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Beschluss

9 S 1821/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiladung zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. • Die bloße Konkurrenz um Bettenkapazitäten im Krankenhausplan begründet nicht ohne Weiteres eine notwendige Beiladung; gleichartige, selbständige Aufnahmeansprüche Dritter berühren die Rechtsstellung Dritter zwar, werden aber nicht unmittelbar durch die Entscheidung über den Feststellungsanspruch eines anderen betroffen. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Gründen der Prozessökonomie erwogen werden, ihre Ablehnung ist jedoch ermessensfehlerfrei, wenn eine für die Dritten bindende Entscheidung nicht geboten ist und ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich die Fortführung des Verfahrens entbehrlich macht.
Entscheidungsgründe
Keine notwendige Beiladung bei Konkurrenz um Krankenhausplan-Aufnahme • Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiladung zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. • Die bloße Konkurrenz um Bettenkapazitäten im Krankenhausplan begründet nicht ohne Weiteres eine notwendige Beiladung; gleichartige, selbständige Aufnahmeansprüche Dritter berühren die Rechtsstellung Dritter zwar, werden aber nicht unmittelbar durch die Entscheidung über den Feststellungsanspruch eines anderen betroffen. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Gründen der Prozessökonomie erwogen werden, ihre Ablehnung ist jedoch ermessensfehlerfrei, wenn eine für die Dritten bindende Entscheidung nicht geboten ist und ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich die Fortführung des Verfahrens entbehrlich macht. Die Klägerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie mit 30 Betten in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufzunehmen sei. Mehrere andere Krankenhausträger (Beschwerdeführer) beanspruchten bereits erfolgte Aufnahmen mit Betten in derselben Fachrichtung und beantragten, zu dem Verfahren beigeladen zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beiladungsanträge ab. Die Beschwerdeführer wandten sich hiergegen mit Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Zwischen den Beteiligten besteht eine Konkurrenzsituation um die zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Bettenkapazitäten; es geht um die rechtliche Wirkung einer Feststellungsentscheidung im Hinblick auf bestehende und mögliche künftige Überkapazitäten. • Anfangs war offen, ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden ist; dies würde die Beiladung ohnehin ausschließen, da ohne anhängiges Verfahren eine Beiladung nicht zulässig ist. • § 65 Abs. 2 VwGO stellt auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ab; notwendig ist Beiladung nur, wenn die Entscheidung die Rechte Dritter unmittelbar gestalten soll und dies ohne ihre Beteiligung nicht möglich wäre. • Hier besteht lediglich eine tatsächliche Verbindung durch Konkurrenz um gleichartige Bettenansprüche; diese Ansprüche sind selbständig und unabhängig, sodass die Feststellung der Klägerin die Rechtsstellung der Beschwerdeführer zwar berühren, aber nicht unmittelbar verändern würde. • Bei Eintritt einer Bedarfsüberdeckung wäre zur Veränderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer eine gesonderte Auswahlentscheidung mit entsprechender Feststellung gegenüber den dann betroffenen Trägern erforderlich (§ 7 Abs. 1 LKHG), die diese wiederum angreifen könnten. • Vor diesem Hintergrund liegt kein Fall notwendiger Beiladung vor; eine einfache Beiladung war demgegenüber ermessensgerecht abzulehnen, weil eine für die Beschwerdeführer bindende Entscheidung nicht angezeigt war und die Parteien einen Vergleich schlossen, dessen Durchführung von weiteren Entscheidungen abhängig wäre. • Die Kostenentscheidung wurde nach § 154 Abs. 2 VwGO getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerden der Beschwerdeführer wurden zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Beiladung zu Recht abgelehnt. Es lag keine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor, weil die konkurrierenden Aufnahmeansprüche der Beschwerdeführer selbständige, nicht unmittelbar durch die Feststellung der Klägerin veränderte Rechtspositionen darstellen. Auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO durfte das Gericht im Ermessen ablehnen, weil eine für die Dritten verbindliche Entscheidung nicht geboten war und zwischen Klägerin und Beklagtem ein Vergleich zur Beendigung des Verfahrens getroffen wurde. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.