Beschluss
6 S 1601/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt.
• § 16 Abs. 3 HwO verlangt vor Erlass einer Untersagungsverfügung die vorherige Anhörung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Erklärung; die nachträgliche Mitwirkung kann fraglich heilend sein, spielt hier aber keine ausschlaggebende Rolle.
• Bei der Abgrenzung handwerklicher vs. industrieller Betriebsweise kommt es auf die Gesamtstruktur des Betriebs an; es bestehen erhebliche Zweifel, ob die vom Antragsteller ausgeübten Fassadenarbeiten handwerksmäßig und damit zulassungspflichtig sind.
• Gefahrgeneigtheit allein rechtfertigt nicht die Ausdehnung der Zulassungspflicht auf Tätigkeiten, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht als wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Untersagung handwerksähnlicher Fassadenarbeiten aufgrund erheblicher materieller Zweifel • Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt. • § 16 Abs. 3 HwO verlangt vor Erlass einer Untersagungsverfügung die vorherige Anhörung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Erklärung; die nachträgliche Mitwirkung kann fraglich heilend sein, spielt hier aber keine ausschlaggebende Rolle. • Bei der Abgrenzung handwerklicher vs. industrieller Betriebsweise kommt es auf die Gesamtstruktur des Betriebs an; es bestehen erhebliche Zweifel, ob die vom Antragsteller ausgeübten Fassadenarbeiten handwerksmäßig und damit zulassungspflichtig sind. • Gefahrgeneigtheit allein rechtfertigt nicht die Ausdehnung der Zulassungspflicht auf Tätigkeiten, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht als wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten. Der Antragsteller führte an einer Baustelle Fassadenarbeiten aus; die Antragsgegnerin untersagte die Fortsetzung des Klempnerhandwerks und ordnete sofortige Vollziehung an, weil der Antragsteller Metallfassaden anbringe. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her, da die Industrie- und Handelskammer nicht beteiligt gewesen sei und Zweifel an den materiellen Voraussetzungen bestanden. Nach Beteiligung der Kammern wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Der Antragsteller behauptet, er montiere industriell vorgefertigte Fassadenelemente und übe damit kein zulassungspflichtiges Klempnerhandwerk aus. Er legte Merkblätter mehrerer IHKs vor, die konstruktiven Fassadenbau als industrielle Tätigkeit abgrenzen. Die Antragsgegnerin stützte sich auf eine Stellungnahme der Handwerkskammer und Polizeifeststellungen auf der Baustelle, ohne weitreichende tatsächliche Feststellungen zur Betriebsweise vorzunehmen. Streitgegenstand ist, ob die Arbeiten handwerksmäßig und damit zulassungspflichtig sind sowie die Frage der Verfahrensbeteiligung der Kammern. • Beschwerde und Prüfungsumfang: Die Prüfung der Beschwerde war nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt; die Abwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung verbleiben. • Verfahrensvoraussetzungen (§ 16 Abs. 3 HwO): Die Untersagung setzt die vorherige Anhörung und die gemeinsame Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer voraus. Ob ein nachträgliches Heilen des Anhörungsmangels möglich ist, bleibt offen; materiellrechtliche Zweifel genügen hier zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Materielle Voraussetzungen – Betriebsform: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen handwerklicher und industrieller Betriebsweise anhand der Gesamtstruktur des Betriebs vorzunehmen. Hier fehlen konkrete Feststellungen der Behörde; der Antragsteller legte überzeugende Hinweise vor, dass es sich um Montage vorgefertigter Bauteile im Fassadenbau handelt. • Materielle Voraussetzungen – Handwerksfähigkeit: Selbst wenn Fassadenbau dem Klempnerhandwerk zugerechnet würde, umfasst der Betrieb des Antragstellers das Klempnerhandwerk nicht vollständig. Entscheidend ist, ob wesentliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 HwO vorliegen; die vorgelegten IHK-Merkblätter und die Argumentation sprechen dafür, dass konstruktiver Fassadenbau industrienahe Tätigkeiten sind und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht zu den wesentlichen Tätigkeiten zählen. • Rechtsfolgen der Novelle: Die Novellierung des Handwerksrechts zielte auf Deregulierung; Gefahrgeneigtheit allein reicht nicht, um ausnahmslos Zulassungspflichten auf Minderhandwerke auszudehnen. Daher kann die bloße Gefährlichkeit der Tätigkeit die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigen. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Die denkbare Gefährlichkeit vermag in der Interessenabwägung nicht die materiellen Zweifel an der Zulassungspflicht zu überwiegen. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert des Beschwerdeverfahrens 7.500 EUR. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht durfte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, weil erhebliche materiell-rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Feststellungen, dass die vom Antragsteller ausgeführten Fassadenmontagen handwerksmäßig und damit als zulassungspflichtiges Klempnerhandwerk anzusehen sind, oder dass dort wesentliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 HwO vorliegen. Verfahrensmängel bei der Beteiligung der Kammern sind zumindest fraglich heilbar, ersetzen aber nicht die bestehenden materiellen Zweifel. Folglich ist der Antragsteller von den Folgen der sofortigen Vollziehung freizustellen; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.