Beschluss
3 S 60/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann teilweise anzuordnen sein, wenn für bestimmte Teilanlagen (hier: vier Garagen) offen ist, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind.
• Bei summarischer Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Interesse des Nachbarn, vor vollendeten Tatsachen geschützt zu werden, gegenüber dem sofortigen Vollzugsvorhaben zu gewichten, soweit durch das Genehmigte möglicherweise nachbarschützende Vorschriften verletzt werden.
• Bei der Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe einer Garage ist grundsätzlich der natürliche Geländeverlauf zugrunde zu legen; von planungsbedingten Geländeaufschüttungen ist nur dann auszugehen, wenn deren Vornahme einen rechtfertigenden Grund hat.
• Soweit der Antragsteller nur gegen bestimmte Garagen an der Grenze vorgeht, ist der aufschiebende Wirkungsschutz auf diese Garagen zu beschränken; für das übrige Bauvorhaben (Mehrfamilienhaus) besteht kein vorläufiger Schutz.
• Die Kostenentscheidung folgt aus den allgemeinen Vorschriften der VwGO; die Gegenpartei trägt die Verfahrenskosten überwiegend.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung für Grenzgaragen • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann teilweise anzuordnen sein, wenn für bestimmte Teilanlagen (hier: vier Garagen) offen ist, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind. • Bei summarischer Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Interesse des Nachbarn, vor vollendeten Tatsachen geschützt zu werden, gegenüber dem sofortigen Vollzugsvorhaben zu gewichten, soweit durch das Genehmigte möglicherweise nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. • Bei der Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe einer Garage ist grundsätzlich der natürliche Geländeverlauf zugrunde zu legen; von planungsbedingten Geländeaufschüttungen ist nur dann auszugehen, wenn deren Vornahme einen rechtfertigenden Grund hat. • Soweit der Antragsteller nur gegen bestimmte Garagen an der Grenze vorgeht, ist der aufschiebende Wirkungsschutz auf diese Garagen zu beschränken; für das übrige Bauvorhaben (Mehrfamilienhaus) besteht kein vorläufiger Schutz. • Die Kostenentscheidung folgt aus den allgemeinen Vorschriften der VwGO; die Gegenpartei trägt die Verfahrenskosten überwiegend. Der Antragsteller richtet sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Garagen auf mehreren Grundstücken. Er wendet sich insbesondere gegen die Errichtung von vier doppelstöckigen Garagen an der Grenze zu seinem Grundstück Flst.-Nr. .../12. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Der Antragsteller begehrt in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die teilweise Anordnung aufschiebender Wirkung einzig für die vier an der Grenze geplanten Garagen. Die Antragsgegnerin will mit der Genehmigung unverzüglich beginnen. Streitpunkt ist insbesondere, ob die geplanten Garagen die für privilegierte Grenzgaragen nach der Landesbauordnung geltenden Maßvorschriften (Wandhöhe, Abstandsflächen) einhalten und ob bei der Bemessung die natürliche Geländeoberfläche oder die geplante Geländeveränderung maßgeblich ist. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Hauptsache begründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag in Bezug auf die Garagen zu Unrecht abgelehnt. Bei summarischer Prüfung ist offen, ob die vier Garagen die für privilegierte Grenzgaragen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO vorgeschriebenen Maße einhalten, weshalb vorläufiger Schutz gerechtfertigt ist. • Das Interesse des Nachbarn, vor Vollendung baulicher Tatsachen geschützt zu werden, überwiegt insoweit gegenüber dem Interesse der Bauherrin am sofortigen Vollzug. Soweit sich der Antragsteller nur gegen die Garagen wendet und nicht gegen das Mehrfamilienhaus, ist der aufschiebende Wirkungsschutz auf die Garagen zu beschränken; für das Mehrfamilienhaus besteht kein vorläufiger Schutz, weil die erforderlichen Stellplätze auch anderweitig geschaffen werden können. • Bei der Bestimmung der Wandhöhe einer Grenzgarage ist grundsätzlich der natürliche Geländeverlauf maßgeblich. Geländeveränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund hat; andernfalls könnte durch künstliche Aufschüttungen Abstandsvorschriften unterlaufen werden. • Nach Sichtung der genehmigten Planunterlagen ist nicht auszuschließen, dass die Wandhöhe gemessen am natürlichen Gelände etwa 3,20 m beträgt und damit die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO zulässige Wandhöhe von 3 m überschreitet. Die endgültige Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Antragsgegnerin trägt überwiegend die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerde wurde im Wesentlichen stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung wird für die vier Garagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 angeordnet; der Antrag im Übrigen wird abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass bei summarischer Prüfung offenbleibt, ob die Garagen die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO für privilegierte Grenzgaragen geltenden Maße einhalten, insbesondere die zulässige Wandhöhe von 3 m, wenn vom natürlichen Geländeverlauf aus gemessen wird. Das Schutzinteresse des Nachbarn vor vollendeten Tatsachen überwiegt daher gegenüber dem Interesse der Bauherrin am sofortigen Vollzug nur für diese Garagen, nicht jedoch für das restliche Bauvorhaben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.