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Urteil

1 S 681/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde kann nach § 31 Abs. 2 BestattG die Bestattung veranlassen und die erstattungsfähigen Kosten vom Bestattungspflichtigen verlangen, wenn nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. • Zur Bestattungspflicht zählen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG auch volljährige nichteheliche Kinder; frühere zivilrechtliche Regelungen, nach denen nichteheliche Kinder nicht als verwandt galten, stehen dem nicht entgegen. • Die Ausschlagung der Erbschaft entbindet nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht; die Kostentragungspflicht folgt aus dem Bestattungsgesetz, nicht aus der zivilrechtlichen Erbenstellung. • Das Bestattungsgesetz verletzt verfassungsrechtlich nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn es keine generelle Ausnahme für Fälle grober Unbilligkeit vorsieht; in Härtefällen besteht der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger (§ 15 BSHG).
Entscheidungsgründe
Bestattungskosten: Heranziehung volljähriger nichtehelicher Sohn als Bestattungspflichtiger • Die Behörde kann nach § 31 Abs. 2 BestattG die Bestattung veranlassen und die erstattungsfähigen Kosten vom Bestattungspflichtigen verlangen, wenn nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. • Zur Bestattungspflicht zählen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG auch volljährige nichteheliche Kinder; frühere zivilrechtliche Regelungen, nach denen nichteheliche Kinder nicht als verwandt galten, stehen dem nicht entgegen. • Die Ausschlagung der Erbschaft entbindet nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht; die Kostentragungspflicht folgt aus dem Bestattungsgesetz, nicht aus der zivilrechtlichen Erbenstellung. • Das Bestattungsgesetz verletzt verfassungsrechtlich nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn es keine generelle Ausnahme für Fälle grober Unbilligkeit vorsieht; in Härtefällen besteht der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger (§ 15 BSHG). Der Kläger wurde von der Behörde als einziger ermittelbarer Angehöriger seines verstorbenen Vaters zur Erstattung der von der Gemeinde veranlassten Feuerbestattungskosten in Höhe von 1.646,16 EUR herangezogen. Zuvor waren keine weiteren Angehörigen feststellbar; die Behörde ordnete die Bestattung an, nachdem keine rechtzeitige Versorgung gesichert war. Der Kläger widersprach und berief sich darauf, keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt zu haben, die Vaterschaft sei strittig, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei nach damaligem Recht als nichteheliches Kind nicht verwandt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und ergänzte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostenheranziehung. Die Behörde stützte sich auf Eintragungen und ein älteres Urteil, das die Vaterschaft des Verstorbenen feststelle. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 BestattG i.V.m. BestattVO und § 62 Abs. 4 PolG; die Behörde darf Bestattungskosten per Leistungsbescheid geltend machen. • Die Behörde handelte zutreffend, weil nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt war und keine Anhaltspunkte für eine Körperspende vorlagen, die eine andere Verfahrensweise rechtfertigen würden. • Die Ermittlungen und frühere gerichtliche Feststellungen begründen die Vaterschaft des Verstorbenen; der Kläger kann die Vaterschaft nicht erfolgreich bestreiten, zumal er selbst vor dem Notariat den Erzeuger benannt und die Erbschaft ausgeschlagen hat. • Das Bestattungsgesetz unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern; die frühere Regelung (§ 1589 Abs. 2 BGB a.F.) wirkt nicht zugunsten des Klägers, da die Rechtslage durch Gesetzesänderungen und die Ausgestaltung des Bestattungsgesetzes maßgeblich ist. • Die Erbausschlagung ist unbeachtlich für die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, weil diese nicht mit der zivilrechtlichen Erbenstellung identisch ist. • Die Wohnsitzfrage des Pflichtigen ist unerheblich; maßgeblich ist, dass der Todesfall in Baden-Württemberg eingetreten ist und dort die Behörde die Bestattung veranlasste. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die pauschale Kostentragungspflicht greifen nicht durch: Es besteht kein Gebot, im Bestattungsgesetz Ausnahmen für gestörte familiäre Verhältnisse vorzusehen; Zumutbarkeits- und Ausgleichsmechanismen bestehen außerhalb des Bestattungsgesetzes, insbesondere § 15 BSHG für Härtefälle. • Die Behörde hat in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form bestatten lassen; die Kostenhöhe ist nicht substantiiert bestritten. • Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung des Klägers mit Gegenforderungen scheitert, weil keine durchsetzbaren Forderungen gegen die Behörde dargelegt sind und ein Antrag bei dem Sozialhilfeträger (§ 15 BSHG) nicht gestellt wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil und die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger ist als volljähriger, als Sohn festgestellter Angehöriger nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG bestattungspflichtig und zur Erstattung der von der Behörde veranlassten Bestattungskosten verpflichtet. Die Erbausschlagung, die behauptete fehlende persönliche Beziehung oder die frühere zivilrechtliche Stellung als nichteheliches Kind entbinden nicht von dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht. Für unbillige Härte besteht der vorgesehene sozialhilferechtliche Ausgleichsweg nach § 15 BSHG; im vorliegenden Fall ist eine solche Härte nicht erkennbar. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen.