Beschluss
8 S 2193/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und wegen eines behaupteten Verfahrensmangels ist unbegründet.
• Fehlende Kenntnisnahme durch Sachverständige von nicht von der Straße einsehbaren Grundstücksteilen ist nur erheblich, wenn dadurch das Gutachten für die Partei eindeutig wertlos würde.
• Ein Verfahrensmangel durch unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn die vertretene Partei nicht mit prozessualen Mitteln auf solche Ermittlungen hingewirkt hat.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und wegen eines behaupteten Verfahrensmangels ist unbegründet. • Fehlende Kenntnisnahme durch Sachverständige von nicht von der Straße einsehbaren Grundstücksteilen ist nur erheblich, wenn dadurch das Gutachten für die Partei eindeutig wertlos würde. • Ein Verfahrensmangel durch unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn die vertretene Partei nicht mit prozessualen Mitteln auf solche Ermittlungen hingewirkt hat. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in einem Gebührenrechtsstreit über ein Wertermittlungsgutachten. Sie rügte, die Gutachter hätten das bewertete Grundstück nicht betreten, sodass ihnen auf der von der Straße nicht einsehbaren Rückseite vorhandene Anlagen (große Terrasse mit Bedachung, Werkstatt, großes Holzgebäude, Wasserleitung) entgangen seien. Die Klägerin behauptet, diese Unterlassungen hätten das Gutachten für sie erheblich beeinträchtigt. Im Zulassungsantrag wurde nicht dargelegt, warum diese Anlagen im ersten Rechtszug nicht erwähnt wurden oder ob sie bereits zum Wertermittlungsstichtag bestanden. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung zuvor nicht zugelassen; daraufhin stellte die Klägerin den Zulassungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof. • Die Klägerin trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil die Gutachter das Grundstück nicht betreten hätten. Entscheidend wäre dies nur, wenn das Gutachten dadurch für die Klägerin eindeutig wertlos geworden wäre; dafür legt die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte vor. • Im Gutachten ist eine Natursteinterrasse erwähnt; es ist nicht schlüssig dargelegt, dass dies nicht die vom Kläger beanstandete Terrasse betrifft. Für Überdachungen, Werkstatt und Holzgebäude kommt zudem in Betracht, dass sie unwesentliche Änderungen darstellen oder als ungenehmigte Maßnahmen dem Risiko der Beseitigung unterliegen und daher bei der Wertermittlung außer Betracht bleiben dürfen. • Die Klägerin bringt nicht vor, dass die betreffenden Anlagen bereits zum Wertermittlungsstichtag bestanden; auch ist unerklärt, warum sie diese Angaben nicht bereits in erster Instanz gemacht hat. • Zur Rüge des Verfahrensmangels: Ein Gericht ist nicht verpflichtet, Beweiserhebungen vorzunehmen, die von einer vertretenen Partei nicht beantragt wurden. Die Klägerin hat weder in der mündlichen Verhandlung noch sonst hinreichend dargelegt, dass sie prozessual auf weitere Ermittlungen hingewirkt hat oder dass dem Gericht diese Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 52 Abs. 3 GKG. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch ein Verfahrensmangel dargelegt sind. Die behaupteten, vom Gutachten nicht berücksichtigten Anlagen sind nicht konkret und substantiiert so vorgetragen, dass sie das Gutachten für die Klägerin eindeutig wertlos machen würden. Ferner hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie in erster Instanz die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln verlangt hätte; daher liegt kein Pflichtverletzung des Gerichts vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 2.293,01 EUR festgesetzt.