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Urteil

13 S 422/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinder, die im Bundesgebiet geboren wurden, haben von Amts wegen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt. • Eine rechtswidrig, aber nicht nichtig erteilte Aufenthaltserlaubnis der Mutter begründet den Anspruch der im Inland geborenen Kinder; Fehler bei der Namensangabe führen nicht zwingend zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. • Eine angekündigte, aber nicht dokumentierte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis stellt deren Fortbestand sicher und begründet damit die Geltungsvoraussetzungen für die Kindernachzugserlaubnis. • Die Klage gegen Untätigkeit der Behörde ist nach § 75 VwGO zulässig, wenn die Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. • Die Geltungsdauer der den Kindern erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Mutter (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder wegen der Aufenthaltserlaubnis der Mutter • Kinder, die im Bundesgebiet geboren wurden, haben von Amts wegen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt. • Eine rechtswidrig, aber nicht nichtig erteilte Aufenthaltserlaubnis der Mutter begründet den Anspruch der im Inland geborenen Kinder; Fehler bei der Namensangabe führen nicht zwingend zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. • Eine angekündigte, aber nicht dokumentierte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis stellt deren Fortbestand sicher und begründet damit die Geltungsvoraussetzungen für die Kindernachzugserlaubnis. • Die Klage gegen Untätigkeit der Behörde ist nach § 75 VwGO zulässig, wenn die Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. • Die Geltungsdauer der den Kindern erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Mutter (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Die Kläger sind 1998 und 2000 im Bundesgebiet geborene ghanaische Staatsangehörige. Ihre Eltern leben in familiärer Gemeinschaft; der Vater besitzt seit 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter hatte der Behörde am 5.5.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis der EG erhalten, die jedoch später unter dem 28.6.2001 durch Ausweisungsverfügung erlosch. Die Mutter hatte bei ihrer Einreise falsche Personalien und gefälschte Papiere verwendet und wurde später strafrechtlich verurteilt; die Beklagte leitete Ausweisungsmaßnahmen ein. Die Kläger stellten bereits 1998 bzw. 2001 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen; die Behörde entschied nicht, woraufhin die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse; die Behörde legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, weil die Behörde über die Anträge der Kläger ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. • Rechtsgrundlage des Anspruchs: § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG verpflichtet zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen für im Bundesgebiet geborene Kinder, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. • Bestehen der Voraussetzungen: Die Mutter hatte zum Zeitpunkt der Geburten eine von der Behörde erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis der EG; diese war bis zur Ausweisungsverfügung wirksam. • Wirkung von Erteilungsfehlern: Die Aufenthaltserlaubnis der Mutter war zwar rechtswidrig erteilt (fehlende EU-Staatsangehörigkeit), aber nicht nichtig; Rechtswidrigkeit macht den Verwaltungsakt lediglich rücknehmbar nach § 48 LVwVfG, er bleibt wirksam bis zu einem wirksamen Widerruf oder einer Rücknahme. • Fehler bei Identität: Die Verwendung falscher Personalien und gefälschter Papiere führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Aufenthaltserlaubnis, weil die Erlaubnis einer konkret identifizierbaren Person mit Bild zugeordnet werden kann. • Fehlende Rücknahme: Eine angekündigte, objektiv nicht dokumentierte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis liegt nicht vor; in den Akten fehlt eine tatsächliche Rücknahmeverfügung. • Folge für die Kinder: Aufgrund der wirksamen Aufenthaltserlaubnis der Mutter bestanden die materielle Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AuslG für die sofortige Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kinder; deren Dauer ist an die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Mutter gebunden. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Untätigkeitsklage war zulässig und begründet, weil die Behörde über die gestellten Anträge ohne zureichenden Grund nicht entschieden hatte. Die Mutter der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Geburten eine wirksame, wenn auch rechtswidrig erteilte, Aufenthaltserlaubnis, die nicht nichtig und nicht wirksam zurückgenommen war; daraus folgt der Anspruch der in Deutschland geborenen Kinder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Die Geltungsdauer der den Kindern zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Mutter. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.