Urteil
9 S 778/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schulträger müssen die für den Unterricht erforderlichen Sicherheitsschuhe bereitstellen; eine Pflicht zur Beschaffung maßgefertigter orthopädischer Schuhe besteht nur, wenn objektive Schulbedarfskriterien dies erfordern.
• Ein Dienstherr, der aus Fürsorgepflicht für seine Beamten persönliche Schutzausrüstung anschafft, handelt nicht für den Schulträger und kann deshalb keinen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schulträger herleiten.
• Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe des Vermögensvorteils, den der Schulträger durch Wegfall einer selbst vorzunehmenden Anschaffung erlangt hat.
• Bei persönlicher Schutzausrüstung ist zwischen dem objektiven Bedarf der Schule (Schulträgerhaftung nach § 48 Abs. 2 SchulG und § 15 Abs. 2 FAG) und individuellen gesundheitlich bedingten Sonderbedarfen (Dienstherrn-/Arbeitgeberpflichten nach ArbSchG/PSA-BV) zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Schulträgerpflicht zu Konfektions-Sicherheitsschuhen; keine Pflicht zur Übernahme orthopädischer Mehrkosten • Schulträger müssen die für den Unterricht erforderlichen Sicherheitsschuhe bereitstellen; eine Pflicht zur Beschaffung maßgefertigter orthopädischer Schuhe besteht nur, wenn objektive Schulbedarfskriterien dies erfordern. • Ein Dienstherr, der aus Fürsorgepflicht für seine Beamten persönliche Schutzausrüstung anschafft, handelt nicht für den Schulträger und kann deshalb keinen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schulträger herleiten. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe des Vermögensvorteils, den der Schulträger durch Wegfall einer selbst vorzunehmenden Anschaffung erlangt hat. • Bei persönlicher Schutzausrüstung ist zwischen dem objektiven Bedarf der Schule (Schulträgerhaftung nach § 48 Abs. 2 SchulG und § 15 Abs. 2 FAG) und individuellen gesundheitlich bedingten Sonderbedarfen (Dienstherrn-/Arbeitgeberpflichten nach ArbSchG/PSA-BV) zu unterscheiden. Der Kläger (Dienstherr des Lehrers) verlangte von der Beklagten (Schulträgerin) Erstattung der von ihm vorfinanzierten orthopädischen Maß-Sicherheitsschuhe für einen technischen Lehrer mit stark ausgeprägten Plattfüßen, der aus gesundheitlichen Gründen zwei Paar benötigte. Die Beklagte weigerte sich, die Schuhe zu beschaffen; das Land übernahm vorläufig die Kosten und machte sie später gegenüber der Beklagten geltend. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zunächst insgesamt statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des vollen Betrags. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Mehrkosten seien persönliche Kosten des Lehrers und damit nicht vom Schulträger zu tragen; jedenfalls müsse der Kläger die Differenz zu Konfektionsschuhen selbst tragen. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anwendbarkeit der Grundsätze über Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht setzt voraus, dass der Handelnde ein fremdes Geschäft besorgt hat; hier handelte der Kläger aus seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber des Lehrers und damit für eigenen Rechtskreis, nicht für die Beklagte. • Arbeitsschutzregeln (ArbSchG, PSA-BV und die Beamten-Arbeitsschutzverordnung) begründen Verpflichtungen des Dienstherrn/Landes zur Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen, nicht des Schulträgers. • Der Schulträger ist nach § 48 Abs. 2 SchulG und § 15 Abs. 2 FAG zur Bereitstellung der für die Schule erforderlichen Einrichtungen verpflichtet; dadurch fallen Sicherheitsschuhe grundsätzlich unter die vom Schulträger zu tragenden "übrigen Schulkosten". • Aus diesen Regelungen folgt jedoch keine Verpflichtung des Schulträgers, Sonderausstattungen (maßgefertigte orthopädische Schuhe oder ein zweites Paar aus gesundheitlichen Gründen) zu beschaffen; die Auswahl der konkreten Sachmittel obliegt dem Schulträger, solange objektive Anforderungen erfüllt sind. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe des Vermögensvorteils, den die Beklagte durch den Wegfall der Anschaffung eines Konfektionsschuhs erlangt hat; der Senat schätzt diesen Betrag auf DM 150,00 = EUR 76,70 und verzinst ihn nach § 291 BGB. • Kosten- und Kostenquotenentscheidung sowie Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 154,155 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend stattgegeben: Die Beklagte ist nur zur Erstattung des Wertes eines Konfektions-Sicherheitsschuhs in Höhe von EUR 76,70 nebst Zinsen verpflichtet; Ansprüche auf Erstattung der Mehrkosten für orthopädische Maßschuhe und eines zweiten Paares werden abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der Kläger die Maßschuhe im Rahmen seiner Dienstherrnpflichten für seinen Beamten beschaffte und somit kein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schulträger besteht. Soweit die Beklagte durch die Anschaffung einen Vermögensvorteil erlangte, ist dieser auf den Preis eines üblichen Konfektionsschuhs zu beziffern und zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend dem Kläger auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.