Urteil
4 S 399/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 5 Abs.1 VAHRG schützt nur gesetzliche nacheheliche Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff. BGB oder vertragliche Konkretisierungen hiervon (§ 1585c BGB).
• Eine vertragliche Übernahme oder Freistellung von Kindesunterhalt begründet keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau im Sinne des § 5 Abs.1 VAHRG.
• Folge: Ist der gesetzliche nacheheliche Unterhaltsanspruch erloschen, greift die Ausnahme des § 5 Abs.1 VAHRG nicht; die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG bleibt wirksam.
Entscheidungsgründe
§ 5 VAHRG schützt nur gesetzliche nacheheliche Unterhaltsansprüche • § 5 Abs.1 VAHRG schützt nur gesetzliche nacheheliche Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff. BGB oder vertragliche Konkretisierungen hiervon (§ 1585c BGB). • Eine vertragliche Übernahme oder Freistellung von Kindesunterhalt begründet keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau im Sinne des § 5 Abs.1 VAHRG. • Folge: Ist der gesetzliche nacheheliche Unterhaltsanspruch erloschen, greift die Ausnahme des § 5 Abs.1 VAHRG nicht; die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG bleibt wirksam. Der Kläger, ein Fachhochschulprofessor, wurde nach Scheidung zum Versorgungsausgleich verpflichtet; daraus entstanden Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau. In einem Vergleich von 1995 verzichtete die Ehefrau ab 01.01.1995 auf nachehelichen Unterhalt; der Kläger verpflichtete sich zugleich, die Ehefrau von Ansprüchen der gemeinsamen Töchter auf Ausbildungsunterhalt freizustellen. Der Kläger wurde 2000 in den Ruhestand versetzt; das Landesamt kürzte seine Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG entsprechend dem Versorgungsausgleich. Der Kläger beantragte die Aussetzung der Kürzung nach § 5 VAHRG mit dem Hinweis, er leiste faktisch Unterhalt durch Zahlungen an die Töchter; das Landesamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt; der Senat änderte dies und wies die Klage ab. • Anspruchsgrundlage des Klägers war § 5 Abs.1 VAHRG, wonach Kürzung der Versorgung ausgesetzt wird, wenn der Ausgleichsberechtigte keine Rente erhält und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten hat. • Der Begriff des Unterhaltsanspruchs in § 5 Abs.1 VAHRG ist auf den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB oder eine vertragliche Konkretisierung desselben (§ 1585c BGB) zu beschränken; nur solche Ansprüche rechtfertigen die Ausnahme vom Kürzungsgrundsatz. • Eine weitergehende Auslegung würde die Ausnahmevorschrift unzulässig ausdehnen; § 5 Abs.1 VAHRG ist als Ausnahme nicht analog zu erweitern. • Der Vergleich von 23.03.1995 hat den gesetzlich begründeten nachehelichen Anspruch der Ehefrau für die Zeit nach 31.12.1994 ausdrücklich entfallen lassen; die Vereinbarung, die Ehefrau von Ansprüchen der Töchter auf Kindesunterhalt freizustellen, begründet keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB. • Auch wenn die Freistellung wirtschaftlich einer Abfindung ähneln mag, ändert dies nicht die Rechtsnatur des Kindesunterhaltsanspruchs (§§ 1601 ff. BGB) in einen nachehelichen Anspruch; damit fehlt die Voraussetzung des § 5 Abs.1 VAHRG. • Ob durch die Zahlungen an die Töchter eine tatsächliche Doppelbelastung des Klägers eingetreten ist, ist rechtlich ohne Bedeutung für die Anwendung des § 5 Abs.1 VAHRG; verfassungsrechtliche Härten sind nur in den vom Bundesverfassungsgericht konkret genannten Fällen zu berücksichtigen. Die Berufung des Landesamts war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 5 Abs.1 VAHRG, weil der gesetzliche nacheheliche Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau nach dem Vergleich erloschen ist und die vereinbarte Freistellung von Kindesunterhaltsansprüchen keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch begründet. Damit bleibt die Kürzung nach § 57 BeamtVG wirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.