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Beschluss

8 S 336/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO muss klar die Zulassungsgründe nennen und substantiiert darlegen; fehlt dies, ist er unzulässig. • Bei der Berechnung von Abstandsflächen sind aufgeschüttete Flächenteile nur dann als Geländeoberfläche zu berücksichtigen, wenn sie nicht allein zur Umgehung der Abstandsregelung geplant sind. • Ein Flachdach oder dessen Aufschüttung kann nicht zugleich "Geländeoberfläche" im Sinne des §5 Abs.4 Satz2 LBO sein, wenn das Bauwerk als oberirdische Außenwand in Erscheinung tritt. • Die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche nach §6 Abs.4 Satz1 Nr.2 LBO müssen auf der Lage und Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks beruhen; bloße Erschwernisse des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück genügen nicht. • Für die Zulassung der Revision müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache substantiiert dargetan werden; allgemeine oder bloß denkbare Einwände reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Abstandsflächenbemessung und Geländeoberfläche • Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO muss klar die Zulassungsgründe nennen und substantiiert darlegen; fehlt dies, ist er unzulässig. • Bei der Berechnung von Abstandsflächen sind aufgeschüttete Flächenteile nur dann als Geländeoberfläche zu berücksichtigen, wenn sie nicht allein zur Umgehung der Abstandsregelung geplant sind. • Ein Flachdach oder dessen Aufschüttung kann nicht zugleich "Geländeoberfläche" im Sinne des §5 Abs.4 Satz2 LBO sein, wenn das Bauwerk als oberirdische Außenwand in Erscheinung tritt. • Die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche nach §6 Abs.4 Satz1 Nr.2 LBO müssen auf der Lage und Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks beruhen; bloße Erschwernisse des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück genügen nicht. • Für die Zulassung der Revision müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache substantiiert dargetan werden; allgemeine oder bloß denkbare Einwände reichen nicht aus. Die Beigeladene plante auf ihrem Grundstück ein Wohngebäude mit vorgelagerter Garage und in den Plänen dargestellten Aufschüttungen an zwei Ecken. Der Nachbar (Kläger) focht die Genehmigung unter anderem wegen Unterschreitung nachbarschützender Abstandsflächen an. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass bei der Berechnung der Wandhöhe die dargestellten Aufschüttungen nicht als Geländeoberfläche zu berücksichtigen seien und verneinte die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der Abstandsfläche nach §6 Abs.4 Satz1 Nr.2 LBO. Sowohl der Bauherr (Beklagter) als auch die Beigeladene beantragten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Das Verwaltungsgericht hat den Zulassungsanträgen nicht stattgegeben; der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Zulassungsvoraussetzungen. Streitpunkt war insbesondere, ob die in den Plänen dargestellten Aufschüttungen und das Garagendach als Geländeoberfläche zu behandeln sind und ob besondere Umstände des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigen. • Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist unzulässig, weil er die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht erfüllt und nicht klar benennt, welche Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO geltend gemacht werden. • Die Begründung des Beklagten zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist unzureichend; es fehlt an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik. • Nach §5 Abs.4 Sätze2–4 LBO ist für die Bemessung der Wandhöhe auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen; in den vorgelegten Planunterlagen dargestellte Aufschüttungen sind abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie lediglich der Umgehung von Abstandsvorschriften dienen. • Ein Flachdach einschließlich einer darauf vorgesehenen Aufschüttung kann nicht als "Geländeoberfläche" im Sinne des §5 Abs.4 Satz2 LBO gelten, solange das Gebäude gegenüber dem Nachbargrundstück als oberirdisches Gebäude mit Außenwand erkennbar bleibt. • Die Voraussetzungen des §6 Abs.4 Satz1 Nr.2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche liegen hier nicht vor; das Nachbargrundstück weist ein Fenster zu einem Aufenthaltsraum im betroffenen Bereich und eine gesteigerte Schutzwürdigkeit auf, sodass eine Minderung des Schutzinteresses nicht festgestellt werden kann. • Die Rechtssache enthält keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten; die maßgeblichen Fragen konnten ohne ergänzende Beweisaufnahme und ohne Augenschein beurteilt werden. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §§154 Abs.2,159 S.1 VwGO i.V.m. §100 ZPO und §13 Abs.1 S.1 GKG. Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und der Beigeladenen werden abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen und der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung der in den Plänen dargestellten Aufschüttungen als Geländeoberfläche und zur Ablehnung eines Unterschreitens der nachbarschützenden Abstandsfläche sind nicht zu beanstanden. Die vorgebrachten Rügen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nachzuweisen. Damit bleibt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der Sache bestehen und eine Berufungszulassung ist nicht gerechtfertigt.