Urteil
5 S 1137/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grundstücke am Rand eines Schutzgebiets dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie selbst die für Naturschutzgebiet nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderliche Schutzwürdigkeit aufweisen.
• Die Einbeziehung als bloße Pufferzone ist nach Landesrecht (Baden-Württemberg) nicht zulässig; angrenzende Flächen können gegebenenfalls als Landschaftsschutzgebiet nach § 21 Abs. 5 NatSchG gesondert gesichert werden.
• Streuobstwiesen und Mähwiesen können auch bei häufiger Mahd oder Nähe zur Bebauung schutzwürdig sein, insbesondere wegen Bodenverhältnissen, vorhandener Hochstammobstbestände und Vernetzung mit umliegenden Biotopen.
• Die Anordnungen einer Naturschutzgebietsverordnung sind auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; Einschränkungen wie Düngeverbot oder Verbot von Ersatzlosen Baumfällungen sind nicht zwangsläufig unverhältnismäßig, wenn die Nutzungsmöglichkeiten insgesamt gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung randständiger Obst- und Mähwiesen in Naturschutzgebiet rechtmäßig • Grundstücke am Rand eines Schutzgebiets dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie selbst die für Naturschutzgebiet nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderliche Schutzwürdigkeit aufweisen. • Die Einbeziehung als bloße Pufferzone ist nach Landesrecht (Baden-Württemberg) nicht zulässig; angrenzende Flächen können gegebenenfalls als Landschaftsschutzgebiet nach § 21 Abs. 5 NatSchG gesondert gesichert werden. • Streuobstwiesen und Mähwiesen können auch bei häufiger Mahd oder Nähe zur Bebauung schutzwürdig sein, insbesondere wegen Bodenverhältnissen, vorhandener Hochstammobstbestände und Vernetzung mit umliegenden Biotopen. • Die Anordnungen einer Naturschutzgebietsverordnung sind auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; Einschränkungen wie Düngeverbot oder Verbot von Ersatzlosen Baumfällungen sind nicht zwangsläufig unverhältnismäßig, wenn die Nutzungsmöglichkeiten insgesamt gewahrt bleiben. Der Antragsteller beklagte die Einbeziehung mehrerer seiner Grundstücke in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002. Betroffen sind ein bebautes Wohngrundstück, Garagenflächen sowie südlich anschließende landwirtschaftlich genutzte Flächen, darunter eine intensiv gemähte Obstbaumwiese (Flst. 488–490) und eine extensiv genutzte Mähwiese (Flst. 487/4). Das Schutzgebiet verfolgt die Erhaltung eines vielfältigen Talraums mit Magerwiesen und Streuobstwiesen; Teile sind als FFH-Kulisse gemeldet. Der Antragsteller rügte, seine Flächen seien nicht schutzwürdig, würden nur als Puffer dienen und durch die Verordnung in der Nutzung unzulässig eingeschränkt. Das Regierungspräsidium verteidigte die Auswahl als fachlich begründet und wies auf ökologische Werte sowie mögliche Gefährdungen bei Nichtschutz hin. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Verfahrensfragen und Verhältnismäßigkeit der Verbote. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Das Normenkontrollverfahren ist zulässig; eine mögliche Eigentumsbeeinträchtigung nach Art.14 GG ist denkbar. • Formelles: Es wurden keine relevant beachtlichen Verletzungen der in §59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht; Ausfertigung und Verkündung der Verordnung sind ordnungsgemäß. • Rechtsgrundlage und Anforderungen: Rechtsgrundlage ist §21 NatSchG; Unterschutzstellung setzt voraus, dass der jeweilige Teil der Fläche schutzwürdig und schutzbedürftig ist; Abwägung nach §1 Abs.3 NatSchG hat verfassungsrechtlich geschützte Belange zu berücksichtigen. • Pufferzonenrecht: Nach baden-württembergischer Rechtslage genügt die bloße Pufferfunktion nicht für die Aufnahme in ein Naturschutzgebiet; für angrenzende Flächen ist §21 Abs.5 NatSchG (Landschaftsschutzgebiet) vorgesehen; anderslautende Entscheidungen anderer Länder berühren diese Landesregelung nicht. • Feststellung der Schutzwürdigkeit: Sachverständige Ausführungen und pflanzensoziologische Bestandskarte belegen, dass die Mähwiese (Flst.487/4) eine artenreiche montane Wirtschaftswiese darstellt und zu Lebensraumtyp 6510 gehört; die Bodenwerte und angrenzende Biotope stützen die Wertung. • Schutzwürdigkeit der Obstwiesen: Trotz häufiger Mahd sind Flst.488–490 ökologisch wertvoll wegen magerem Boden, schnittverträglichen Artengemengen und des älteren Hochstammobstbestands; diese bieten Lebensraum und Vernetzungsfunktion. • Schutzbedürftigkeit: Konkrete Veränderungsabsichten des Eigentümers sind nicht erforderlich; ohne Gebietsschutz bestünde das Risiko der Entfernung von Obstbäumen ohne Ersatz oder intensiver Bewirtschaftung; Landschaftsschutz allein würde ausreichenden Schutz nicht gewährleisten. • Verhältnismäßigkeit der Verbote: Die Verordnungsverbote (z. B. Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelverbot, Verbot ersatzloser Baumfällungen) treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig; Ausnahmen für bisherige Nutzungen (§5 Abs.5 NSG-VO) und die fachliche Unbedenklichkeit mancher Maßnahmen mildern Eingriffe. • Nutzungsfragen konkret: Bauliche Verbote betreffen den Antragsteller nicht, da die Flächen nicht bebaubar waren; Lagerung der Ernte im bestehenden Schuppen ist nicht untersagt; Beschränkungen der Mahd gelten derzeit nur für Flst.487/4, während für Flst.488–490 Bestandsschutz greift. • Abwägung und Ergebnis der Prüfung: Die fachliche Würdigung, Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flächen sowie die ordnungsgemäße Abwägung rechtfertigen die Aufnahme der betreffenden Grundstücke in das Naturschutzgebiet. Der Antrag wurde abgewiesen; die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung ist insoweit nicht nichtig. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die fraglichen Grundstücke des Antragstellers sowohl schutzwürdig als auch schutzbedürftig im Sinne von §21 Abs.1 NatSchG sind; ihre Einbeziehung ist fachlich begründet und verhältnismäßig. Verfahrens- und Formmängel wurden nicht festgestellt, und die angeordneten Gebote und Verbote greifen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig an, da wesentliche bisherige Nutzungen bestehen bleiben oder ausnahmsweise zulässig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die Revision wurde nicht zugelassen.