Urteil
5 S 596/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anerkannter Naturschutzverein kann nach §61 BNatSchG nur Einwendungen mit naturschutzrechtlichem Bezug geltend machen; eine allgemeine Planrechtfertigung kann er nicht rügen.
• Zur Planrechtfertigung einer eisenbahnrechtlichen Fachplanung können neben verkehrlichen auch städtebauliche und lärmmindernde Ziele herangezogen werden.
• Bei der Abwägung sind Alternativen zu prüfen; eine Alternative drängt sich nur dann auf, wenn sie eindeutig vorzugswürdig ist und die mit der Planung verfolgten Ziele unter geringeren Eingriffen erreicht.
• Die Bemessung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs war vorliegend nicht rechtsfehlerhaft; Kapazität, Verfahren zur Prognose und Immissionsschutz wurden überzeugend geprüft.
• Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nach fachlicher Einschätzungsprärogative der Behörden und unter Beachtung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angewendet worden.
Entscheidungsgründe
VGH BW: Planfeststellung Stuttgart 21 nicht rechtswidrig; Vereinskritik in Umfang beschränkt • Anerkannter Naturschutzverein kann nach §61 BNatSchG nur Einwendungen mit naturschutzrechtlichem Bezug geltend machen; eine allgemeine Planrechtfertigung kann er nicht rügen. • Zur Planrechtfertigung einer eisenbahnrechtlichen Fachplanung können neben verkehrlichen auch städtebauliche und lärmmindernde Ziele herangezogen werden. • Bei der Abwägung sind Alternativen zu prüfen; eine Alternative drängt sich nur dann auf, wenn sie eindeutig vorzugswürdig ist und die mit der Planung verfolgten Ziele unter geringeren Eingriffen erreicht. • Die Bemessung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs war vorliegend nicht rechtsfehlerhaft; Kapazität, Verfahren zur Prognose und Immissionsschutz wurden überzeugend geprüft. • Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nach fachlicher Einschätzungsprärogative der Behörden und unter Beachtung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angewendet worden. Der BUND-Landesverband Baden-Württemberg (Kläger) focht den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 des Projekts „Stuttgart 21“ an. Streitgegenstand war insbesondere die Tieferlegung und Drehung des Hauptbahnhofs zu einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof mit Tunnelzuläufen und der damit verbundene Freispiel städtischer Flächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (u.a. Mussenbachtal). Der Kläger rügte fehlende Planrechtfertigung, ungesicherte Finanzierung, unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung, fehlerhafte Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und machte die Modernisierung des Kopfbahnhofs („K 21“) als bessere Alternative geltend. Im Planfeststellungsverfahren waren umfangreiche Einwendungen und Gutachten vorgelegt worden; Behörden und Vorhabenträger verteidigten „S 21“ mit Verweis auf Verkehrsprognosen, Betriebs- und Fachgutachten sowie Kompensationskonzepte. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Planrechtfertigung, Alternativenvergleich, Betriebs- und Immissionsfragen sowie die naturschutzrechtliche Bewertung. • Zulässigkeit: Die Vereinsklage ist statthaft; nach §61 BNatSchG sind Klagebefugnis und Frist gegeben, die Überprüfungsbefugnis ist jedoch auf naturschutzbezogene Einwendungen beschränkt. • Planrechtfertigung: Das Vorhaben entspricht §18 AEG und ist zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten; verkehrliche Ziele reichen zur Rechtfertigung aus; zusätzliche städtebauliche und lärmmindernde Ziele dürfen ergänzend berücksichtigt werden. • Kapazität und Betriebsfähigkeit: Fachlich fundierte Gutachten zeigen, dass der achtgleisige Durchgangsbahnhof das prognostizierte Betriebsszenario (2015) bewältigt; mögliche spätere Bedarfserhöhungen wären technisch erweiterbar, betreffen aber nicht die Planrechtfertigung. • Dieselfahrzeuge/ Diskriminierungsverbot: Die Einschränkung des Dieselregelbetriebs im Durchgangsbahnhof berührt das Diskriminierungsverbot nicht, weil die Regelung alle Eisenbahnunternehmen gleich trifft und technische Anforderungen zulässig sind; technische Nachrüstungen und spätere Entwicklungen sind möglich. • Integraler Taktfahrplan: Es besteht keine Pflicht, an jedem Knoten eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans sicherzustellen; die Beachtung einer Zwischenstufe ist ausreichend und wurde berücksichtigt. • Alternativenprüfung: Die von Klägerseite vertretene Variante K 21 ist nicht als eindeutig vorzugswürdig gegenüber S 21 festgestellt worden; S 21 erreicht u.a. die Direktanbindung des Flughafens, die Schaffung großflächiger städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sowie eine bessere Entlastung des Talkessels. • Kostenerwägungen: Kosten sind primär Angelegenheit der Finanzträger; das Fehlen einer Kostenpräferenz zugunsten der günstigeren Alternative begründet allein keinen Abwägungsmangel, zumal S 21 Vorteile enthält, die sich nicht leicht monetarisieren lassen. • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Die Eingriffe wurden fachlich plausibel ermittelt und bewertet; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ausgleichsfläche A1, Ersatzmaßnahmen Mussenbachtal) sind hinreichend geplant, mit Erfolgskontrollen, Pflegepflichten und Ersatzverpflichtungen abgesichert. • Kontrolle der Abwägung: Die gerichtliche Prüfung ist auf Verhältnismäßigkeit und die Berücksichtigung naturschutzrelevanter Belange beschränkt; es liegen keine rechtserheblichen Abwägungsmängel vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist: Die Planrechtfertigung ist gegeben, die Abwägung einschließlich der Alternativenprüfung ist nicht rechtsfehlerhaft und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde im Rahmen der fachlichen Prärogative zutreffend angewandt. Insbesondere ist der achtgleisige Durchgangsbahnhof für die maßgebliche Prognose ausreichend bemessen, die Beschränkung des Dieselregelbetriebs ändert daran nichts und die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind hinreichend konkret, überprüfbar und durch Nebenbestimmungen abgesichert. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.