Urteil
9 S 2053/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verspätete, aber nachträglich gestellte Änderungs-/Ergänzungsanfrage macht eine Neubescheidung über Mehrkosten nicht von vornherein unzulässig; die Behörde muss die Nachfinanzierung materiell und ermessensfehlerfrei prüfen.
• Nr. 21.1 VwV-GVFG ist als Verfahrensvorschrift zu verstehen und enthält nicht ohne weiteres eine anspruchsausschließende Sanktion bei unterlassener unverzüglicher Anzeige.
• Die Verwaltungsvorschriften (VwV-GVFG, VV-LHO) binden die Behörde, können aber in concreto auf Verhältnismäßigkeit und den gesetzlich bestimmten Förderzweck hin richterlich überprüft werden.
• Der Zuwendungsbescheid ist materiell teilbar; die Teilablehnung von Mehrkosten beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des übrigen Bewilligungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Ausschlusswirkung verspäteter Änderungsanzeigen bei Nachfinanzierung • Eine verspätete, aber nachträglich gestellte Änderungs-/Ergänzungsanfrage macht eine Neubescheidung über Mehrkosten nicht von vornherein unzulässig; die Behörde muss die Nachfinanzierung materiell und ermessensfehlerfrei prüfen. • Nr. 21.1 VwV-GVFG ist als Verfahrensvorschrift zu verstehen und enthält nicht ohne weiteres eine anspruchsausschließende Sanktion bei unterlassener unverzüglicher Anzeige. • Die Verwaltungsvorschriften (VwV-GVFG, VV-LHO) binden die Behörde, können aber in concreto auf Verhältnismäßigkeit und den gesetzlich bestimmten Förderzweck hin richterlich überprüft werden. • Der Zuwendungsbescheid ist materiell teilbar; die Teilablehnung von Mehrkosten beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des übrigen Bewilligungsbescheids. Die Klägerin, ein regionaler ÖPNV-Betreiber, beantragte 1997 Fördermittel nach dem GVFG für den Neubau eines Busbetriebshofs. Das Regierungspräsidium Freiburg bewilligte ursprünglich eine Projektförderung mit Nebenbestimmung, Änderungsanzeigen bei Mehrkosten müssten „unverzüglich“ erfolgen. Nach Fertigstellung machte die Klägerin Nachtragsmehrkosten geltend (303.463,62 DM und 109.819,00 DM). Mit dem abschließenden Zuwendungsbescheid 22.11.2000 wurden diese Mehrkosten (Nr. 1.3) als nicht zuwendungsfähig abgelehnt, weil die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt sei und damit formale Fördervoraussetzungen fehlten. Die Klägerin erhob Klage; das Verwaltungsgericht wies sie ab. Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Begehren auf Aufhebung von Nr. 1.3 und Anordnung einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Zuständiges Recht sind GVFG i.V.m. VwV-GVFG sowie VV-LHO; ein Anspruch auf Entscheidung ohne Ermessensfehler besteht zwar nicht auf materielle Förderung, wohl aber auf ermessensfehlerfreie Prüfung. • Die isolierte Anfechtung der Teilablehnung (Nr. 1.3) ist zulässig, da der restliche Zuwendungsbescheid materiell teilbar ist. • Nr. 3.2 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids bzw. Nr. 21.1 VwV-GVFG verpflichten zwar zur unverzüglichen Anzeige von Mehrkosten, enthalten aber keinen ausdrücklichen Rechtsfolgenverweis, der eine anspruchsausschließende Sanktion begründet. • Die Verwaltungsvorschriften sind interne Regelungen; ihre Auslegung und Anwendung ist vom Gericht zu überprüfen, soweit sie über die gesetzliche Zweckbestimmung hinaus unverhältnismäßig wäre. • Die pauschale Gleichsetzung der verspäteten Änderungsanzeige mit dem förderschädlichen vorzeitigen Baubeginn verkennt die unterschiedlichen Interessenlagen: Begünstigte mit bereits bewilligtem Teilbetrag haben eine verfestigte Rechtsposition und benötigen Schutz vor unverhältnismäßigen Sanktionen. • Bei verspäteter Antragstellung kann und muss die Behörde im Rahmen ihres Ermessens die materiellen Nachfinanzierungstatbestände prüfen und der verspäteten Antragstellung ggf. im Ermessen oder durch Beweislastzuweisung Rechnung tragen. • Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, die Mehrkosten allein wegen nicht unverzüglicher Anzeige abzulehnen, ist ermessensfehlerhaft; die Behörde hat neu zu entscheiden und die Nachfinanzierung materiell zu prüfen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.03.2002 wird abgeändert; Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheids vom 22.11.2000 wird aufgehoben. Das Land wird verpflichtet, über die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 155.158,48 EUR und 56.149,56 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die einseitige Ablehnung der Nachfinanzierung allein wegen nicht unverzüglicher Änderungsanzeige war ermessensfehlerhaft; die Behörde muss vielmehr die materiellen Nachfinanzierungsvoraussetzungen prüfen und die verspätete Antragstellung im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.