OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 S 881/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Senat ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts und bestätigt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO verdrängt als Sonderregelung grundsätzlich das Abänderungsverfahren nach §80 Abs.7 VwGO bei Gehörsverletzungen, jedoch sind Übergangs-„Altfälle“ hiervon ausgenommen, wenn die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangen ist. • Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung ist auch in Ausländer- und assoziationsrechtlichen Fällen eine Erfolgsaussichtsprüfung vorzunehmen; bei hinreichender Erfolgsaussicht überwiegt das Interesse des Betroffenen an Anwesenheit gegenüber dem Ausweisungsinteresse. • Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art.7 ARB 1/80 kann nicht grundsätzlich versagt werden, weil der ‚Stammberechtigte‘ als Asylbewerber eingereist ist; entscheidend sind die tatsächlichen Anknüpfungen an den Arbeitsmarkt und die Erfüllung weiterer Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei assoziationsrechtlicher Klage; Anhörungsrüge verdrängt nicht rückwirkend §80 Abs.7 VwGO • Der Senat ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts und bestätigt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO verdrängt als Sonderregelung grundsätzlich das Abänderungsverfahren nach §80 Abs.7 VwGO bei Gehörsverletzungen, jedoch sind Übergangs-„Altfälle“ hiervon ausgenommen, wenn die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangen ist. • Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung ist auch in Ausländer- und assoziationsrechtlichen Fällen eine Erfolgsaussichtsprüfung vorzunehmen; bei hinreichender Erfolgsaussicht überwiegt das Interesse des Betroffenen an Anwesenheit gegenüber dem Ausweisungsinteresse. • Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art.7 ARB 1/80 kann nicht grundsätzlich versagt werden, weil der ‚Stammberechtigte‘ als Asylbewerber eingereist ist; entscheidend sind die tatsächlichen Anknüpfungen an den Arbeitsmarkt und die Erfüllung weiterer Voraussetzungen. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger; die Ausländerbehörde lehnte mit Verfügung vom 20.04.2004 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte Abschiebung. Der Antragsteller klagte; der Verwaltungsgerichtshof ordnete mit Beschluss vom 16.12.2004 aufschiebende Wirkung an. Die Antragsgegnerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Abänderung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.7 VwGO mit dem Vortrag, sie sei in ihren Gehörsrechten verletzt worden; das Verwaltungsgericht gab diesem Abänderungsantrag statt. Der Antragsteller beschwerte sich und machte geltend, er habe eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung nach Art.7 ARB 1/80, weil er sich bereits vor dem 01.05.2004 um Arbeitsaufnahme bemüht habe; außerdem habe sein Vater als Arbeitnehmer den Zugang zum Arbeitsmarkt vermittelt. Streitpunkte sind u.a. die Frage der Arbeitssuche des Antragstellers, die Erwerbstätigkeit des Vaters und die Frage, ob die Einreise des Vaters als Asylbewerber einem Vermittlerstatus entgegensteht. • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde: Die Beschwerde war frist- und formgerecht und substantiiert; die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die verwaltungsgerichtliche Abänderung rechtfertigen die von ihm angezielte Änderung. • Rechtslage zur Anhörungsrüge und Abänderung: §152a VwGO schafft eine spezielle Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und verdrängt grundsätzlich die Anrufung des Abänderungsverfahrens nach §80 Abs.7 VwGO bei unanfechtbaren Beschlüssen; diese Regel gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bekannt gegeben wurden (Altfälle). Wegen der Bekanntgabe vor dem 01.01.2005 war das Verwaltungsgericht befugt, das Abänderungsverfahren zu führen. • Gehörsverletzung im Abänderungsverfahren: Die Antragsgegnerin wurde in dem Beschwerdeverfahren durch Entscheidung vor Ablauf ihrer Äußerungsfrist in ihren Anhörungsrechten verletzt, sodass der Gang nach §80 Abs.7 VwGO zulässig war. • Erfolgsaussicht der Hauptsache: Bei der gebotenen Erfolgsaussichtsprüfung ist weiterhin von einer ausreichend positiven Prognose für das Hauptsacheverfahren auszugehen; insbesondere hat der Antragsteller substantiiert vorgetragen, sich vor dem 01.05.2004 auf Arbeitssuche befunden zu haben (Teilnahme an Förderlehrgang, Arbeitserlaubnis, Aufnahme einer Beschäftigung am 01.05.2004). • Bedeutung der Erwerbstätigkeit des Vaters: Die vorgelegten Unterlagen lassen jedenfalls für das Eilverfahren annehmen, dass der Vater in erheblichem Umfang erwerbstätig gewesen ist; die Frage der Relevanz späterer Arbeitslosigkeit ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. • Einreise als Asylbewerber nicht grundsätzlich ausschließend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt die Einreise des Vaters als Asylbewerber eine Vermittlerrolle für assoziationsrechtliche Ansprüche nicht aus; einschlägige EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung erlaubt Erwerb von Assoziationsrechten auch bei entsprechender späterer Anknüpfung an den Arbeitsmarkt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.03.2005 wird dahin geändert, dass der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin abgelehnt wird und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bestehen bleibt. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg, weil seine substantiierten Darlegungen zur Arbeitssuche und die Nachweise zur Erwerbstätigkeit seines Vaters die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren nicht ausschließen und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ergibt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.