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Beschluss

9 S 1460/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Rechtssache für den Kläger zu bemessen und richtet sich bei Beteiligung mehrerer Kostenträger nach dem nicht bestrittenen Belegungsanteil der Kläger. • Bei einem streitgegenständlichen Erlösausgleichsbetrag ist nicht der Gesamtbetrag, sondern der auf die Kläger entfallende Anteil maßgeblich. • Die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. ist zulässig; das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei und kostenerstattungsfrei.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung nach Belegungsanteil bei Erlösausgleich • Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Rechtssache für den Kläger zu bemessen und richtet sich bei Beteiligung mehrerer Kostenträger nach dem nicht bestrittenen Belegungsanteil der Kläger. • Bei einem streitgegenständlichen Erlösausgleichsbetrag ist nicht der Gesamtbetrag, sondern der auf die Kläger entfallende Anteil maßgeblich. • Die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. ist zulässig; das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei und kostenerstattungsfrei. Die Kläger wandten sich gegen die Versagung der Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung über Pflegesätze und Budget der xxx Klinik für 2002 durch das Regierungspräsidium Freiburg. Im Pflegesatzverfahren war zuletzt nur noch strittig, ob ein Erlösausgleichsbetrag in Höhe von 200.000 EUR festzusetzen ist. Die Kläger machten geltend, nur ein auf ihren Belegungsanteil entfallender Betrag betreffe sie persönlich. Sie beantragten die Herabsetzung des Streitwerts auf 21,2 % von 200.000 EUR. Das Verwaltungsgericht hatte den vollen Betrag anders bewertet; die Kläger legten Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Streitwert ihrem Anteil entsprechend festsetzen zu lassen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. zulässig und statthaft. • Maßgeblicher Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.: Bei der Bestimmung des Streitwerts ist die Bedeutung der Rechtssache für die Kläger maßgeblich. • Berücksichtigung des Belegungsanteils: Weil mehrere Kostenträger beteiligt waren und für die Kläger ein nicht bestrittener Belegungsanteil von 21,2 % vorlag, bemisst sich die für sie maßgebliche Bedeutung der Rechtssache nach diesem Anteil. • Anwendung der Rechtsprechung und Streitwertkataloge: Entsprechend früherer Entscheidungen und dem Streitwertkatalog ist nicht der gesamte Erlösausgleichsbetrag, sondern der Anteil des Klägers am Gesamtrisiko zugrunde zu legen. • Ergebnis der Bewertung: Der auf die Kläger entfallende Anteil am streitigen Erlösausgleichsbetrag von 200.000 EUR beträgt 21,2 %, somit 42.400 EUR, weshalb die zunächst vom Verwaltungsgericht angenommene Festsetzung zu ändern war. • Kostenregelung: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und die Kosten werden nicht erstattet nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde zugunsten der Kläger geändert: Der Streitwert für die Klage gegen die Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung wird auf 42.400 EUR festgesetzt (21,2 % von 200.000 EUR). Begründend gilt, dass für die Bestimmung des Streitwerts die Bedeutung der Rechtssache für die Kläger maßgeblich ist und sich diese Bedeutung nach dem nicht bestrittenen Belegungsanteil der Kläger richtet. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.