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Beschluss

5 S 2507/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde nach §§ 135a–c BauGB ist eine Zuordnungsfestsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken erforderlich. • Eine rein beschreibende Darlegung des sachlich-funktionellen Zusammenhangs von Eingriff und Ausgleich im Grünordnungsplan genügt nicht als Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB. • Fehlt es an einer Zuordnungsfestsetzung, kann die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen zwar selbst ausführen, verliert aber den Anspruch, Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Abs. 3 BauGB von den Grundstückseigentümern zu verlangen. • Die Entscheidung der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie eine Zuordnungsfestsetzung trifft, ist Teil ihres städtebaulichen Ermessens und erfordert eine eigenständige Abwägung nach § 1a BauGB. • Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplans kann einen Kostenerstattungsanspruch begründen, wenn die Änderung wirksam beschlossen und in Kraft getreten ist; bloße Beschlussvorhaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung ohne flurstücksbezogene Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan • Für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde nach §§ 135a–c BauGB ist eine Zuordnungsfestsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken erforderlich. • Eine rein beschreibende Darlegung des sachlich-funktionellen Zusammenhangs von Eingriff und Ausgleich im Grünordnungsplan genügt nicht als Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB. • Fehlt es an einer Zuordnungsfestsetzung, kann die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen zwar selbst ausführen, verliert aber den Anspruch, Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Abs. 3 BauGB von den Grundstückseigentümern zu verlangen. • Die Entscheidung der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie eine Zuordnungsfestsetzung trifft, ist Teil ihres städtebaulichen Ermessens und erfordert eine eigenständige Abwägung nach § 1a BauGB. • Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplans kann einen Kostenerstattungsanspruch begründen, wenn die Änderung wirksam beschlossen und in Kraft getreten ist; bloße Beschlussvorhaben genügen nicht. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet "Kreuzäcker". Die Beklagte (Gemeinde) setzte im Bebauungsplan eine Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme fest und machte wegen ihrer Herstellung und Pflege einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.515 EUR gegenüber den Klägern geltend. Die Kläger wandten sich dagegen, das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob den entsprechenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts auf. Die Gemeinde beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, der Grünordnungsplan ordne die Ausgleichsmaßnahmen dem Baugebiet und damit den Grundstücken zu. Die Gemeinde hatte später einen Änderungsentwurf des Bebauungsplans beschlossen, mit dem sie bestimmte Flächen von einer Zuordnung ausnehmen wollte, die Änderung war jedoch noch nicht rechtskräftig in Kraft getreten. • Rechtsgrundlage sind §§ 135a–c BauGB, insbesondere § 135a Abs. 2 Satz 1 und § 135a Abs. 3 BauGB sowie die Regelungen zur Zuordnung in § 9 Abs. 1a BauGB. • § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB knüpft die Möglichkeit, Kostenerstattungen geltend zu machen, an eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken durch Festsetzung im Bebauungsplan; eine solche Zuordnung ist konstitutiv für den Kostenerstattungsanspruch. • Der Grünordnungsplan als Teil des Bebauungsplans kann den sachlich-funktionellen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich beschreiben, ersetzt aber nicht die erforderliche Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB, weil damit eine eigenständige willensbildende Entscheidung der Gemeinde über die Verknüpfung von Eingriffen und Verursacherfolgen getroffen werden muss. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass der Bebauungsplan eine konkrete Zuordnungsfestsetzung enthält; eine rein textliche Beschreibung ohne ausdrückliche, hinreichend bestimmende Festsetzung der zugeordneten Flurstücke genügt nicht. • Die von der Gemeinde angeführten praktischen Probleme (Änderung von Flurstücksnummern/Zuschnitten) rechtfertigen keine Abkehr von der Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten Zuordnung; Unterschiede in Eingriffslage und Zuordnungsbedarf sprechen vielmehr für eine grundstücksbezogene Festlegung. • Eine nachträgliche Änderung des Bebauungsplans könnte die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch schaffen, dies setzt aber eine wirksame Beschlussfassung und das Inkrafttreten der Planänderung voraus, was hier nicht vorliegt. • Mangels darlegbarer Zulassungsgründe liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vor; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. Entscheidungsbegründend ist, dass die Gemeinde keinen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 135a–c BauGB gegen die Kläger herleiten kann, da es an einer Zuordnungsfestsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahme zu den Eingriffsgrundstücken im Bebauungsplan fehlt. Eine bloße beschreibende Festsetzung im Grünordnungsplan reicht hierfür nicht aus; eine Zuordnungsfestsetzung setzt eine ausdrückliche, hinreichend bestimmte willensbildende Entscheidung der Gemeinde voraus. Die Gemeinde trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 1.515 EUR festgesetzt.