Beschluss
8 S 638/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen gegen eine nach § 51 LBO verwirklichte Kenntnisgabefreigabe sind zurückzuweisen, wenn die Zulassungsentscheidung keine nachbarschützenden Rechte der Nachbarn verletzt.
• Baugrenzen im Bebauungsplan begründen nur dann nachbarschützende Rechte, wenn der Plan oder die Rechtslage dies ausdrücklich vorsieht; Nebenanlagen und nach Landesrecht zulässige Anlagen können zulässig sein (§§ 14, 23 BauNVO; § 6 LBO).
• Bei Berechnung der Abstandsflächen ist die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich; vom Verhalten des Nachbarn verursachte Geländeveränderungen sind zu berücksichtigen.
• Geringere Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO ist zuzulassen, wenn Tageslicht, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt sind; eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche ist nur bei besonderen Umständen zulässig.
Entscheidungsgründe
Kein Nachbarschutz bei Kenntnisgabeverfahren und zulässigen Abstandsflächenabweichungen • Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen gegen eine nach § 51 LBO verwirklichte Kenntnisgabefreigabe sind zurückzuweisen, wenn die Zulassungsentscheidung keine nachbarschützenden Rechte der Nachbarn verletzt. • Baugrenzen im Bebauungsplan begründen nur dann nachbarschützende Rechte, wenn der Plan oder die Rechtslage dies ausdrücklich vorsieht; Nebenanlagen und nach Landesrecht zulässige Anlagen können zulässig sein (§§ 14, 23 BauNVO; § 6 LBO). • Bei Berechnung der Abstandsflächen ist die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich; vom Verhalten des Nachbarn verursachte Geländeveränderungen sind zu berücksichtigen. • Geringere Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO ist zuzulassen, wenn Tageslicht, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt sind; eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche ist nur bei besonderen Umständen zulässig. Nachbarn (Antragsteller) legten Widerspruch gegen die Baugenehmigung/Kenntnisgabe der Beigeladenen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung ein und beantragten aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hatte das Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren des § 51 LBO zugelassen und zugleich teilweise geringere Abstandsflächentiefen genehmigt. Die Antragsteller rügten u. a. Überschreitung der Baugrenze durch einen Fahrradabstellraum, fehlerhafte Berechnung der Abstandsflächentiefe wegen Geländeveränderungen und Nichtberücksichtigung von Solaranlagen sowie die Unzulässigkeit der Abstandsflächenverkürzung beim überdachten Treppenabgang. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anträge zurück. Gegen diese Entscheidung erhoben die Nachbarn Beschwerde beim VGH; Antragsgegnerin und Beigeladene beschwerten sich ebenfalls in Teilen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. • Die Anträge sind inhaltlich dahin zu verstehen, dass sich die Beschwerde gegen die behördliche Zulassungsentscheidung vom 28.10.2004 (Kenntnisgabe) und deren sofortige Vollziehbarkeit richtet; die formale Antragsbezeichnung ist nicht bindend (§ 88 VwGO). • Die Zulassungsentscheidung verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller. Die Zulassung des Fahrradabstellraums innerhalb der nicht überbaubaren Fläche ist zulässig, weil § 23 Abs. 5 BauNVO und § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO Nebenanlagen und in Abstandsflächen zulässige Anlagen erlauben; die überschrittene Baugrenze entfaltet keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlichen Grundstücks. • Bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe ist die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich. Die vom Nachbarn selbst veranlasste Aufschüttung und der Steinwall führen dazu, dass die Oberkante der Aufschüttung als Bezugspunkt für die Wandhöhe gilt; daher ist die Wandhöhe zutreffend mit 6,54 m und die nachbarschützende Tiefe mit 2,62 m berechnet. • Solaranlagen auf dem Flachdach sind keine Teile der Hauswand und beeinflussen deshalb nicht die nach Bauordnungsrecht maßgebliche Wandhöhe; eine bauplanungsrechtliche Beurteilung der First- oder Dachabschlusshöhe ist hier nicht entscheidungserheblich, weil nicht gerügt. • Die Behörde durfte die Verringerung der Abstandsflächentiefe für die Überdachung des Treppenabgangs nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO zulassen, weil Tageslicht, Belüftung und Brandschutz gewahrt bleiben und die nachbarlichen Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Besondere Umstände auf dem Nachbargrundstück (Steinwall, Aufschüttung und Überlagerung durch Nordfassade) mindern das Schutzinteresse so, dass die Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche gerechtfertigt ist. • Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren teilweise begründet; das Verwaltungsgericht hätte insoweit die aufschiebende Wirkung nicht gewähren dürfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154, 159, 162 VwGO sowie §§ 47, 52, 53, 63 GKG; Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; ihre Anträge sind unbegründet, weil die erteilte Kenntnisgabefreigabe und die genehmigten Abstandsflächenabweichungen keine nachbarschützenden Rechte verletzen. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen führen teilweise zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht der Widersprüchen aufschiebende Wirkung hätte beimessen müssen; insoweit sind die Anträge abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.