Urteil
5 S 1012/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorpachtrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Werbenutzungsvertrag berechtigt nicht zur automatischen Übernahme eines neu abgeschlossenen Werbenutzungsvertrags, wenn der Vorpachtberechtigte die aus dem neuen Vertrag folgenden Leistungspflichten nicht erfüllen kann.
• Bei öffentlich-rechtlichen Austauschverträgen (Werbenutzungsverträgen) kann die Gemeinde im Rahmen legitimer stadtgestalterischer Belange die Verwendung einer bestimmten Produkt- und Designlinie als Gegenleistung vereinbaren.
• Das Koppelungsverbot und das Erfordernis einer gesetzlichen Deckung stehen der Vereinbarung einer Möblierungsverpflichtung im Werbenutzungsvertrag nicht entgegen, wenn die Sachleistung in sachlichem Zusammenhang mit dem übertragenen Sondernutzungsrecht steht und keine zwingende Rechtsvorschrift verletzt wird.
Entscheidungsgründe
Vorpachtrecht und Wirksamkeit stadtgestalterischer Möblierungsverpflichtung in Werbenutzungsverträgen • Ein Vorpachtrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Werbenutzungsvertrag berechtigt nicht zur automatischen Übernahme eines neu abgeschlossenen Werbenutzungsvertrags, wenn der Vorpachtberechtigte die aus dem neuen Vertrag folgenden Leistungspflichten nicht erfüllen kann. • Bei öffentlich-rechtlichen Austauschverträgen (Werbenutzungsverträgen) kann die Gemeinde im Rahmen legitimer stadtgestalterischer Belange die Verwendung einer bestimmten Produkt- und Designlinie als Gegenleistung vereinbaren. • Das Koppelungsverbot und das Erfordernis einer gesetzlichen Deckung stehen der Vereinbarung einer Möblierungsverpflichtung im Werbenutzungsvertrag nicht entgegen, wenn die Sachleistung in sachlichem Zusammenhang mit dem übertragenen Sondernutzungsrecht steht und keine zwingende Rechtsvorschrift verletzt wird. Die Gemeinde schrieb nach Kündigung eines langjährigen Werbenutzungsvertrags die Außenwerbung neu aus. Die Klägerin bot eine einheitliche Stadtmöblierung im eigenen Design („Helios Typ R...“) und erhielt den Werbenutzungsvertrag (Vertrag 1999) mit Exklusivrecht gegen umsatzabhängiges Entgelt und Investitionsverpflichtungen. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der bisherigen Pächterin, erklärte ihr Vorpachtrecht aus dem Vertrag 1989 und verlangte, in den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag einzutreten. Die Klägerin und die Gemeinde hielten dagegen, die Beklagte könne das Vorpachtrecht nicht wirksam ausüben, weil sie die geschuldete, designgebundene Möblierung nicht erbringen könne; die Klägerin verweigerte die Lieferung ihres geschützten Designs. Die Klägerin begehrte richterlich festzustellen, dass durch die Erklärung der Beklagten kein inhaltsgleiches Vertragsverhältnis zustande gekommen sei. Das VG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig; Vertragsgegenstände betreffen öffentlich-rechtliche Austauschverträge/Sondernutzungsverträge. • Rechtsnatur Vorpacht: Der Vertrag 1989 ist als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag mit vorpachtähnlichem Vorrecht zu qualifizieren; zur Auslegung sind ergänzend zivilrechtliche Grundsätze des Vorkaufs/Vorpachts heranzuziehen. • Voraussetzungen der Ausübung: Die Ausübung des Vorpachtrechts ist unwirksam, wenn der Berechtigte die sich aus dem neuen Vertrag ergebenden Pflichten nicht erfüllen kann oder will. • Wirksamkeit der Möblierungsklausel: Die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung und Errichtung des Stadtmobiliars in der spezifischen Produkt- und Designlinie ist nicht gesetzeswidrig und verstößt nicht gegen § 54 LVwVfG, das Straßenrecht (§ 16 StrG) oder das Koppelungsverbot (§ 56 LVwVfG), weil die Leistung in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des Sondernutzungsrechts steht und legitime stadtgestalterische sowie wirtschaftliche Interessen der Gemeinde verfolgt. • Haupt- vs. Nebenleistung: Die Möblierungspflicht ist eine Hauptleistungspflicht der Klägerin, da sie nach Wortlaut, Interessenlage und Verfahrensgeschichte wesentlich für die Auswahlentscheidung war und als Gegenleistung für die Übertragung des Exklusivrechts vereinbart wurde. • Fremdkörper‑Einwand: Die Regelung stellt keinen „Fremdkörper“ i.S. des zivilrechtlichen Vorkaufsrechts dar, weil die Möblierung in den Synallagma‑Zusammenhang des Werbenutzungsvertrags passt und der Gemeinde ein legitimes Interesse an dem konkreten Design zukommt. • § 507 BGB‑Einwand: Eine analoge Unwirksamkeit nach den Nebenleistungsregeln greift nicht durch; der Designwert ist nicht ohne Weiteres geldwertermittelbar und der Vertrag wäre ohne diese Leistung nicht in gleicher Weise geschlossen worden. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Die Erklärung der Beklagten, ihr Vorpachtrecht auszuüben, hat nicht zur Folge, dass ein inhaltsgleicher Werbenutzungsvertrag mit der Gemeinde zustande gekommen ist, weil die Beklagte die aus dem Vertrag 1999 folgenden, im Wesentlichen stadtgestalterischen Hauptleistungspflichten (Lieferung/Errichtung des Stadtmobiliars im Design „Helios Typ R...") nicht erfüllen kann und die Möblierungsklausel rechtlich wirksam ist. Die vertragliche Festlegung einer bestimmten Produkt‑ und Designlinie steht im sachlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Sondernutzungsrecht und verletzt weder zwingende Straßen‑ oder Verwaltungsvorschriften noch das Koppelungsverbot; daher ist das Vorpachtrecht durch die Beklagte nicht wirksam ausgeübt worden. Die Beklagte hat folglich unterlegen; die Kosten werden ihr und den Beigeladenen anteilig auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.