Urteil
9 S 1840/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Normenkontrollanträge gegen verordnungsrechtliche Bewerbungsfristen sind nur bei bestehendem Rechtsschutzinteresse zulässig.
• Eine Feststellung der Unwirksamkeit von Fristen, die für die Antragsstellung bereits ohne praktische Bedeutung sind, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse.
• Die Übernahme früherer Bewerbungsstichtage für sogenannte Altabiturienten in die Vergabeverordnung ist formell und materiell verfassungsgemäß; Fristen dienen der effizienten Kapazitätsverteilung und sind zumutbar.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Bewerbungsfristen in der Vergabeverordnung-ZVS • Normenkontrollanträge gegen verordnungsrechtliche Bewerbungsfristen sind nur bei bestehendem Rechtsschutzinteresse zulässig. • Eine Feststellung der Unwirksamkeit von Fristen, die für die Antragsstellung bereits ohne praktische Bedeutung sind, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. • Die Übernahme früherer Bewerbungsstichtage für sogenannte Altabiturienten in die Vergabeverordnung ist formell und materiell verfassungsgemäß; Fristen dienen der effizienten Kapazitätsverteilung und sind zumutbar. Der Antragsteller, Altabiturient und Bewerber für ein Humanmedizinstudium, reichte im September und November 2005 Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei mehreren Universitäten in Baden-Württemberg ein. Er beantragte Normenkontrolle gegen § 24 i.V.m. § 3 Abs.2 VVO-ZVS, soweit diese für Altabiturienten Fristen (31.05.2005; 30.11.2005) vorsah. Er rügte insbesondere Verstöße gegen Art.12 GG und Art.19 GG sowie fehlende Ermächtigungsgrundlage und verwies auf verspätete Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung. Der Antragsgegner beantragte Abweisung, verwies auf E-Mail-Hinweise, eine Verlängerung durch die ZVS auf 15.07.2005 und die Zulässigkeit der Regelungen. Das Gericht legte die Verfahrensakten zugrunde und berücksichtigte Parallelverfahren. • Die Anträge sind unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt; die angegriffenen Fristen sind für künftige Verfahren obsolet und haben für die konkret gestellten, bereits abgelehnten Bewerbungen keine entscheidungserhebliche Wirkung. • Normenkontrolle nach §47 VwGO verlangt bei natürlichen Personen neben Antragsbefugnis ein Feststellungsinteresse; eine Erklärung der Unwirksamkeit ist nutzlos, wenn sie die subjektive Rechtsstellung nicht verbessert. • Selbst bei Annahme eines Feststellungsinteresses sind die angegriffenen Vorschriften formell ordnungsgemäß erlassen und materiell verfassungsgemäß. Die VVO-ZVS stützt sich auf §2 Abs.1 HZG i.V.m. Art.16 StV und ist rechtmäßig verkündet. • Die Verordnungsermächtigung umfasst ausdrücklich Regelungen zu Ablauf und Fristen des Bewerbungsverfahrens sowie die Vergabe frei gebliebener Plätze; daher war keine zusätzliche Ermächtigung erforderlich. • Bewerbungsfristen sind verfassungsgemäß, weil sie dem Zweck dienen, eine verbindliche Datenbasis für Auswahl- und Kapazitätsentscheidungen zu schaffen und damit die erschöpfende Ausnutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten zu ermöglichen. • Die Anknüpfung der Fristen für Anträge außerhalb der Zulassungszahl an die im ordentlichen Verfahren geltenden Stichtage ist sachgerecht und zumutbar; auch gestaffelte, vorgezogene Stichtage für Altabiturienten sind gerechtfertigt. • Die verspätete Veröffentlichung der Zulassungszahlenverordnung berührt die allgemeine Gültigkeit der Fristenregelung nicht; sie kann allenfalls die Einzelfallanwendung beeinflussen. • Art.19 Abs.4 GG wird nicht verletzt, weil §24 VVO-ZVS den gerichtlichen Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert. • Ein behaupteter Normwiderspruch in §25 VVO-ZVS ist nicht gegeben; die Regelungen sind vereinbar. Die Anträge werden abgewiesen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht stellt fest, dass dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Fristen zukommt, weil die beanstandeten Fristen für seine bereits gestellten und abgelehnten Bewerbungen keine positive Rechtswirkung mehr entfalten würden. Zudem sind die fraglichen Regelungen formell und materiell rechtmäßig: Die gesetzliche Ermächtigung besteht in §2 HZG i.V.m. Art.16 StV, und die Fristen dienen einem legitimen Zweck der Kapazitätsausnutzung und Auswahlverfahren; ihre Anknüpfung an die Stichtage des ordentlichen Vergabeverfahrens ist zumutbar. Damit gewährt das Gericht dem Antragsteller keinen Erfolg, da weder Zulässigkeits- noch Begründungsanforderungen erfüllt sind.