Beschluss
8 S 722/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
8mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 212a Abs.2 BauGB ist unbegründet.
• Abwägungsrügen gegen die Abgrenzung eines Sanierungsgebiets können wegen Fristablaufs nach sieben Jahren unzulässig sein.
• Die Anzahl der Ausgleichspflichtigen beeinflusst grundsätzlich nicht die Höhe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags.
• Die Anwendung des Modells Kanngießer zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen ist in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, sofern keine durchschlagenden Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
Entscheidungsgründe
Beschluss zur Versagung aufschiebender Wirkung bei Ausgleichsbetrag nach BauGB • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 212a Abs.2 BauGB ist unbegründet. • Abwägungsrügen gegen die Abgrenzung eines Sanierungsgebiets können wegen Fristablaufs nach sieben Jahren unzulässig sein. • Die Anzahl der Ausgleichspflichtigen beeinflusst grundsätzlich nicht die Höhe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags. • Die Anwendung des Modells Kanngießer zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen ist in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, sofern keine durchschlagenden Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen einen Ausgleichsbetragsbescheid nach § 154 BauGB geführten Klage. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Ausgleichsbetragsbescheids und insbesondere die Abgrenzung des Sanierungsgebiets sowie die zugrunde gelegene Wertermittlung (Modell Kanngießer) des Gutachterausschusses. Der Antragsteller rügt eine willkürliche Ausklammerung bestimmter Grundstücke sowie Fehler bei der Anwendung und Übertragbarkeit des Bewertungsmodells. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Senat prüfte lediglich summarisch im Rahmen des § 146 Abs.4 VwGO und stellte fest, dass weder Verfristungs- noch Substanzgründe die abweichende Anordnung rechtfertigen. Zu einzelnen Gutachtensangaben wurden nur marginale Fehler erkannt, die das Ergebnis im Eilverfahren nicht erschüttern. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht durfte die aufschiebende Wirkung nicht anordnen, weil das Beschwerdevorbringen keinen durchschlagenden Erfolg im summarischen Verfahren zeigt. • Abwägungsfehler bei der Begrenzung des Sanierungsgebiets unterliegen der siebenjährigen Verfristung; es ist nicht vorgetragen, dass der Antragsteller fristgerecht Abwägungsmängel gerügt hat, daher sind ältere Abgrenzungsrügen unbeachtlich. • Selbst bei inhaltlicher Prüfung fehlt eine Darstellung, wie eine andere Abgrenzung den Ausgleichsbetrag beeinflussen sollte; sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge schöpfen Vorteile ab, verteilen aber keine Kosten, sodass die Anzahl der Verpflichteten die Höhe im Regelfall nicht ändert; nur bei Überschusserzielung nach § 156a BauGB könnte Anzahl eine Rolle spielen, hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. • Die Beanstandung des angewandten Modells Kanngießer ist in der Literatur diskutiert, aber die hier angesetzten Anfangswerte (380 bzw. 470 DM/qm) machen die Anwendung im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unzutreffend; im summarischen Verfahren genügt diese Feststellung, weitergehende Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Die konkreten Gutachten des Gutachterausschusses beruhten auf anerkannten Bewertungsformeln (Bodensteinsche Formel) und auf fachlichen Einschätzungen, gegen die keine durchschlagenden Bedenken vorliegen; ein kleiner Rechenfehler im Mittelwert ändert am Ergebnis im Eilverfahren nichts. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet. Gründe sind die Unbeachtlichkeit älterer Abwägungsrügen wegen Verfristung und das Fehlen durchschlagender Mängel in der summarischen Überprüfung der Wertermittlung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine andere Abgrenzung des Sanierungsgebiets den Ausgleichsbetrag hätte mindern können, da Ausgleichsbeträge Vorteile abschöpfen und nicht nach der Zahl der Beitragspflichtigen verteilt werden. Die Anwendung des Modells Kanngießer und die konkreten Gutachtenbegriffe halten einer summarischen Kontrolle stand; kleinere rechnerische Abweichungen begründen keinen Erfolg im Eilverfahren. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 7.575 EUR.