–3 VwGO besondere Umstände erforderlich, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargelegt. • Rechtmäßigkeit der Entziehung (§ 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG): Summarisch geprüft ist die Entziehung wegen Erreichens von 18 Punkten rechtmäßig; entgegenstehende Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. • Anwendung von § 4 Abs.2 Satz3 StVG (Löschung älterer Punkte): Diese Vorschrift setzt eine tatsächlich vollzogene Entziehung mit Ablieferung des Führerscheins und eine anschließende Sperrfrist von sechs Monaten voraus. Eine früher ergangene, im Widerspruch aufgehobene Entziehungsverfügung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, sodass eine Punkterlöschung nicht eintritt. • Systematische Auslegung: Die Auslegung von § 4 Abs.2 Satz3 in Verbindung mit Abs.10 ergibt, dass der Gesetzgeber nur bei tatsächlich vollzogener Entziehung und Sperrfrist einen Neubeginn der Punktezahl gewollt hat. • Verhältnismäßigkeit: Die Entziehung ist verhältnismäßig, weil die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen überwiegen. • Teilweise Entziehung als milderes Mittel: Eine teilweise Entziehung nach Fahrerlaubnisklassen kommt nicht in Betracht, da das Punktsystem nicht nach Klassen differenziert ist und die gesetzliche Fiktion der Ungeeignetheit gesamthaft wirkt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht anzuordnen, weil keine besonderen Umstände die gesetzliche Vorrangstellung des Vollzugsinteresses durchbrechen; die Entziehung wegen Erreichens von 18 Punkten ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig. Eine Löschung früherer Punkte nach § 4 Abs.2 Satz3 StVG kommt nicht zur Anwendung, da die frühere Entziehungsverfügung im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde und somit die Voraussetzungen für die Regelung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.