Urteil
5 S 402/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wird abgewiesen; der Kläger hat keine eigenen, durch den Beschluss verletzten Rechte.
• Einwendungen gegen eine Planfeststellung sind nach § 20 Abs. 2 AEG grundsätzlich präklusiv; bei Planänderungen können jedoch neu betroffene Rechte erneut gerügt werden.
• Bei nur vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken (keine enteignungsrechtliche Vorwirkung) ist die gerichtliche Prüfung auf Verletzungen solcher Vorschriften beschränkt, die private Belange des Betroffenen schützen.
• Maßgeblicher Schutzmaßstab gegen Immissionen aus vermehrtem Straßenverkehr ist § 74 Abs. 2 VwVfG; die 16. und 23. BImSchV können hierfür Orientierung liefern, sind aber nicht ohne Weiteres anwendbar.
• Eine Förderbandlösung als Alternative zum Lkw-Transport ist abgewogen worden; ihre verbindliche Festlegung kann aus eigentumsrechtlichen Gründen und wegen praktischer Durchsetzbarkeit nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Neubaustrecke Karlsruhe–Basel abgewiesen • Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wird abgewiesen; der Kläger hat keine eigenen, durch den Beschluss verletzten Rechte. • Einwendungen gegen eine Planfeststellung sind nach § 20 Abs. 2 AEG grundsätzlich präklusiv; bei Planänderungen können jedoch neu betroffene Rechte erneut gerügt werden. • Bei nur vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken (keine enteignungsrechtliche Vorwirkung) ist die gerichtliche Prüfung auf Verletzungen solcher Vorschriften beschränkt, die private Belange des Betroffenen schützen. • Maßgeblicher Schutzmaßstab gegen Immissionen aus vermehrtem Straßenverkehr ist § 74 Abs. 2 VwVfG; die 16. und 23. BImSchV können hierfür Orientierung liefern, sind aber nicht ohne Weiteres anwendbar. • Eine Förderbandlösung als Alternative zum Lkw-Transport ist abgewogen worden; ihre verbindliche Festlegung kann aus eigentumsrechtlichen Gründen und wegen praktischer Durchsetzbarkeit nicht verlangt werden. Der Kläger betreibt eine Gast- und Gartenwirtschaft auf einem Grundstück nahe der B 3 in Efringen-Kirchen und ist Eigentümer angrenzender Flächen. Das Eisenbahn-Bundesamt planfeststellte den Bau der Neubaustrecke Karlsruhe–Basel, Abschnitt 9.1, einschließlich des 9,4 km langen Katzenberg-Tunnels, und änderte später das Deponiekonzept für ca. 2,5 Mio. m³ Aushubmaterial zugunsten einer dauerhaften Einlagerung im Steinbruch "Kapf". Zur Einlagerung sind auf der B 3 Rampen- und Knotenpunktmaßnahmen mit temporärer Inanspruchnahme seiner Grundstücke und vermehrtem Lkw-Verkehr vorgesehen. Der Kläger erhob Einwendungen wegen fehlender Neutralität der Behörde, mangelnder Raumordnungsgrundlage, unzureichender Variantenprüfung (insbesondere Rheinvorland- und Elsaß-Variante), fehlender Untersuchung alternativer Transportmittel (Förderband vs. Lkw) sowie wegen zu erwartender Lärm-, Erschütterungs-, Abgas- und Sichtbelastungen. Das EBA wies die Einwendungen zurück und stellte den Plan fest. Der Kläger klagte vor dem VGH; er verlangte Aufhebung oder hilfsweise Neubescheidung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen. • Zulässigkeit und Frist: Die Klage war fristgerecht; fehlende formale Hinweise in einer Bekanntmachung machten die Klage nicht unzulässig, da sie rechtzeitig erhoben wurde. • Präklusion und Betroffenheit: § 20 Abs. 2 AEG präkludiert Einwendungen grundsätzlich; hier wurde jedoch die erstmalige Betroffenheit des Klägers durch die Planänderung (Deponiekonzept Kapf) festgestellt, sodass er die damit verbundenen grundlegenden Einwände vorbringen durfte. • Umfang der gerichtlichen Prüfung: Der Kläger ist nicht von enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen (Inanspruchnahme der Flächen ist nur vorübergehend); damit ist die gerichtliche Prüfung auf Belange beschränkt, die seine privaten Rechte schützen. • Variantendiskussion: Die Behörde hat Varianten geprüft; die Rheinvorland-Variante wurde aus Gründen erheblicher zusätzlicher Eingriffe in Schutzgebiete verworfen; die Elsaß-Variante wäre ein anderes, grenzüberschreitendes Verkehrskonzept und damit keine unmittelbar vergleichbare innerstaatliche Planungsalternative. • Förderband vs. Lkw: Eine Förderbandlösung wurde fachlich geprüft, ist aber wegen Eigentums- und Durchsetzbarkeitsproblemen nicht verbindlich festzulegen; die Behörde hat die Alternative ausreichend gewürdigt. • Immissionsschutz (Lärm): Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist § 74 Abs. 2 VwVfG; die Behörde durfte sich an Kriterien der 16. BImSchV orientieren. Fachgutachten prognostizierte eine Erhöhung des Beurteilungspegels am nächstgelegenen Gebäude von 62 auf 63 dB(A), damit unterschritten die relevanten Grenzwerte und es liegen keine unzumutbaren Lärmbelastungen vor. • Immissionsschutz (Abgase): Fachliche Untersuchung ergab nur geringe Zusatzbelastungen (ca. 2 % Verschlechterung, maximal 36 % Ausschöpfung bestimmter Prüfwerte), sodass keine unzumutbare Zunahme der Schadstoffbelastung vorliegt. • Erschütterungen: Es bestanden keine hinreichend substantierten Anhaltspunkte für unzumutbare Erschütterungen; der Kläger brachte kein sachverständiges Beweisanbot vor, die vorhandenen fachlichen Hinweise genügten. • Sichtschutz/Optik: Ästhetische Beeinträchtigungen begründen keinen eigenständigen Anspruch nach § 74 Abs. 2 VwVfG; zudem sind die optischen Folgen zeitlich auf die Bauphase beschränkt. • Nebenbestimmungen und Ausgleich: Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zu Erschütterungs- und Lärmschutz, zur Einlagerung und zu Entschädigungsregelungen für die vorübergehende Grundstücksnutzung. • Verfahrensrechtliche Punkte (Neutralität, Raumordnung, Dringlichkeit): Die Zuständigkeit des EBA ist verfassungsgemäß; die raumordnerische Beurteilung und die Aufnahme in Bedarfspläne begründen die Erforderlichkeit und Dringlichkeit; die beklagten Verfahrensrügen führten nicht zur Aufhebungsbedürftigkeit des Beschlusses. Die Klage wird abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 für den Abschnitt Schliengen–Efringen-Kirchen–Eimeldingen insoweit für rechtmäßig, als die Einwendungen des Klägers keine Verletzung eigener Rechte ergeben und die von ihm geforderten Schutzmaßnahmen nicht geboten sind. Die beanstandeten Verfahrensmängel sind unbeachtlich, die Varianten- und Alternativenprüfung sowie die Untersuchung von Lärm-, Luft- und Erschütterungsbelastungen sind ausreichend durchgeführt und ausgewertet worden. Die vorübergehende Inanspruchnahme der Grundstücke ist zulässig; Entschädigungs- und Rekultivierungsregelungen sind vorgesehen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.