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Beschluss

13 S 585/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens ist statthaft, wenn es sich nicht um eine nach §146 Abs.2 VwGO unanfechtbare prozessleitende Maßnahme handelt. • Die Aussetzung eines Verfahrens nach §94 VwGO kann entsprechend bei Vorabentscheidungsverfahren des EuGH angewandt werden, da die Interessenlage vergleichbar ist. • Ist bei Erlass einer ausländerrechtlichen Maßnahme ein „dringender Fall“ im Sinne von Art.9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG feststellbar, bedarf es vor Erlass der Maßnahme nicht der vorherigen Einschaltung der in Art.9 vorgesehenen zuständigen Stelle.
Entscheidungsgründe
Aussetzung wegen EuGH‑Vorlage nicht erforderlich bei dringendem Fall der Ausweisung • Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens ist statthaft, wenn es sich nicht um eine nach §146 Abs.2 VwGO unanfechtbare prozessleitende Maßnahme handelt. • Die Aussetzung eines Verfahrens nach §94 VwGO kann entsprechend bei Vorabentscheidungsverfahren des EuGH angewandt werden, da die Interessenlage vergleichbar ist. • Ist bei Erlass einer ausländerrechtlichen Maßnahme ein „dringender Fall“ im Sinne von Art.9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG feststellbar, bedarf es vor Erlass der Maßnahme nicht der vorherigen Einschaltung der in Art.9 vorgesehenen zuständigen Stelle. Der Kläger wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 20.01.2003 ausweisungsweise zur Ausreise aufgefordert und die Ausweisung als sofort vollziehbar erklärt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart setzte in anderen, gleichgelagerten Verfahren Fragen nach der Auslegung von Art.8 und Art.9 der Richtlinie 64/221/EWG dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart setzte daher das hier anhängige Verfahren mit Bezug auf diese Vorabentscheidungen aus. Der Beklagte (die Behörde) legte gegen die Aussetzung Beschwerde ein und machte geltend, die Vorabentscheidungsfragen seien für die Entscheidung über die Ausweisung des Klägers nicht rechtserheblich. Die Behörde berief sich darauf, dass bei Erlass der Ausweisungsverfügung ein „dringender Fall“ vorgelegen habe, sodass die vorherige Einbeziehung einer „zuständigen Stelle“ nach Art.9 der Richtlinie entbehrlich gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers, die aufschiebende Wirkung sei wiederhergestellt worden, ändert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nichts an der Verwaltungsbewertung der Dringlichkeit. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach §146 Abs.1 VwGO; es liegt kein unanfechtbares prozessleitendes Verhalten i.S.v. §146 Abs.2 VwGO vor; kein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Beklagten. • Anwendbarkeit der Aussetzung: Die analoge Anwendung von §94 VwGO auf Fälle, in denen Vorabentscheidungen des EuGH eingeholt werden, ist grundsätzlich möglich, weil die Interessenlage vergleichbar ist. • Rechtserheblichkeit der Vorabentscheidungsfragen: Die dem EuGH vorgelegten Fragen zur Auslegung von Art.8 und Art.9 der Richtlinie 64/221/EWG sind für die Entscheidung über die Ausweisung des Klägers nicht rechtserheblich, wenn die Ausweisung in einem dringenden Fall erfolgt ist. In dringenden Fällen ist die vorherige Einschaltung der in Art.9 vorgesehenen zuständigen Stelle nicht erforderlich. • Beurteilung der Dringlichkeit: Die Feststellung eines dringenden Falles obliegt der Verwaltung; eine ex‑post gerichtliche andere Bewertung entbindet die Verwaltung nicht von ihrer ursprünglichen Einschätzung. Das spätere Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht ändert nicht die zum Zeitpunkt des Erlasses getroffene verwaltungsinterne Dringlichkeitsentscheidung. • Ergebnis der Beschwerde: Mangels Rechtserheblichkeit der EuGH‑Fragen war die Aussetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt und daher aufzuheben. Die Beschwerde des Beklagten ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das Verfahren wegen anhängiger Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH auszusetzen, wurde aufgehoben. Der VGH stellt fest, dass die beim EuGH anhängigen Auslegungsfragen zu Art.8 und Art.9 der Richtlinie 64/221/EWG für die Entscheidung über die sofort vollziehbare Ausweisung des Klägers nicht maßgeblich sind, weil die Ausweisung in einem von der Verwaltung als dringenden Fall charakterisierten Gefährdungsszenario erlassen wurde. Die Feststellung der Dringlichkeit obliegt der Verwaltung und rechtfertigt in solchen Fällen das Unterbleiben der vorherigen Einschaltung der in Art.9 vorgesehenen zuständigen Stelle. Die Aussetzung des Verfahrens war daher nicht erforderlich und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben.