Beschluss
PL 15 S 1844/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wahlberechtigung nach § 11 Abs.1 LPVG bemisst sich nach der tatsächlichen Eingliederung und Tätigkeit in der jeweiligen Dienststelle.
• Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwar rechtlich zum Land verbleibt, die aufgrund gesetzlicher Regelung dauerhaft beim Universitätsklinikum tätig sind, sind personalvertretungsrechtlich der Dienststelle zuzurechnen, in der sie tatsächlich eingegliedert sind.
• § 94a LPVG ist eine eng auszulegende Sonderregelung für wissenschaftliches Personal und kann nicht analog zur Schließung einer Beteiligungslücke auf nichtwissenschaftliche Widersprecher angewendet werden.
• Die Schließung einer durch Gesetzeslücken entstehenden Beteiligungslücke bedarf einer gesetzlichen Regelung; Gerichte dürfen hierfür keine Analogie zu Sonderregelungen vornehmen.
Entscheidungsgründe
Wahlberechtigung richtet sich nach tatsächlicher Eingliederung; §94a LPVG nicht analog anwendbar • Wahlberechtigung nach § 11 Abs.1 LPVG bemisst sich nach der tatsächlichen Eingliederung und Tätigkeit in der jeweiligen Dienststelle. • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwar rechtlich zum Land verbleibt, die aufgrund gesetzlicher Regelung dauerhaft beim Universitätsklinikum tätig sind, sind personalvertretungsrechtlich der Dienststelle zuzurechnen, in der sie tatsächlich eingegliedert sind. • § 94a LPVG ist eine eng auszulegende Sonderregelung für wissenschaftliches Personal und kann nicht analog zur Schließung einer Beteiligungslücke auf nichtwissenschaftliche Widersprecher angewendet werden. • Die Schließung einer durch Gesetzeslücken entstehenden Beteiligungslücke bedarf einer gesetzlichen Regelung; Gerichte dürfen hierfür keine Analogie zu Sonderregelungen vornehmen. Die Antragsteller widersprachen 1998 der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse vom Land auf das Universitätsklinikum H.; rechtlich verblieben die Arbeitsverhältnisse beim Land, faktisch sind sie jedoch seitdem verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Bei der Neuwahl des Hauptpersonalrats des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 2002 wurden die Antragsteller nicht in die örtlichen Wählerverzeichnisse aufgenommen, ihre Aufnahme wurde von den Wahlorganen abgelehnt und Wahlvorschläge mit ihnen zurückgewiesen. Die Antragsteller rügten daraufhin die Wahl als ungültig und beriefen sich darauf, personalvertretungsrechtlich dem Dienstherrn Land zuzuordnen und notfalls § 94a LPVG analog anzuwenden, um eine Beteiligungslücke zu vermeiden. Die Verwaltungsgerichte hielten die Klagen für unbegründet und verneinten die Wahlberechtigung; hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem Senat. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Beschwerden sind zulässig, die Rechtsbeschwerde zum BVerwG wurde nicht zugelassen. • Maßgebliche Normen: §11 Abs.1 und Abs.2, §4 Abs.2, §9 und §94a LPVG sowie §12 UKG sind einschlägig für die Frage der Dienststellenzugehörigkeit und Wahlberechtigung. • Auslegung von §11 LPVG: Wahlberechtigung setzt Zugehörigkeit als ‚Beschäftigter‘ zur Dienststelle voraus, bei der das Vertretungsgremium gebildet wird; maßgeblich ist die tatsächliche weisungsgebundene Eingliederung und Tätigkeit in der Dienststelle. • Vergleich mit Abordnungsvorschrift: §11 Abs.2 LPVG zeigt im System, dass bei längerfristiger Abordnung das Wahlrecht an die tatsächliche Eingliederung anknüpft; analog ist dies auf dauerhafte Eingliederung durch gesetzliche Übertragung der Tätigkeit anzuwenden. • Anwendung auf Widersprecher nach §12 UKG: Obwohl arbeitsvertraglich das Verhältnis zum Land fortbesteht, begründet die gesetzliche Verpflichtung zur Dienstleistung beim Universitätsklinikum eine der Abordnung vergleichbare tatsächliche Eingliederung, sodass personalvertretungsrechtlich die Zugehörigkeit zum Universitätsklinikum zuzuordnen ist. • §94a LPVG nicht analog anwendbar: §94a ist eine abschließende, eng Zweckgebundene Sonderregelung für wissenschaftliches Hochschulpersonal; wegen fehlender Vergleichbarkeit der Rechtsstellung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. • Grenzen gerichtlicher Lückenfüllung: Eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Doppelzuordnung herstellen würde, darf nicht durch Ausdehnung einer spezialgesetzlichen Regelung oder Analogie geschlossen werden; dies obliegt dem Gesetzgeber. Die Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen; die Wahl zum Hauptpersonalrat bleibt gültig. Der Senat entschied, dass die Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats nicht wahlberechtigt waren, weil ihre tatsächliche weisungsgebundene Eingliederung und Tätigkeit im Universitätsklinikum H. sie personalvertretungsrechtlich dieser Dienststelle zuordnet. Eine entsprechende oder analoge Anwendung von §94a LPVG zur Herbeiführung einer Doppelzuordnung oder zur Schließung einer Beteiligungslücke ist nicht zulässig, da §94a LPVG eine eng begrenzte Sonderregelung für wissenschaftliches Personal darstellt und eine Lückenschließung dieser Art dem Landesgesetzgeber vorbehalten ist. Daher besteht kein Anfechtungsrecht der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.